Rechtssatz RS0036052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036052
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Rechtssatz
§ 54 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sind.Paragraph 54, Absatz 2, ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036052
Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0040OB00353_7000000_001