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Entscheidung 1 Ob 19/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob19/08p

Entscheidungsdatum

20.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard M*****, vertreten durch Brunner, Kohlbacher Advokatur GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Rechtsanwaltskammer für *****, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch und Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 123.752,25 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert 116.384,55 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2007, GZ 6 R 173/07v-41, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Juni 2007, GZ 50 Cg 106/05v-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.175,66 EUR (darin enthalten 362,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG grundsätzlich in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. In Paragraph 6, AHG ist - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB - die Kenntnis der Person des Schädigers nicht gefordert, weil bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muss. Wenn die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand liegt, beginnt die Verjährung nach der insoweit berichtigenden Auslegung des erkennenden Senats erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs des zu klagenden Rechtsträgers schadenskausal war (RIS-Justiz RS0050394; 1 Ob 53/07m; Schragel, AHG3 Rz 223). Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist daher jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (RIS-Justiz RS0050355). Es muss also auch die Schadensursache bekannt gewesen sein. Von einem Schaden im Sinne des Gesetzes kann nur gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vermögensnachteil durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs herbeigeführt wurde (Schragel, AHG3 Rz 224). Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sei, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass die Kenntnis notwendig wäre, welche konkrete schuldhafte Handlung oder Unterlassung Ursache des Schadens war, vielmehr genügt es, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (5 Ob 120/73; 1 Ob 53/07m). Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS-Justiz RS0034951). Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann (RIS-Justiz RS0050360).

Soweit sich der Kläger im vorliegenden Fall darauf beruft, erst durch die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs („Bankenaufsichtsurteil") an eine Haftung der nunmehrigen Beklagten für Verletzung von Aufsichtspflichten gedacht, bzw erst im Jahr 2004 davon Kenntnis erlangt zu haben, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer in analoger Anwendung zum „Bankenaufsichtsurteil" des Obersten Gerichtshofs die Verantwortung für die Veruntreuung des betroffenen Rechtsanwalts zu tragen habe, ist ihm zu erwidern, das die grundsätzliche Möglichkeit, Selbstverwaltungskörper wie jene der freien Berufe, also zB Rechtsanwaltskammern, nach dem AHG in Anspruch zu nehmen, seit dessen In-Kraft-Treten möglich ist vergleiche Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 24). Auch die Haftung des Bundes für die Aufsicht über Kreditinstitute wird nicht erst seit 2004 sondern in langjähriger Praxis judiziert vergleiche RIS-Justiz RS0049847; SZ 52/186 = 1 Ob 36/79). Dass der Kläger selbst - seinen Behauptungen zufolge - davon erst im Jahr 2004 Kenntnis erlangte, ändert nichts daran, dass sowohl der Eintritt des Schadens als auch die Rechtslage lange zuvor und damit jedenfalls 3 Jahre vor Klagseinbringung bekannt waren bzw sein mussten. Eine Erkundigungsobliegenheit darf zwar nicht überspannt werden, ist aber dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden vergleiche 7 Ob 204/05h).

Dem nunmehrigen Vorbringen in der Revision, der Kläger habe einen „Erkundungsprozess" geführt und erst durch die Schriftsätze im Verfahren definitive Kenntnis vom schuldhaften Verhalten der beklagten Partei erlangt, weil sämtliche Ausschuss- und Kammeranwaltsakten sowie sonstige Interna der Beklagten strengster Verschwiegenheit unterlägen, ist entgegen zu halten, dass für den Beginn der Verjährung der Geschädigte nicht über die konkrete Beweislage Kenntnis haben muss (3 Ob 560/86). Die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstands ist aber nach Paragraph 23, RAO seit jeher allgemeine Aufgabe der Rechtsanwaltskammer.

Der Kläger behauptet auch nicht, dass eine Auskunftspflicht seitens der Beklagten über die intern getroffenen Veranlassungen bestanden hätte. Damit konnte sich aber auch auf Basis der Argumentation des Klägers am Kenntnisstand betreffend Schaden und Maßnahmen der Beklagten weit länger als drei Jahre vor Klagseinbringung nichts mehr ändern und war daher der gesamte - erreichbare - Kenntnisstand vorhanden. Spätestens in diesem Zeitpunkt begann daher die Verjährung zu laufen (RIS-Justiz RS0050360).

Damit ist der erst im November 2005 geltend gemachte Anspruch verjährt und kommt es auf die Lösung der sonstigen, als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente der Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Textnummer

E87975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00019.08P.0620.000

Im RIS seit

20.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20080620_OGH0002_0010OB00019_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034327 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung …
RS0034951 Rechtssatz 09.12.1924Zivilrecht
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
RS0049847 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Der Bund haftet in diesem Sinn für …
RS0050355 Rechtssatz 14.11.1984Zivilrecht
Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (SZ 52/186 …
RS0050360 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Dass die zuständigen Organe der Republik Österreich ihre Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute nicht erfüllen, liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen sc …
RS0050394 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend (vgl SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.
RS0123764 Rechtssatz 20.06.2008Zivilrecht
Die grundsätzliche Möglichkeit, Selbstverwaltungskörper wie jene der freien Berufe, also zB Rechtsanwaltskammern, nach dem AHG in Anspruch zu nehmen, seit dessen In-Kraft-Treten gegeben. Die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstands ist aber nach § …