Entscheidung 4 Ob 353/70
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.1970
Spruch
§ 54 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sindParagraph 54, Absatz 2, ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sind
OGH 17. November 1970, 4 Ob 353/70 (OLG Graz 5 R 41/70; KG Leoben 8 Cg 304/69).
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Kostenausspruches des Obersten Gerichtshofes:
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die nachträglich verzeichneten Kosten in der Höhe von 600 S, die der klagenden Partei nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden sein sollen, daß bei Verfassung des Kostenverzeichnisses in der Revisionsbeantwortung ein weiterer, der Gebührenpflicht unterliegender Bogen nicht berücksichtigt worden war, konnten nicht zugesprochen werden, weil die richtig zu berechnenden Gebühren schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären. Die nachträgliche Entrichtung auf Grund einer Zahlungsaufforderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs 2 ZPO (Fasching, Komm II 377). Damit hatte auch ein Zuspruch der Kosten für den Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung zu entfallen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die nachträglich verzeichneten Kosten in der Höhe von 600 S, die der klagenden Partei nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden sein sollen, daß bei Verfassung des Kostenverzeichnisses in der Revisionsbeantwortung ein weiterer, der Gebührenpflicht unterliegender Bogen nicht berücksichtigt worden war, konnten nicht zugesprochen werden, weil die richtig zu berechnenden Gebühren schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären. Die nachträgliche Entrichtung auf Grund einer Zahlungsaufforderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO (Fasching, Komm römisch zwei 377). Damit hatte auch ein Zuspruch der Kosten für den Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung zu entfallen.
Anmerkung
Z43208
4Ob353.70
Schlagworte
Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 54 Abs 2 ZPO, keine - bei,
nachträglicher Entrichtung von Eingabegebühren auf Grund einer,
Zahlungsaufforderung, Kostenentscheidung, Ergänzung der - nach § 54
Abs 2 ZPO, keine, Ergänzung bei nachträglicher Entrichtung von
Eingabegebühren auf Grund, einer Zahlungsaufforderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:0040OB00353.7.1117.000
Dokumentnummer
JJT_19701117_OGH0002_0040OB00353_7000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung