Rechtssatz RS0050394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050394
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend (vgl SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend vergleiche SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 36/79
Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 36/79
Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖZW 1980,85 (Glosse von Frotz) = ÖBA 1980,288 (Glosse von Schinnerer)
- 1 Ob 1/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 1/83
Auch; Beisatz: Kennenmüssen dieses Umstandes setzt die Verjährung in Lauf. (T1)
Veröff: SZ 56/36
- 1 Ob 26/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 26/84
Auch; Besatz: Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen und die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht zu überspannen. (T2)
Veröff: SZ 57/171
- 1 Ob 21/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 21/87
- 1 Ob 95/01d
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 95/01d
Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T3)
- 1 Ob 53/07m
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
- 1 Ob 19/08p
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 19/08p
Auch
- 1 Ob 171/12x
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 85/19k
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 85/19k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050394
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00036_7900000_005