Rechtssatz RS0050360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050360
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Dass die zuständigen Organe der Republik Österreich ihre Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute nicht erfüllen, liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 1/83
Veröff: SZ 56/36
- 1 Ob 21/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 21/87
nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T1)
- 1 Ob 1004/96
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T2)
- 1 Ob 127/99d
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
Auch; nur T2
- 1 Ob 151/00p
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 151/00p
nur T1
- 1 Ob 199/00x
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
Auch; nur T2
- 7 Ob 249/01w
Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 95/01d
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 95/01d
nur T1; Beisatz: Im Zweifel kann unterstellt werden, dass die Organe des Bundes ihre Pflichten erfüllen. (T3); Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T4)
- 6 Ob 213/02w
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 213/02w
Vgl auch
- 1 Ob 53/07m
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
nur T1
- 1 Ob 70/07m
Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 70/07m
Vgl auch; Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T5)
- 1 Ob 19/08p
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 19/08p
Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T6)
- 8 Ob 26/10x
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kein Amtshaftungs‑, sondern ein allgemeiner Schadenersatzanspruch. (T7)
- 6 Ob 100/11s
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 100/11s
nur T2
- 1 Ob 23/12g
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 23/12g
nur T2
- 1 Ob 171/12x
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 211/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
nur T6
- 7 Ob 91/17h
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 91/17h
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/45
- 1 Ob 231/20g
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 231/20g
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050360
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0010OB00001_8300000_001