Begründung:
Am 6. 12. 1993 ereignete sich am Arbeitsplatz des Klägers, der einen Schmelzofen mit dem von der Beklagten gelieferten Aluminiumschrott zu befüllen hatte, eine Explosion, bei der der Kläger schwere Verbrennungen erlitt. Er begehrt mit seiner am 28. 12. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Klage Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt ein Verschulden am Unfall und die Kausalität des von ihr angelieferten Schrottmaterials und erhob die Einrede der Verjährung. Schon im Jahr 1993 habe der Verdacht bestanden, dass eine Kontaminierung des von der Beklagten gelieferten Materials Ursache der Explosion gewesen sein könnte.
Der Kläger replizierte, dass ihm erst im Regressprozess der Versicherung gegen die Beklagte auf Grund des dort vorgelegten Gutachtens vom 30. 11. 1998 die Schadensursache so weit bekannt geworden sei, dass er mit Aussicht auf Erfolg die Klage habe einbringen können.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren wegen Verjährung ab. Es stellte ua fest, dass schon einen Tag nach dem Unfall das Arbeitsinspektorat drei mögliche Explosionsursachen angeführt habe, nämlich den Einsatz von feuchtem Material bzw von Material mit geschlossenen Hohlräumen; den Einsatz von geschlossenen Gasbehältnissen mit brennbaren bzw explosiven Gasen und das Vorhandensein eines explosiven Dampf-/Luftgemisches im Bereich des Schmelzofens. Im Gendarmeriebericht vom 21. 1. 1994 seien als mögliche Explosionsursachen eine Knallgasbildung durch Verbindung von Eis mit Flüssigmetall oder eine Staubexplosion, hervorgerufen durch die Detonation eines im Schrott befindlichen Rohres mit einem explosiven Pulver, genannt worden. Das beim Bezirksgericht Taxenbach geführte Strafverfahren sei am 1. 6. 1994 gemäß § 90 StPO eingestellt worden. Der Versicherer der Arbeitgeberin des Klägers habe jener Schadenersatz geleistet. Im Regressprozess gegen die Beklagte seien zwei Sachverständige befasst gewesen. Zu einer endgültigen Gutachtenserstattung sei es wegen einer vergleichsweisen Regelung nicht mehr gekommen. Die klagende Versicherungsgesellschaft habe dem Gericht am 10. 12. 1998 die Stellungnahme eines Sachverständigen (ein Privatgutachten) vom 30. 11. 1998 vorgelegt. Danach sei die Raumexplosion mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine explosive Umsetzung eines Gas-/Luft-, Dampf-/Luft- bzw Staub-/Luftgemisches zurückzuführen. Das reaktionsfähige System sei mit dem Aluminiumschrott eingebracht worden.Das Erstgericht wies die Klagebegehren wegen Verjährung ab. Es stellte ua fest, dass schon einen Tag nach dem Unfall das Arbeitsinspektorat drei mögliche Explosionsursachen angeführt habe, nämlich den Einsatz von feuchtem Material bzw von Material mit geschlossenen Hohlräumen; den Einsatz von geschlossenen Gasbehältnissen mit brennbaren bzw explosiven Gasen und das Vorhandensein eines explosiven Dampf-/Luftgemisches im Bereich des Schmelzofens. Im Gendarmeriebericht vom 21. 1. 1994 seien als mögliche Explosionsursachen eine Knallgasbildung durch Verbindung von Eis mit Flüssigmetall oder eine Staubexplosion, hervorgerufen durch die Detonation eines im Schrott befindlichen Rohres mit einem explosiven Pulver, genannt worden. Das beim Bezirksgericht Taxenbach geführte Strafverfahren sei am 1. 6. 1994 gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt worden. Der Versicherer der Arbeitgeberin des Klägers habe jener Schadenersatz geleistet. Im Regressprozess gegen die Beklagte seien zwei Sachverständige befasst gewesen. Zu einer endgültigen Gutachtenserstattung sei es wegen einer vergleichsweisen Regelung nicht mehr gekommen. Die klagende Versicherungsgesellschaft habe dem Gericht am 10. 12. 1998 die Stellungnahme eines Sachverständigen (ein Privatgutachten) vom 30. 11. 1998 vorgelegt. Danach sei die Raumexplosion mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine explosive Umsetzung eines Gas-/Luft-, Dampf-/Luft- bzw Staub-/Luftgemisches zurückzuführen. Das reaktionsfähige System sei mit dem Aluminiumschrott eingebracht worden.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger mit seiner Klageführung nicht zuwarten hätte dürfen, weil schon in der Gendarmerieanzeige das mit einem Pulver kontaminierte Schrottmaterial als Explosionsursache ersichtlich gewesen sei und andere Schadensmöglichkeiten als äußerst unwahrscheinlich betrachtet worden seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es verneinte eine Verjährung der Klageansprüche. Schadenersatzansprüche verjährten gemäß § 1489 ABGB ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens und des Ursachenzusammenhangs sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt geworden seien, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen hätte können. Der Geschädigte müsse in der Lage sein, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen zu erstatten. Mutmaßungen reichten nicht aus. Wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände habe, beginne die Verjährungszeit nicht zu laufen. Hier habe die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis der Stellungnahme des Sachverständigen im Regressprozess zu laufen begonnen. Zuvor seien mehrere Explosionsursachen denkbar gewesen. Vom Kläger sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung nicht zu verlangen. Es seien nur die ohne nennenswerte Mühen und Kosten einholbaren Erkundigungen einzufordern. Erst durch die Stellungnahme vom 30. 11. 1998 habe der Kläger jenes Wissen gewonnen, das für eine Klageführung erforderlich gewesen sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs 1 AHG die Ansicht vertrete, dass der Geschädigte verpflichtet sei, sachverständigen Rat einzuholen, wenn er wisse, dass er seinen Kenntnisstand ohne eigene Tätigkeit nicht mehr erhöhen könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es verneinte eine Verjährung der Klageansprüche. Schadenersatzansprüche verjährten gemäß Paragraph 1489, ABGB ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens und des Ursachenzusammenhangs sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt geworden seien, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen hätte können. Der Geschädigte müsse in der Lage sein, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen zu erstatten. Mutmaßungen reichten nicht aus. Wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände habe, beginne die Verjährungszeit nicht zu laufen. Hier habe die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis der Stellungnahme des Sachverständigen im Regressprozess zu laufen begonnen. Zuvor seien mehrere Explosionsursachen denkbar gewesen. Vom Kläger sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung nicht zu verlangen. Es seien nur die ohne nennenswerte Mühen und Kosten einholbaren Erkundigungen einzufordern. Erst durch die Stellungnahme vom 30. 11. 1998 habe der Kläger jenes Wissen gewonnen, das für eine Klageführung erforderlich gewesen sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, AHG die Ansicht vertrete, dass der Geschädigte verpflichtet sei, sachverständigen Rat einzuholen, wenn er wisse, dass er seinen Kenntnisstand ohne eigene Tätigkeit nicht mehr erhöhen könne.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Der Kläger beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.