a) Feststellungsfremd sind die Revisionsausführungen, erst durch den Bescheid des UVS vom 4. September 1997 habe geklärt werden können, welches Organ ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe. Denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde der Bürgermeister der beklagten Partei am 26. März 1996 (Beginn der Abbrucharbeiten durch die Gesellschaft mbH) von der Gendarmerie aufgefordert, an Ort und Stelle zu erscheinen, weil die klagende Partei versuche, die Abbrucharbeiten zu behindern. Über Ersuchen des Liegenschaftseigentümers und Vaters des Geschäftsführers der klagenden Partei erschien auch ein näher genannter Kriminalbeamter vom Landesgendarmeriekommando für Tirol an Ort und Stelle. Dass auch Organe anderer Rechtsträger (als der beklagten Partei) anwesend gewesen wären bzw irgendein schuldhaft rechtswidriges Verhalten gesetzt hätten, ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Im Übrigen ist, kommt schuldhaftes Verhalten mehrerer Organe in Betracht, bei jeder Schadensursache der Beginn der Verjährung gesondert zu prüfen, sodass der Lauf der Verjährungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Gang gesetzt werden kann (SZ 57/171; Mader in Schwimann2, § 6 AHG Rz 4). Schadensursächlich kann im vorliegenden Fall nur die Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei, die auch allein gerichtlich belangt wurde, im März 1996 gewesen sein, weil die klagende Partei ohne Wehranlage keinen Strom mehr erzeugen konnte. Durch das Rechtsmittel an den UVS war der behauptete Schaden nicht mehr abwendbar. Bereits ab 26. März 1996 war der klagenden Partei, wie sie selbst vorträgt, eine Stromlieferung an die TIWAG nicht mehr möglich.a) Feststellungsfremd sind die Revisionsausführungen, erst durch den Bescheid des UVS vom 4. September 1997 habe geklärt werden können, welches Organ ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe. Denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde der Bürgermeister der beklagten Partei am 26. März 1996 (Beginn der Abbrucharbeiten durch die Gesellschaft mbH) von der Gendarmerie aufgefordert, an Ort und Stelle zu erscheinen, weil die klagende Partei versuche, die Abbrucharbeiten zu behindern. Über Ersuchen des Liegenschaftseigentümers und Vaters des Geschäftsführers der klagenden Partei erschien auch ein näher genannter Kriminalbeamter vom Landesgendarmeriekommando für Tirol an Ort und Stelle. Dass auch Organe anderer Rechtsträger (als der beklagten Partei) anwesend gewesen wären bzw irgendein schuldhaft rechtswidriges Verhalten gesetzt hätten, ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Im Übrigen ist, kommt schuldhaftes Verhalten mehrerer Organe in Betracht, bei jeder Schadensursache der Beginn der Verjährung gesondert zu prüfen, sodass der Lauf der Verjährungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Gang gesetzt werden kann (SZ 57/171; Mader in Schwimann2, Paragraph 6, AHG Rz 4). Schadensursächlich kann im vorliegenden Fall nur die Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei, die auch allein gerichtlich belangt wurde, im März 1996 gewesen sein, weil die klagende Partei ohne Wehranlage keinen Strom mehr erzeugen konnte. Durch das Rechtsmittel an den UVS war der behauptete Schaden nicht mehr abwendbar. Bereits ab 26. März 1996 war der klagenden Partei, wie sie selbst vorträgt, eine Stromlieferung an die TIWAG nicht mehr möglich.
b) Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zutreffend die durch die stRspr des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 1 Ob 127/99d = bbl 1999, 204 [Auer]) geprägten Grundsätze der Verjährung im Allgemeinen und der kurzen Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG im Besonderen zugrunde. Danach beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Gemeinde) schließen konnte. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der klagenden Partei in seinen beiden Schreiben an die beklagte Partei und das mit dem Abbruch der Wehranlagen betraute Unternehmen bereits auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei ausdrücklich hingewiesen (Beilagen G und K).b) Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zutreffend die durch die stRspr des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 1 Ob 127/99d = bbl 1999, 204 [Auer]) geprägten Grundsätze der Verjährung im Allgemeinen und der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG im Besonderen zugrunde. Danach beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Gemeinde) schließen konnte. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der klagenden Partei in seinen beiden Schreiben an die beklagte Partei und das mit dem Abbruch der Wehranlagen betraute Unternehmen bereits auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Bürgermeisters der beklagten Partei ausdrücklich hingewiesen (Beilagen G und K).
Unzutreffenderweise wird in der Revision ausgeführt, in der Rspr sei die Frage noch nicht beantwortet, welcher Maßstab bei der Kenntnis des Verschuldens eines Organs anzulegen ist. So wurde in den Entscheidungen SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b ausgesprochen, dass es in der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Diese maßgebliche Einzelfallbeurteilung entzieht die Rechtsfrage dem Maßstab des § 502 Abs 1 ZPO. Von einer Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann hier keine Rede sein: Gerade im konkreten Fall war sich die rechtsfreundlich vertretene klagende Partei bereits im März 1996 - wie sich aus den beiden Schreiben Beilagen G und K ergibt - vollkommen im Klaren, dass ein Verschulden des Bürgermeisters vorliegt. Völlige Gewissheit hierüber erlangte sie zwar erst mit dem Zugang des Bescheids des UVS vom 4. September 1997, bis zu diesem Zeitpunkt wird nach der Rspr jedoch der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Selbst wenn sich etwa die Kenntnis des Verschuldens als irrig herausstellt, hemmt dies den Lauf der Verjährung nicht.Unzutreffenderweise wird in der Revision ausgeführt, in der Rspr sei die Frage noch nicht beantwortet, welcher Maßstab bei der Kenntnis des Verschuldens eines Organs anzulegen ist. So wurde in den Entscheidungen SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b ausgesprochen, dass es in der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Diese maßgebliche Einzelfallbeurteilung entzieht die Rechtsfrage dem Maßstab des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Von einer Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann hier keine Rede sein: Gerade im konkreten Fall war sich die rechtsfreundlich vertretene klagende Partei bereits im März 1996 - wie sich aus den beiden Schreiben Beilagen G und K ergibt - vollkommen im Klaren, dass ein Verschulden des Bürgermeisters vorliegt. Völlige Gewissheit hierüber erlangte sie zwar erst mit dem Zugang des Bescheids des UVS vom 4. September 1997, bis zu diesem Zeitpunkt wird nach der Rspr jedoch der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. Selbst wenn sich etwa die Kenntnis des Verschuldens als irrig herausstellt, hemmt dies den Lauf der Verjährung nicht.
c) Die Voraussetzungen für die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 6 Abs 1 zweiter Satz AHG) wurden von der klagenden Partei in erster Instanz nicht ausreichend dargetan.c) Die Voraussetzungen für die Annahme einer zehnjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG) wurden von der klagenden Partei in erster Instanz nicht ausreichend dargetan.
Die mit Verjährung begründete Abweisung des Klagebegehrens ist demnach unter Berücksichtigung der stRspr zur Verjährungsfrage nicht zu beanstanden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die mit Verjährung begründete Abweisung des Klagebegehrens ist demnach unter Berücksichtigung der stRspr zur Verjährungsfrage nicht zu beanstanden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).