Aus der Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. § 6 Abs. 1 AHG beschränkt allerdings den Beginn der Verjährungsfrist scheinbar allein auf das Bekanntwerden des Schadens, ohne daß es auf die nach § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis auch der Person des Schädigers ankäme. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des § 1489 erster Satz ABGB erst zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens, der seinen Anspruch gegen den Schädiger begrundenden Sachverhalt soweit bekannt ist oder bekannt sein kann, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (SZ 56/76; ZVR 1982/277; SZ 52/167). Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AHG bedarf aber, wie der OGH bereits in der Entscheidung SZ 52/186 ausgesprochen hat, berichtigender Auslegung. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 6 Abs. 1 AHG erkennbar bloß mit jener des § Abs. 1 AHG in Einklang zu bringen versucht, wonach bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muß; daher ist die Kenntnis der Person des Beschädigers für den Beginn der Frist nicht erforderlich (Loebenstein-Kaniak, Komm. 96); es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung irgendeines Organs des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte. Da aber sonst der Schadenersatzanspruch grundsätzlich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geregelt sein sollte (JBl. 1973, 155 ua.), kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber den Beginn der Verjährungsfrist in jenen Ausnahmefällen, in denen die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand liegt, zu Lasten des Geschädigten dahin regeln wollte, daß diesem nicht einmal bekannt sein müsse, daß der Schaden durch irgendein Organ des Rechtsträgers zugefügt wurde. Für den Beginn der Verjährung ist daher jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Kläger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des beklagten Rechtsträgers schließen konnte (SZ 52/186; vgl. SZ 50/87; SZ 44/115; Koziol, Haftpflichtrecht[2] I 320). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RZ 1979/27) und die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht zu überspannen (ZVR 1982/277).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß Paragraph 8, AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. Paragraph 6, Absatz eins, AHG beschränkt allerdings den Beginn der Verjährungsfrist scheinbar allein auf das Bekanntwerden des Schadens, ohne daß es auf die nach Paragraph 1489, ABGB erforderliche Kenntnis auch der Person des Schädigers ankäme. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des Paragraph 1489, erster Satz ABGB erst zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens, der seinen Anspruch gegen den Schädiger begrundenden Sachverhalt soweit bekannt ist oder bekannt sein kann, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (SZ 56/76; ZVR 1982/277; SZ 52/167). Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AHG bedarf aber, wie der OGH bereits in der Entscheidung SZ 52/186 ausgesprochen hat, berichtigender Auslegung. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AHG erkennbar bloß mit jener des Paragraph Absatz eins, AHG in Einklang zu bringen versucht, wonach bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muß; daher ist die Kenntnis der Person des Beschädigers für den Beginn der Frist nicht erforderlich (Loebenstein-Kaniak, Komm. 96); es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung irgendeines Organs des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte. Da aber sonst der Schadenersatzanspruch grundsätzlich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geregelt sein sollte (JBl. 1973, 155 ua.), kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber den Beginn der Verjährungsfrist in jenen Ausnahmefällen, in denen die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand liegt, zu Lasten des Geschädigten dahin regeln wollte, daß diesem nicht einmal bekannt sein müsse, daß der Schaden durch irgendein Organ des Rechtsträgers zugefügt wurde. Für den Beginn der Verjährung ist daher jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Kläger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des beklagten Rechtsträgers schließen konnte (SZ 52/186; vergleiche SZ 50/87; SZ 44/115; Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins 320). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RZ 1979/27) und die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht zu überspannen (ZVR 1982/277).
Der Kläger grundet seinen Ersatzanspruch auf die Behauptung der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten durch Justizwacheorgane und darauf, daß am Förderband eine erforderliche Schutzvorrichtung nicht angebracht gewesen sei. Erfüllt ein Sachverhalt die Tatbestände mehrerer anspruchsbegrundender Rechtssätze, die nebeneinander zur Anwendung gelangen, und ist nach jeder dieser Normen auf Grund desselben Sachverhalts ein auf dieselbe Leistung gerichteter Anspruch desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner gegeben, spricht man von Anspruchskonkurrenz (Koziol aaO 343; Koziol-Welser, Grundriß[6] I 27). Es ist umstritten, ob dem Gläubiger mehrere auf dieselbe Leistung gerichtete Ansprüche zustehen, die aber miteinander insofern verknüpft sind, als dieDer Kläger grundet seinen Ersatzanspruch auf die Behauptung der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten durch Justizwacheorgane und darauf, daß am Förderband eine erforderliche Schutzvorrichtung nicht angebracht gewesen sei. Erfüllt ein Sachverhalt die Tatbestände mehrerer anspruchsbegrundender Rechtssätze, die nebeneinander zur Anwendung gelangen, und ist nach jeder dieser Normen auf Grund desselben Sachverhalts ein auf dieselbe Leistung gerichteter Anspruch desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner gegeben, spricht man von Anspruchskonkurrenz (Koziol aaO 343; Koziol-Welser, Grundriß[6] römisch eins 27). Es ist umstritten, ob dem Gläubiger mehrere auf dieselbe Leistung gerichtete Ansprüche zustehen, die aber miteinander insofern verknüpft sind, als die
Erfüllung des einen Anspruchs auch den anderen zum Erlöschen bringt, oder ob dem Gläubiger nur ein Anspruch zusteht, der sich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt. Nach herrschender Ansicht ist in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen (Koziol aaO 344). Das muß umso mehr gelten, wenn derselbe Anspruch nicht aus verschiedenen Rechtssätzen, sondern aus verschiedenen Sachverhalten (schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe) abgeleitet wird. Unter diesen Voraussetzungen scheidet auch die Annahme einer einheitlichen Verjährung nach der für den Kläger günstigsten Verjährungsregel, wie sie Koziol (aaO 345) bei Anspruchsnormenkonkurrenz lehrt, aus. Die Frage der Verjährung ist vielmehr in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen.
Was die behauptete Unterlassung der Anbringung einer Schutzvorrichtung am Förderband betrifft, so mag zwar dem Kläger schon im Zeitpunkt des Unfalls bekannt gewesen sein, daß eine solche Schutzvorrichtung fehlte, es war ihm aber die Kenntnis, daß eine Schutzvorrichtung erforderlich war und die unterlassene Anbringung einer solchen irgendeinem Organ der beklagten Partei zum Verschulden gereicht, nicht zumutbar. Auch das Bundesministerium für Justiz hatte offenbar Zweifel, ob das Förderband den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Es veranlaßte deshalb die Einholung eines Gutachtens des Arbeitsinspektorates. Vor dem Einlangen dieses Gutachtens und seiner Kenntnis mußte auch der Kläger nicht auf ein Verschulden eines Organs der beklagten Partei schließen. Da das Gutachten erst am 25. 11. 1976 beim Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses einlangte und damit frühestens in diesem Zeitpunkt auch dem Kläger zur Verfügung stehen konnte, ist dieser Anspruch des Klägers nicht verjährt. Ob der Inhalt des Gutachtens geeignet ist, dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen, ist für den Eintritt der Verjährung ohne Belang. Der Anspruch des Klägers ist aber auch insofern nicht verjährt, als er auf die behauptete Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten gestützt wird. Bei Prüfung dieser Frage kann nicht unbeachtet bleiben, daß der Kläger den Unfall als Strafgefangener erlitten hat und ihm demnach Nachforschungen, welchen Pflichtenkreis ein Justizwacheorgan trifft, nicht in solchem Maße möglich war, daß er wissen mußte, daß irgendein Justizwacheorgan ein Verschulden trifft. Er selbst erklärte auch noch am 10. 8. 1976, daß seiner Meinung nach niemanden ein Verschulden treffe. Eine nähere Klärung des Geschehensablaufs, insbesondere ob einem Organ der beklagten Partei ein Überwachungsverschulden anzulasten ist, ist erst in dem über Veranlassung des Klägers beim Bezirksgericht Innsbruck zu 18 U 993/77 eingeleiteten Strafverfahren erfolgt. Wohl hätte der Kläger zur Klärung der Frage des Überwachungsverschuldens unverzüglich Strafanzeige erstatten können, doch kann nicht gesagt werden, daß die Klärung der Verschuldensfrage in kürzerer Zeit möglich gewesen wäre, als dies dann tatsächlich im Strafverfahren der Fall war.