Begründung:
Der Kläger betreibt eine Imkerei, in deren unmittelbarer Umgebung sich die Weingärten eines Nachbarn befinden. Dieser verwendete dort Anfang Juni 1994 ein im Jahr 1985 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenes Pflanzenschutzmittel, um damit den Traubenwickler (eine Schmetterlingsart) zu bekämpfen. Am 9. 6. 1994 kam es in den Bienenstöcken des Klägers zu einem Bienensterben großen Ausmaßes, wobei 57 Bienenvölker vernichtet und 46 Bienenvölker so geschädigt wurden, dass sie im Jahr 1994 keine Ernte erbrachten und jeweils mit zusätzlichen Bienen verstärkt werden mussten. Die zerstörten Waben mussten gereinigt bzw verbrannt, die toten Bienen entsorgt und die überlebenden Völker aufwändig gepflegt werden. Dem Kläger entstand durch den erhöhten Arbeits- und Sachaufwand sowie den teilweisen Ernteausfall im Jahr 1994 ein Schaden in der Höhe der Klagssumme.
Am 10. 6. 1994 erstattete der Kläger beim zuständigen Gendarmerieposten Anzeige über den Vorfall und äußerte bereits damals den Verdacht, dass das bescheidmäßig zugelassene Pflanzenschutzmittel Ursache des Bienensterbens sein könnte, weil dieses im Wein- und Obstbau verwendet werde. Im Zuge des darauf folgenden Strafverfahrens wurde vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft am 21. 10. 1994, beim Strafgericht eingelangt am 31. 10. 1994, ein Gutachten erstattet, das zu dem Ergebnis gelangte, dass die häufige Verwendung des bescheidmäßig zugelassenen Pflanzenschutzmittels im fraglichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit das Bienensterben verursacht habe. Im Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass schon im Jahr 1993 der Dienststelle und dem Institut für Bienenkunde im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels "Bienentotenfalle" bekannt geworden seien. Damals habe aber nicht eindeutig geklärt werden können, ob Ursache des Bienensterbens die spezielle "Formulierungsart" des Mittels oder seine nicht sachgerechte Anwendung, nämlich bei blühender Kultur oder bei blühender Unterkultur, gewesen sei. Unter der Überschrift "Behördliche Aktionen" stellte das begutachtende Institut dar, dass der Registerinhaber des Präparats, mit dem intensive Gespräche geführt worden seien, umgehend reagiert und einen Antrag auf Einschränkung und teilweise Streichung von Indikationen für das Pflanzenschutzmittel eingebracht habe. Diesem Antrag sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vollinhaltlich stattgegeben worden. Die vordem zugelassenen Indikationen, so auch "gegen Traubenwickler: 0,1 %ig", seien unter anderem wie folgt eingeschränkt worden: "gegen die zweite Generation des Traubenwicklers (Sauerwurm) im Weinbau nach der Blüte: 0,1 %ig". Unter der Überschrift "Sachgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" wurde zu den Bestimmungen des § 8 Abs 1 und § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG), wonach der Bundesminister die Zulassung von Amts wegen mit Bescheid abzuändern habe, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr ausreichend gewährleistet sind, ausgeführt, dass diese Vorgangsweise nicht notwendig gewesen sei, weil der Registerinhaber sofort einen entsprechenden Antrag eingebracht habe. Im Gutachtensteil "Zur Bienengefährlichkeit ..."Am 10. 6. 1994 erstattete der Kläger beim zuständigen Gendarmerieposten Anzeige über den Vorfall und äußerte bereits damals den Verdacht, dass das bescheidmäßig zugelassene Pflanzenschutzmittel Ursache des Bienensterbens sein könnte, weil dieses im Wein- und Obstbau verwendet werde. Im Zuge des darauf folgenden Strafverfahrens wurde vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft am 21. 10. 1994, beim Strafgericht eingelangt am 31. 10. 1994, ein Gutachten erstattet, das zu dem Ergebnis gelangte, dass die häufige Verwendung des bescheidmäßig zugelassenen Pflanzenschutzmittels im fraglichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit das Bienensterben verursacht habe. Im Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass schon im Jahr 1993 der Dienststelle und dem Institut für Bienenkunde im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels "Bienentotenfalle" bekannt geworden seien. Damals habe aber nicht eindeutig geklärt werden können, ob Ursache des Bienensterbens die spezielle "Formulierungsart" des Mittels oder seine nicht sachgerechte Anwendung, nämlich bei blühender Kultur oder bei blühender Unterkultur, gewesen sei. Unter der Überschrift "Behördliche Aktionen" stellte das begutachtende Institut dar, dass der Registerinhaber des Präparats, mit dem intensive Gespräche geführt worden seien, umgehend reagiert und einen Antrag auf Einschränkung und teilweise Streichung von Indikationen für das Pflanzenschutzmittel eingebracht habe. Diesem Antrag sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vollinhaltlich stattgegeben worden. Die vordem zugelassenen Indikationen, so auch "gegen Traubenwickler: 0,1 %ig", seien unter anderem wie folgt eingeschränkt worden: "gegen die zweite Generation des Traubenwicklers (Sauerwurm) im Weinbau nach der Blüte: 0,1 %ig". Unter der Überschrift "Sachgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" wurde zu den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG), wonach der Bundesminister die Zulassung von Amts wegen mit Bescheid abzuändern habe, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr ausreichend gewährleistet sind, ausgeführt, dass diese Vorgangsweise nicht notwendig gewesen sei, weil der Registerinhaber sofort einen entsprechenden Antrag eingebracht habe. Im Gutachtensteil "Zur Bienengefährlichkeit ..."
wird erläutert, dass durch die angewendete "Mikrokapselformulierung" für pollensammelnde Insekten auf Grund der etwa gleichen Größe der Mikrokapseln im Vergleich zu den Pollenkörnern der Blütenpflanzen eine zusätzliche Gefährdung zu erwachsen scheine. Schließlich ist aus dem Gutachtensteil "Zu den aktuellen Bienenvergiftungen" der Passus hervorzuheben:
"Die sofort nach dem massiven Bienensterben Anfang Juni untersuchten Bienenproben wiesen im Vergleich zu den erst später (Anfang Juli) anfallenden wesentlich geringere Belastungen durch ... (Wirkstoff des Pflanzenschutzmittels) auf. Dies wäre damit erklärbar, dass sich die Mikrokapseln bei vorschriftsmäßiger Anwendung des Mittels vor der Blüte überwiegend an der Außenseite der Blütenblätter befinden. Nach dem Aufblühen ist das Innere der Blüte weitgehend unbelastet. Dies wäre ein Hinweis darauf, dass im Einklang mit den Anwendungsbestimmungen nicht in die blühende Kultur gespritzt worden ist."
Mit Klage, bei Gericht eingelangt am 13. 11. 1995, nahm der Kläger seinen Nachbarn aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Behauptung in Anspruch, dieser habe das Pflanzenschutzmittel während der Blüte der Weinkulturen ausgebracht und damit gegen die Anwendungsrichtlinien verstoßen. Der Beklagte legte zum Beweis der Unrichtigkeit dieses Vorwurfs unter anderem das vorgenannte Gutachten vom 21. 10. 1994 vor, das in der Verhandlung vom 25. 1. 1996 verlesen wurde. In diesem Verfahren wurde sodann das weitere Gutachten des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft vom 17. 10. 1996, bei Gericht eingelangt am 11. 11. 1996, dem Klagevertreter zugestellt am 15. 11. 1996, eingeholt, das als eindeutige Ursache des Bienensterbens die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nannte und darauf hinwies, dass sich dessen Mikrokapsel auf jeden Fall im Kontaktbereich blütenbesuchender Bienen befinden, selbst wenn die Anwendung des Mittels vor der Blüte erfolge. Aus der Literatur sei seit langer Zeit das hohe Risiko dieses Pflanzenschutzmittels für die Bienen bekannt, das insbesondere in der Langzeitwirkung bestehe. Trotz der Gifteinwirkung seien die Flugbienen noch in der Lage, die Mikrokapseln in den Stock zu tragen, wo die mit Pflanzenschutzmittelwirkstoff belasteten Pollen später verzehrt werden. Dies habe den Totalverlust der Völker zur Folge. Mit Urteil vom 28. 10. 1997 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dieses Urteil stellte der Oberste Gerichtshof nach Abänderung durch das Berufungsgericht mit Urteil vom 25. 2. 1999 wieder her. Mit Schreiben vom 12. 5. 1997 forderte der Kläger die Beklagte gemäß § 8 AHG auf, seine Ansprüche anzuerkennen. Er stützte sich auf das Gutachten vom 21. 10. 1994 und wies darauf hin, dass die Behörde gemäß § 10 PMG verpflichtet gewesen wäre, die Zulassung abzuändern, weil der Zusammenhang des Verbringens des Pflanzenschutzmittels in Bienenstöcke mit dem Bienensterben in der Literatur seit langem bekannt sei. Mit Antwortschreiben vom 12. 8. 1997 lehnte die Beklagte zwar die Anerkennung des Anspruches ab, gab jedoch einen Verjährungsverzicht für den Fall ab, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des von ihm gegen seinen Nachbarn geführten Zivilverfahrens, spätestens jedoch bis 31. 12. 1998, eine Amtshaftungsklage einbringe. Am 14. 9. 1999 richtete der Kläger ein zweites Aufforderungsschreiben an die Beklagte, in dem er darauf hinwies, dass ihm das Verschulden von Organen der Beklagten erst durch das Gutachten vom 17. 10. 1996, das ihm am 15. 11. 1996 zugestellt worden sei, bekannt geworden sei. Das Datum des Gutachtens im ersten Aufforderungsschreiben sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unrichtig angegeben worden.Mit Klage, bei Gericht eingelangt am 13. 11. 1995, nahm der Kläger seinen Nachbarn aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Behauptung in Anspruch, dieser habe das Pflanzenschutzmittel während der Blüte der Weinkulturen ausgebracht und damit gegen die Anwendungsrichtlinien verstoßen. Der Beklagte legte zum Beweis der Unrichtigkeit dieses Vorwurfs unter anderem das vorgenannte Gutachten vom 21. 10. 1994 vor, das in der Verhandlung vom 25. 1. 1996 verlesen wurde. In diesem Verfahren wurde sodann das weitere Gutachten des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft vom 17. 10. 1996, bei Gericht eingelangt am 11. 11. 1996, dem Klagevertreter zugestellt am 15. 11. 1996, eingeholt, das als eindeutige Ursache des Bienensterbens die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nannte und darauf hinwies, dass sich dessen Mikrokapsel auf jeden Fall im Kontaktbereich blütenbesuchender Bienen befinden, selbst wenn die Anwendung des Mittels vor der Blüte erfolge. Aus der Literatur sei seit langer Zeit das hohe Risiko dieses Pflanzenschutzmittels für die Bienen bekannt, das insbesondere in der Langzeitwirkung bestehe. Trotz der Gifteinwirkung seien die Flugbienen noch in der Lage, die Mikrokapseln in den Stock zu tragen, wo die mit Pflanzenschutzmittelwirkstoff belasteten Pollen später verzehrt werden. Dies habe den Totalverlust der Völker zur Folge. Mit Urteil vom 28. 10. 1997 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dieses Urteil stellte der Oberste Gerichtshof nach Abänderung durch das Berufungsgericht mit Urteil vom 25. 2. 1999 wieder her. Mit Schreiben vom 12. 5. 1997 forderte der Kläger die Beklagte gemäß Paragraph 8, AHG auf, seine Ansprüche anzuerkennen. Er stützte sich auf das Gutachten vom 21. 10. 1994 und wies darauf hin, dass die Behörde gemäß Paragraph 10, PMG verpflichtet gewesen wäre, die Zulassung abzuändern, weil der Zusammenhang des Verbringens des Pflanzenschutzmittels in Bienenstöcke mit dem Bienensterben in der Literatur seit langem bekannt sei. Mit Antwortschreiben vom 12. 8. 1997 lehnte die Beklagte zwar die Anerkennung des Anspruches ab, gab jedoch einen Verjährungsverzicht für den Fall ab, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des von ihm gegen seinen Nachbarn geführten Zivilverfahrens, spätestens jedoch bis 31. 12. 1998, eine Amtshaftungsklage einbringe. Am 14. 9. 1999 richtete der Kläger ein zweites Aufforderungsschreiben an die Beklagte, in dem er darauf hinwies, dass ihm das Verschulden von Organen der Beklagten erst durch das Gutachten vom 17. 10. 1996, das ihm am 15. 11. 1996 zugestellt worden sei, bekannt geworden sei. Das Datum des Gutachtens im ersten Aufforderungsschreiben sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unrichtig angegeben worden.
Mit seiner am 22. 10. 1999 beim Erstgericht eingelangten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des aus dem Bienensterben resultierenden Schadensbetrags von S 461.310 sA schuldig zu erkennen. Das Pflanzenschutzmittel sei mit Bescheid vom 31. 5. 1985 genehmigt und die Anwendung kurz vor der Blüte als zulässig bezeichnet worden, obwohl auch bei Einhaltung der Anwendungsrichtlinien mit weitgehenden Bienenschäden zu rechnen gewesen sei. Bereits im Zeitpunkt der Genehmigung seien diese Zusammenhänge in Fachkreisen und in der Literatur bekannt gewesen, weshalb die Organe der Beklagten gemäß § 10 PMG zur Abänderung oder Aufhebung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verpflichtet gewesen wären. Aus dem Gutachten vom 21. 10. 1994 habe sich noch kein Hinweis auf ein Verschulden der zuständigen Behörde ergeben. Der Kläger habe erst durch Zustellung des Gutachtens vom 17. 10. 1996 an seinen Vertreter am 15. 11. 1996 Hinweise auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten erhalten. Die Beklagte wendete dagegen ein, ihr seien erst durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 Verdachtsmomente dahin, dass das Pflanzenschutzmittel für Bienen auch bei Anwendung vor der Blüte gefährlich ist, bekannt geworden. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, weil sich bereits aus diesem Gutachten, das dem Kläger länger als drei Jahre vor Klagserhebung bekannt gewesen sei, ausreichende Anhaltspunkte für ein allfälliges Verschulden von Organen der Beklagten ergeben hätten.Mit seiner am 22. 10. 1999 beim Erstgericht eingelangten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des aus dem Bienensterben resultierenden Schadensbetrags von S 461.310 sA schuldig zu erkennen. Das Pflanzenschutzmittel sei mit Bescheid vom 31. 5. 1985 genehmigt und die Anwendung kurz vor der Blüte als zulässig bezeichnet worden, obwohl auch bei Einhaltung der Anwendungsrichtlinien mit weitgehenden Bienenschäden zu rechnen gewesen sei. Bereits im Zeitpunkt der Genehmigung seien diese Zusammenhänge in Fachkreisen und in der Literatur bekannt gewesen, weshalb die Organe der Beklagten gemäß Paragraph 10, PMG zur Abänderung oder Aufhebung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verpflichtet gewesen wären. Aus dem Gutachten vom 21. 10. 1994 habe sich noch kein Hinweis auf ein Verschulden der zuständigen Behörde ergeben. Der Kläger habe erst durch Zustellung des Gutachtens vom 17. 10. 1996 an seinen Vertreter am 15. 11. 1996 Hinweise auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten erhalten. Die Beklagte wendete dagegen ein, ihr seien erst durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 Verdachtsmomente dahin, dass das Pflanzenschutzmittel für Bienen auch bei Anwendung vor der Blüte gefährlich ist, bekannt geworden. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, weil sich bereits aus diesem Gutachten, das dem Kläger länger als drei Jahre vor Klagserhebung bekannt gewesen sei, ausreichende Anhaltspunkte für ein allfälliges Verschulden von Organen der Beklagten ergeben hätten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die sofort geäußerte Vermutung des Klägers, das Pflanzenschutzmittel sei für das Bienensterben ursächlich, habe sich durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 als mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend herausgestellt. Da das Gutachten von bereits 1993 festgestellten Bienensterben spreche und sich der Kläger in seinem Aufforderungsschreiben vom 12. 5. 1997 auf die seit langem in der Literatur bekannte Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels beziehe, sei ihm der anspruchsbegründende Sachverhalt ausreichend bekannt gewesen. Ab Kenntnis des Gutachtensinhalts, die spätestens mit dem 25. 1. 1996 anzunehmen sei, habe daher die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Aufforderungsschreibens bei der Beklagten sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die sofort geäußerte Vermutung des Klägers, das Pflanzenschutzmittel sei für das Bienensterben ursächlich, habe sich durch das Gutachten vom 21. 10. 1994 als mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend herausgestellt. Da das Gutachten von bereits 1993 festgestellten Bienensterben spreche und sich der Kläger in seinem Aufforderungsschreiben vom 12. 5. 1997 auf die seit langem in der Literatur bekannte Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels beziehe, sei ihm der anspruchsbegründende Sachverhalt ausreichend bekannt gewesen. Ab Kenntnis des Gutachtensinhalts, die spätestens mit dem 25. 1. 1996 anzunehmen sei, habe daher die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Aufforderungsschreibens bei der Beklagten sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Hinweise darauf, dass auch bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels entsprechend den Anwendungsrichtlinien mit nicht unbeträchtlichen Schäden gerechnet werden müsse, fehlten im ersten Gutachten vom 21. 10. 1994 nicht zur Gänze. Dennoch sei der Kenntnisstand nach diesem Gutachten noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme gewesen, den Organen der Beklagten sei die Unterlassung eines Vorgehens nach § 10 PMG zuzurechnen. Aus dem Gutachten sei zwar ersichtlich, dass Bienenschäden auch bei richtliniengemäßer Anwendung aufgetreten seien, was jedoch für sich allein keinesfalls Grundlage für eine Amtshaftungsklage habe sein können. Der Kenntnisstand des Klägers sei nach Zustellung des ersten Gutachtens noch nicht ausreichend gewesen, um eine Klage mit genügender Aussicht auf Erfolg erheben zu können. Im fortgesetzten Verfahren werde davon auszugehen sein, dass die Verjährung nicht vor Kenntnis des zweiten Gutachtens zu laufen begonnen habe.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Hinweise darauf, dass auch bei Anwendung des Pflanzenschutzmittels entsprechend den Anwendungsrichtlinien mit nicht unbeträchtlichen Schäden gerechnet werden müsse, fehlten im ersten Gutachten vom 21. 10. 1994 nicht zur Gänze. Dennoch sei der Kenntnisstand nach diesem Gutachten noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme gewesen, den Organen der Beklagten sei die Unterlassung eines Vorgehens nach Paragraph 10, PMG zuzurechnen. Aus dem Gutachten sei zwar ersichtlich, dass Bienenschäden auch bei richtliniengemäßer Anwendung aufgetreten seien, was jedoch für sich allein keinesfalls Grundlage für eine Amtshaftungsklage habe sein können. Der Kenntnisstand des Klägers sei nach Zustellung des ersten Gutachtens noch nicht ausreichend gewesen, um eine Klage mit genügender Aussicht auf Erfolg erheben zu können. Im fortgesetzten Verfahren werde davon auszugehen sein, dass die Verjährung nicht vor Kenntnis des zweiten Gutachtens zu laufen begonnen habe.