Rechtssatz RS0057461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057461
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Die Mitarbeit der Ehegatten an einer Bautätigkeit ist nach den eingesetzten Kräften und dem Ausmaß wertschöpfender Leistungen, nicht aber nach Facharbeiterstundenlöhnen oder Hilfsarbeiterstundenlöhnen zu berücksichtigen. Die Auffassung, daß dabei gleichsam ein Zeitlohn für erbrachte Arbeitsstunden mit einem auffallend unterschiedlichen Stundensatz gebühre, ist abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057461
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_002