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Rechtssatz RS0057461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057461

Geschäftszahl

3Ob581/91

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Rechtssatz

Die Mitarbeit der Ehegatten an einer Bautätigkeit ist nach den eingesetzten Kräften und dem Ausmaß wertschöpfender Leistungen, nicht aber nach Facharbeiterstundenlöhnen oder Hilfsarbeiterstundenlöhnen zu berücksichtigen. Die Auffassung, daß dabei gleichsam ein Zeitlohn für erbrachte Arbeitsstunden mit einem auffallend unterschiedlichen Stundensatz gebühre, ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 581/91
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 581/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057461

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_002