Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Der Antragsteller macht geltend, es müsse auch der Wert des Grundes einbezogen werden und angesichts der Mehrleistungen des Antragstellers sei es nicht gerechtfertigt, ihm weniger als den halben Wert des Hauses zuzumessen. Es sei unzutreffend, daß die Antragsgegnerin seit der Scheidung wirtschaftlich schlechter gestellt sei als der Antragsteller. Das Verschulden des Antragstellers an der Ehescheidung sei schon hinreichend dadurch berücksichtigt, daß der Antragsgegnerin die Option eingeräumt worden sei, selbst zu wählen, daß sie Alleineigentümerin der Liegenschaft bleiben wolle. Eine Kreditaufnahme sei ebenso für 650.000 S wie für 400.000 S möglich oder nicht. Die Einbeziehung des PKWs sei nicht gerechtfertigt, weil dieser nicht Gegenstand des Aufteilungsantrages sei. Zumindest sei auch eine Stundung auf fünf Jahre unzumutbar.
Diesen Ausführungen ist aber folgendes entgegenzuhalten:
Auch wenn man im Sinne der Ausführungen des Antragstellers davon ausginge, daß die unverbaute Liegenschaft wegen ihrer Größe für sich allein keinen gesonderten Wert darstellte, sondern als Teil der Ehewohnung aufgefaßt werden müßte, wäre im Ergebnis für den Antragsteller nichts zugewinnen. Auch Grund und Boden fielen dann zwar gemäß § 82 Abs.2 EheG trotz der Bestimmung des § 82 Abs.1 Z 1 EheG in die Aufteilung, müßte aber bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages dann jedenfalls als Beitrag der Antragsgegnerin gewertet werden (JBl.1983,488, vgl. auch Entscheidungen wie EFSlg.41.363, 41.364).Auch wenn man im Sinne der Ausführungen des Antragstellers davon ausginge, daß die unverbaute Liegenschaft wegen ihrer Größe für sich allein keinen gesonderten Wert darstellte, sondern als Teil der Ehewohnung aufgefaßt werden müßte, wäre im Ergebnis für den Antragsteller nichts zugewinnen. Auch Grund und Boden fielen dann zwar gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG trotz der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG in die Aufteilung, müßte aber bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages dann jedenfalls als Beitrag der Antragsgegnerin gewertet werden (JBl.1983,488, vergleiche auch Entscheidungen wie EFSlg.41.363, 41.364).
Der PKW diente nach der ergänzenden Tatsachenfeststellung des Gerichtes zweiter Instanz während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten und stellt daher gemäß § 81 Abs.2 EheG eheliches Gebrauchsvermögen dar, was grundsätzlich in die Aufteilung fällt. Gemäß § 232 AußStrG kann diese Tatsachenfeststellung in dritter Instanz nicht bekämpft werden, weil der Rekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden kann. Aus der Bestimmung des § 85 EheG folgt zwar, daß das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen hat, bezüglich deren Aufteilung es von den ehemaligen Ehegatten angerufen wurde, daß also der Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens durch den Antrag der früheren Ehegatten bindend begrenzt wird, dies bedeutet aber nicht, daß bei Festsetzung einer Ausgleichszahlung auf das Schicksal der nicht vom Aufteilungsantrag erfaßten Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse nicht eingegangen werden müßte, sondern im Rahmen dieser Entscheidung ist das gesamte Vermögen zu erfassen und zu berücksichtigen (EFSlg.41,405, 43.782 ua). Im vorliegenden Fall hat aber ohnedies die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zum Antrag des Antragstellers verlangt, daß der strittige PKW einzubeziehen sei.Der PKW diente nach der ergänzenden Tatsachenfeststellung des Gerichtes zweiter Instanz während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten und stellt daher gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG eheliches Gebrauchsvermögen dar, was grundsätzlich in die Aufteilung fällt. Gemäß Paragraph 232, AußStrG kann diese Tatsachenfeststellung in dritter Instanz nicht bekämpft werden, weil der Rekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden kann. Aus der Bestimmung des Paragraph 85, EheG folgt zwar, daß das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen hat, bezüglich deren Aufteilung es von den ehemaligen Ehegatten angerufen wurde, daß also der Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens durch den Antrag der früheren Ehegatten bindend begrenzt wird, dies bedeutet aber nicht, daß bei Festsetzung einer Ausgleichszahlung auf das Schicksal der nicht vom Aufteilungsantrag erfaßten Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse nicht eingegangen werden müßte, sondern im Rahmen dieser Entscheidung ist das gesamte Vermögen zu erfassen und zu berücksichtigen (EFSlg.41,405, 43.782 ua). Im vorliegenden Fall hat aber ohnedies die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zum Antrag des Antragstellers verlangt, daß der strittige PKW einzubeziehen sei.
Davon ausgehend, daß der Grundwert als Sonderbeitrag der Frau zu werten ist und der PKW wertmäßig zu berücksichtigen ist, entspricht ein Ausgleichsbetrag von 400.000 S nach den sonst getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen dem im §§ 83 Abs.1, 94 Abs.1 EheG verankerten Grundsatz der Billigkeit.Davon ausgehend, daß der Grundwert als Sonderbeitrag der Frau zu werten ist und der PKW wertmäßig zu berücksichtigen ist, entspricht ein Ausgleichsbetrag von 400.000 S nach den sonst getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen dem im Paragraphen 83, Absatz eins, 94, Absatz eins, EheG verankerten Grundsatz der Billigkeit.
Von Gewicht und Umfang des Beitrages der beiden Ehegatten her zeigt sich, daß die Antragsgegnerin mindestens eben so viel zur Ermöglichung des Hausbaues beigetragen hat wie der Antragsteller. Zwar hat dieser mit großem Fleiß die eigentlichen Eigenleistungen erbracht. Die Antragsgegnerin hat aber durch ihre Doppelbelastung im Haushalt und im Beruf ebenfalls weit mehr geleistet als es der durchschnittlichen Leistung einer Ehefrau entspricht, und hat vor allem dem Antragsteller überhaupt ermöglicht, praktisch seinen ganzen Verdienst für die Anschaffung der nötigen Baumaterialien usf zu verwenden. Und auch als dann der Antragsteller den Unterhalt der Familie bestritt, begnügte sich die Antragsgegnerin mit einem sehr bescheidenen Betrag, so daß ein beträchtlicher Teil des Einkommens des Antragstellers für den Hausbau bzw. die Abdeckung der entstandenen Schulden verwendet werden konnte.
Mit Rücksicht auf die nach der Scheidung gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint aber die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung etwa im Verhältnis von 3 : 2
zugunsten der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Die Aufteilung hat sich nämlich nicht nur starr an den von beiden Teilen geleisteten Beiträgen zum letztlich erwirtschafteten Vermögen zu orientieren, sondern soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis herbeiführen, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (EFSlg.43.800). Eine Ausgleichszahlung, die so hoch ausfiele, daß sie den zahlungspflichtigen Ehegatten in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht mehr bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs.1 EheG zu beachtenden Billigkeit (EFSlg.38.907, 41.420, 43.801). Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist auch zu berücksichtigen, daß der Schätzwert des Hauses für die Antragsgegnerin in erster Linie doch nur einen rechnerischen Betrag darstellt, weil sie ja im strittigen Haus weiterhin wohnen wird. Unter diesen Gesichtspunkten ist ein höherer Betrag als 400.000 S nicht zumutbar.zugunsten der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Die Aufteilung hat sich nämlich nicht nur starr an den von beiden Teilen geleisteten Beiträgen zum letztlich erwirtschafteten Vermögen zu orientieren, sondern soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis herbeiführen, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (EFSlg.43.800). Eine Ausgleichszahlung, die so hoch ausfiele, daß sie den zahlungspflichtigen Ehegatten in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht mehr bestehen ließe, widerspräche der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit (EFSlg.38.907, 41.420, 43.801). Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist auch zu berücksichtigen, daß der Schätzwert des Hauses für die Antragsgegnerin in erster Linie doch nur einen rechnerischen Betrag darstellt, weil sie ja im strittigen Haus weiterhin wohnen wird. Unter diesen Gesichtspunkten ist ein höherer Betrag als 400.000 S nicht zumutbar.
Der Standpunkt, die Antragsgegnerin könne auch diesen Betrag kaum aufbringen, daher spiele es sozusagen keine Rolle, ihr auch einen höheren Betrag aufzuerlegen, ist nicht verständlich. Immerhin hat sich die Antragsgegnerin jetzt mit dem Betrag von 400.000 S abgefunden. Wenn sie diesen Betrag im Kreditwege aufbringt, wird sie mit monatlichen Abzahlungsraten belastet, die sie vielleicht unter Anspannung aller Kräfte und vor allem allenfalls unter Mitwirkung ihrer beiden schon erwachsenen Kinder letztlich doch aufbringen kann, während dies für einen wesentlich höheren Betrag kaum mehr vorstellbar wäre.
Aus diesem Grund ist es im vorliegenden Fall auch vertretbar, den Teilbetrag von 300.000 S auf längstens 5 Jahre zu stunden. Der Antragsteller kann infolge des eingeräumten Pfandrechtes ohne weiteres einen Kredit etwa in der Höhe desselben Betrages erwirken, weil er sein Pfandrecht abtreten bzw. weiterverpfänden kann. Da er doch mehr verdient als die Antragsgegnerin, sind ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten (Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin zu zahlenden Zinsen und den Kreditzinsen) zuzumuten. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG. Wegen der bewilligten Verfahrenshilfe stehen der Antragsgegnerin keine Barauslagen zu, da sie keine Eingabengebühr entrichten hätte müssen.Aus diesem Grund ist es im vorliegenden Fall auch vertretbar, den Teilbetrag von 300.000 S auf längstens 5 Jahre zu stunden. Der Antragsteller kann infolge des eingeräumten Pfandrechtes ohne weiteres einen Kredit etwa in der Höhe desselben Betrages erwirken, weil er sein Pfandrecht abtreten bzw. weiterverpfänden kann. Da er doch mehr verdient als die Antragsgegnerin, sind ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten (Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin zu zahlenden Zinsen und den Kreditzinsen) zuzumuten. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 234, AußStrG. Wegen der bewilligten Verfahrenshilfe stehen der Antragsgegnerin keine Barauslagen zu, da sie keine Eingabengebühr entrichten hätte müssen.