Rechtssatz RS0057260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057260
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des § 81 EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des § 82 Abs 2 EheG weiter einzugehen).Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des Paragraph 81, EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des Paragraph 82, Absatz 2, EheG weiter einzugehen).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 505/85
Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 505/85
- 3 Ob 548/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 548/85
Auch
- 7 Ob 728/88
Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 728/88
- 8 Ob 568/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 568/90
- 1 Ob 505/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 505/92
Vgl; Beisatz: Eine Ehewohnung, die während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft der Parteien, wenn auch zum Teil mit nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln eines Eheteils, so doch auch zum Teil mittels Kreditaufnahme dieses Eheteils angeschafft und errichtet wurde, unterliegt schon nach dieser Gesetzesstelle der Aufteilung, ohne daß die in § 82 Abs 2 EheG geforderte Voraussetzung eines existentiellen Benützungsbedürfnisses der Frau vorliegen müßte. (T1)
- 8 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
- 2 Ob 601/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 601/93
- 4 Ob 90/98h
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 90/98h
Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung befindet sich auch in der Aufteilungsmasse, wenn die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch, erfolgte. (T2)
- 1 Ob 230/98z
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 230/98z
Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen. (T3)
- 6 Ob 245/01z
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 245/01z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Grundstück stammte allein vom Mann, dieser schenkte in der Folge einen Teil der Frau. (T4)
- 6 Ob 9/04y
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 9/04y
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 136/10a
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 136/10a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057260
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0080OB00505_8500000_001