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Entscheidung 1 Ob 70/07m×

Entscheidung 1 Ob 70/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob70/07m

Entscheidungsdatum

22.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner und Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 908.410,43 s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung der Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. August 2007, GZ 1 Ob 70/07m-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Antrags selbst zu tragen.

Begründung:

Text

Die Beklagte hatte in ihrer Revision Kosten verzeichnet, ohne darin Barauslagen für die Pauschalgebühr aufzunehmen. Noch innerhalb der Revisionsfrist langte ein mit „Einzugsermächtigung" betitelter - weiterer - Schriftsatz der Beklagten beim Erstgericht ein, in welchem die Beklagte die Ermächtigung zum Einzug der Pauschalgebühr erteilte und gleichzeitig ein „korrigiertes Kostenverzeichnis", das die Pauschalgebühr - und nunmehr dreifachen Einheitssatz - enthielt, erstellte. Mit dem oben bezeichneten Urteil wurden der Beklagten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision zugesprochen; letztere in der ursprünglich verzeichneten Höhe.

Im gegenständlichen Antrag vom 25. 9. 2007 brachte die Beklagte vor, dass der Kostenbeschluss insofern fehlerhaft sei, als das innerhalb der Rechtsmittelfrist korrigierte Kostenverzeichnis nicht berücksichtigt worden sei. Die ordentliche Revision der Beklagten habe irrtümlich keinen Vermerk für die Einzugsermächtigung der Pauschalgebühr enthalten, im Kostenverzeichnis sei der Ersatz der Pauschalgebühren nicht aufgeschienen. Auf Grund eines Hinweises des Erstgerichts, dass keine Einzugsermächtigung erteilt worden sei, habe die Beklagte innerhalb der Revisionsfrist sowohl die Einzugsermächtigung zur Einhebung der Pauschalgebühr erteilt, als auch ein korrigiertes Kostenverzeichnis vorgelegt. In ständiger Rechtsprechung lasse der Oberste Gerichtshof die Berichtigung von Beschlüssen, die offensichtlich auf Grund eines Versehens bzw eines Irrtums fehlerhaft seien, in analoger Anwendung von Paragraph 419, in Verbindung mit Paragraph 522, ZPO zu. Sie beantragte daher die Berichtigung des Kostenbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof im Sinne ihres korrigierten Kostenverzeichnisses.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

Der Kostenentscheidung des Revisionsgerichts haftet kein berichtigungsfähiger Fehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit iSd Paragraph 419, ZPO an.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz sind nämlich bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO), mit dessen Überreichung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG bereits die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr entsteht. Ein Fall des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO liegt nicht vor vergleiche 2 Ob 194/06b mwN).

Die Verzeichnung korrigierter Kosten mit Schriftsatz vom 14. 2. 2007 war sohin unzulässig. Die Kostenentscheidung entsprach dem „wahren Willen" des erkennenden Senats vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO3, Rz 3 zu Paragraph 419, mwN). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass weder die in der „Einzugsermächtigung" vorgenommene „Korrektur des Einheitssatzes" auf 150 %, noch die Verzeichnung eines 200 %igen Einheitssatzes für die Berufungsbeantwortung der Rechtslage entspricht (siehe Paragraph 23, RATG).

Der Antrag ist daher abzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.

Anmerkung

E85663 1Ob70.07m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00070.07M.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20071022_OGH0002_0010OB00070_07M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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