Begründung:
Die von den Parteien am 22.5.1979 geschlossene Ehe, der die beiden Kinder Sylvia, geboren am 14.11.1979 und Markus, geboren am 21.6.1981, entstammen, wurde mit Urteil vom 16.12.1985 rechtskräftig geschieden. Die Frau hatte in die Ehe kein Vermögen eingebracht und war während der Ehe ausschließlich im Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigt. Der Mann war bereits vor der Eheschließung Eigentümer von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, welche er teilweise durch Bestandgabe nutzte. Teilweise verwendete er vor oder während der Ehe erzielte Veräußerungserlöse solcher, von der Aufteilung ausgenommener Liegenschaften zur Absenkung von Kreditverbindlichkeiten, aber auch zum größeren Teil zum Ankauf weiterer Liegenschaften. Die von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte betrugen insgesamt rund S 9.593.000. Anlässlich der Ehescheidung schlossen die Parteien am 16.12.1985 über die Scheidungsfolgen einen Teilvergleich: In dessen Punkt 4 verpflichtete sich der Mann, ab 1.8.1985 bis zum 14. Lebensjahr des jüngeren Kindes die Miete und Betriebskosten für eine Wohnung in Salzburg/Aigen oder Salzburg/Parsch bis zu einem Betrag von monatlich wertgesichert S 7.000 direkt an den Vermieter zu bezahlen, solange die Frau und die Kinder diese Wohnung bewohnen; andererseits verpflichtete sich die Frau, die Ehewohnung bis 22.12.1985 zu räumen. Laut Punkt 11. war der Mann berechtigt, sich diese Leistungen auf die noch offenen Aufteilungsansprüche anzurechnen.
Während aufrechter Ehe erwarb der Mann 5/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 2780 KG A*****, auf welcher sodann ein Wohnhaus errichtet wurde, dessen Dachgeschoß als Ehewohnung diente. Im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Parteien hatten diese Liegenschaftsanteile des Mannes einen Verkehrswert von S 8.560.000, die gesamte Liegenschaft war mit einem Betrag von S 7.788.235,50 belastet. Der Ertragswert (= vergleichbare Mietwert einer adäquaten Wohnung auf die mögliche Nutzungsdauer) der Ehewohnung betrug S 5.267.000. Weiters erwarb der Mann die Liegenschaft EZ 2988 KG A***** im Wert von S 2.190.000, die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft der Parteien mit S 977.592 belastet war. Am 6.6.1980 kaufte der Mann die Liegenschaft EZ 1687 KG H*****, auf der er ein Betriebsgebäude errichten ließ. Grund- und Baukosten betrugen zusammen S 6.943.470,66. Im Jahr nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft veräußerte er die Liegenschaft um S 9.300.000, so dass er einen Verkaufsgewinn von S 2.356.529,34 erzielte. Bereits mit Übergabsvertrag vom 8.5.1979 (vor der Eheschließung) hatte der Mann von einer Tante die Liegenschaft in Salzburg, L*****straße 32, erhalten, die Verbücherung seines Eigentumsrechtes erfolgte am 20.8.1980. Zunächst hatte sich die Tante das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an dieser - mit rund S 16 Mio bewerteten - Liegenschaft vorbehalten; in einem Vertragsnachtrag verzichtete sie sodann auf den Fruchtgenuss gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente von wertgesichert S 35.000. Aus diesem Vertrag zahlte der Mann während der aufrechten Ehe an Leibrente insgesamt den Betrag von S 1.978.756. Zur Finanzierung seiner Geschäfte nahm der Mann zahlreiche Kredite und Darlehen in Anspruch. Er unterhielt insgesamt 15 Kontoverbindungen bei verschiedenen Geld- und Bankinstituten. Während aufrechter Ehe stattete er auf diesen Konten insgesamt einen Betrag von S 5.424.685 ab. Im gleichen Zeitraum bezog der Mann an Einkünften S 9.621.993, und zwar aus Vermietung und Verpachtung (des vor und während der Ehe erworbenen Liegenschaftsvermögens) S 5.448.455, aus Kapitalvermögen S 53.008, aus selbständiger Arbeit S 930.283 und aus nichtselbständiger Arbeit S 3.190.247.
Die Frau begehrte am 11.3.1986, ihr in (Ergänzung der bereits mit dem Scheidungsvergleich vorgenommenen) Aufteilung des unbeweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eine angemessene Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Dabei gab sie bekannt, dass sie über den Vermögensstand des Mannes nicht genau informiert sei, so dass sie den Ausgleichsbetrag auch nicht bezifferte. Erst im Zuge des Verfahrens erfuhr sie aus dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Herbert S*****, dass der Mann für die nicht zur Aufteilungsmasse gehörige Liegenschaft Salzburg, L*****straße 32, während der Ehe namhafte Leibrentenzahlungen geleistet habe, welche sie sodann auch für die Bemessung der Ausgleichszahlung beanspruchte.
Der Mann begehrte die Abweisung des Aufteilungsantrages. Er hatte zunächst den Standpunkt eingenommen, dass praktisch alle Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen seien, weil sie „zu einem Unternehmen“ gehörten und Gegenstand seiner Liegenschaftsgeschäfte seien. Im Laufe des Verfahrens änderte er seinen Standpunkt (ON 24), möglicherweise weil er selbst gegenüber den Steuerbehörden nicht als Unternehmer (Gewerbetreibender) auftrat und von diesen auch nicht als solcher behandelt wurde (dies laut Gutachten des Sachverständigen Mag. Herbert S*****), und beantragte nunmehr selbst die Einbeziehung der Liegenschaften - mit Ausnahme des Hauses L*****straße 32, hinsichtlich dessen er die Verfristung des Aufteilungsantrages im Sinne des § 95 EheG einwendete - in das Aufteilungsverfahren. Durch die Gegenüberstellung der von ihm genannten „Gestehungskosten“ beim jeweiligen Liegenschaftserwerb, bestehend aus Geld- oder Sachmitteln, die nicht der Aufteilung unterlägen, aber auch aus aufgenommenen Krediten, versuchte er insgesamt eine „Überschuldung der Aufteilungsmasse“ und damit die Abweisung des auf die Entrichtung einer Ausgleichszahlung zielenden Aufteilungsantrages der Frau zu erwirken.Der Mann begehrte die Abweisung des Aufteilungsantrages. Er hatte zunächst den Standpunkt eingenommen, dass praktisch alle Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen seien, weil sie „zu einem Unternehmen“ gehörten und Gegenstand seiner Liegenschaftsgeschäfte seien. Im Laufe des Verfahrens änderte er seinen Standpunkt (ON 24), möglicherweise weil er selbst gegenüber den Steuerbehörden nicht als Unternehmer (Gewerbetreibender) auftrat und von diesen auch nicht als solcher behandelt wurde (dies laut Gutachten des Sachverständigen Mag. Herbert S*****), und beantragte nunmehr selbst die Einbeziehung der Liegenschaften - mit Ausnahme des Hauses L*****straße 32, hinsichtlich dessen er die Verfristung des Aufteilungsantrages im Sinne des Paragraph 95, EheG einwendete - in das Aufteilungsverfahren. Durch die Gegenüberstellung der von ihm genannten „Gestehungskosten“ beim jeweiligen Liegenschaftserwerb, bestehend aus Geld- oder Sachmitteln, die nicht der Aufteilung unterlägen, aber auch aus aufgenommenen Krediten, versuchte er insgesamt eine „Überschuldung der Aufteilungsmasse“ und damit die Abweisung des auf die Entrichtung einer Ausgleichszahlung zielenden Aufteilungsantrages der Frau zu erwirken.
Die Parteien haben sich dahin geeinigt, dass die Aufteilung im Verhältnis 60:40 zugunsten des Mannes vorzunehmen sei, und übereinstimmend vorgebracht, dass die bisherige Aufteilung wertgleich vorgenommen worden sei.
Das Erstgericht verpflichtete den Mann zu einer Ausgleichszahlung von S 860.000 und hob die Verfahrenskosten gegenseitig auf. Jener Wert im Betrag von S 9.593.995,93, den der Mann in Form von Liegenschaften oder Bargeld in die Ehe eingebracht habe, unterliege nicht der Aufteilung und sei von der ehelichen Errungenschaft in Abzug zu bringen. Diese resultiere aus den Kreditabsenkungen im Betrag von S 5.424.685, dem Betrag von S 771.764,50 als Differenz des Wertes des 5/8-Anteils des Mannes an der EZ 2780 KG A***** und den darauf haftenden Schulden (S 8.560.000 minus S 7.788.235,50), dem Betrag von S 1.212.408 als Differenz des Wertes der Liegenschaft EZ 2988 KG A***** abzüglich der Schulden (S 2.190.000 minus S 977.592), den ausschließlich der Vermögensvermehrung des Mannes dienenden Leibrentenzahlungen von S 1.978.756 für das nicht in die Aufteilung einzubeziehende Haus Salzburg, L*****straße 32, und aus dem Betrag von S 2.356.529,34 als Differenz des Verkaufserlöses und der Gestehungskosten der Liegenschaft EZ 1687 KG H***** (S 9.300.000 minus S 6.943.470,66). Um den Differenzbetrag von S 2.150.146,83 habe sich das Vermögen der Parteien während aufrechter Ehe vermehrt. Eine Verfristung des Anspruchsgrundes bezüglich der vom Mann erbrachten Leibrentenzahlungen liege nicht vor.
Das Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Frau die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es dem Mann eine Ausgleichszahlung von S 1.035.435 auferlegte, ihm aber auch die Aufrechnung mit gemäß Punkt 11. des Vergleichs vom 16.12.1985 (für die Wohnung der Frau und der beiden Kinder) geleisteten Beträge vorbehielt. Es hob die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitig auf und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob § 82 Abs 2 EheG auch anzuwenden sei, wenn der (dringende Wohn-)Bedarf nach der Ehewohnung bereits dadurch beseitigt worden sei, dass der andere Ehegatte aus Mitteln versorgt sei, die sodann in die Aufrechnung (gemeint wohl: in die Aufteilung durch Anrechnung) einzubeziehen seien. Die Ehewohnung müsse im vorliegenden Aufteilungsverfahren die Sonderbehandlung des § 82 Abs 2 EheG erfahren, so dass bei deren Aufteilung nicht entscheidend sei, was der Mann in die Ehe eingebracht habe. Bereits durch den Scheidungsvergleich vom 16.12.1985 hätten die Parteien festgelegt, dass die Ehewohnung nicht der Frau zugewiesen werde, aber auch, dass ihr Wohnbedürfnis im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sei. Bilde die Ehewohnung nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache, dann falle nur das Benützungsrecht daran, nicht das Grundeigentum unter die Ausnahmeregelung des § 82 EheG. Einer Sonderbehandlung bei der Aufteilung sei daher der Ertragswert der Ehewohnung (von S 5.267.000) zu unterziehen. Dieser entspreche 62 % des Werts der gesamten Liegenschaft (wohl des 5/8-Anteiles) des Mannes, so dass von ihm auch 62 % der festgestellten Lasten (ein Betrag von S 4.828.560) abzuziehen sei: Demnach verbleibe für die Aufteilung der Ehewohnung ein Betrag von S 438.440 maßgeblich. Dieser Betrag sei vorweg vom in die Ehe eingebrachten Vermögen des Mannes abzuziehen, so dass letzteres mit einem Betrag von S 9,155.555,93 anzusetzen sei. Unter den sonst gebilligten Berechnungsmodalitäten des Erstgerichtes ergebe sich ein Aufteilungsbetrag von S 2.588.587,76, der nach dem zwischen den Parteien unstrittigen Aufteilungsschlüssel zur Festsetzung des spruchgemäßen Ausgleichsbetrages führe. Im Übrigen billigte das Rekursgericht die Rechtsansichten des Erstgerichtes.Das Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Frau die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es dem Mann eine Ausgleichszahlung von S 1.035.435 auferlegte, ihm aber auch die Aufrechnung mit gemäß Punkt 11. des Vergleichs vom 16.12.1985 (für die Wohnung der Frau und der beiden Kinder) geleisteten Beträge vorbehielt. Es hob die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitig auf und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob Paragraph 82, Absatz 2, EheG auch anzuwenden sei, wenn der (dringende Wohn-)Bedarf nach der Ehewohnung bereits dadurch beseitigt worden sei, dass der andere Ehegatte aus Mitteln versorgt sei, die sodann in die Aufrechnung (gemeint wohl: in die Aufteilung durch Anrechnung) einzubeziehen seien. Die Ehewohnung müsse im vorliegenden Aufteilungsverfahren die Sonderbehandlung des Paragraph 82, Absatz 2, EheG erfahren, so dass bei deren Aufteilung nicht entscheidend sei, was der Mann in die Ehe eingebracht habe. Bereits durch den Scheidungsvergleich vom 16.12.1985 hätten die Parteien festgelegt, dass die Ehewohnung nicht der Frau zugewiesen werde, aber auch, dass ihr Wohnbedürfnis im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sei. Bilde die Ehewohnung nur einen Teil der Gesamtnutzung einer unbeweglichen Sache, dann falle nur das Benützungsrecht daran, nicht das Grundeigentum unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 82, EheG. Einer Sonderbehandlung bei der Aufteilung sei daher der Ertragswert der Ehewohnung (von S 5.267.000) zu unterziehen. Dieser entspreche 62 % des Werts der gesamten Liegenschaft (wohl des 5/8-Anteiles) des Mannes, so dass von ihm auch 62 % der festgestellten Lasten (ein Betrag von S 4.828.560) abzuziehen sei: Demnach verbleibe für die Aufteilung der Ehewohnung ein Betrag von S 438.440 maßgeblich. Dieser Betrag sei vorweg vom in die Ehe eingebrachten Vermögen des Mannes abzuziehen, so dass letzteres mit einem Betrag von S 9,155.555,93 anzusetzen sei. Unter den sonst gebilligten Berechnungsmodalitäten des Erstgerichtes ergebe sich ein Aufteilungsbetrag von S 2.588.587,76, der nach dem zwischen den Parteien unstrittigen Aufteilungsschlüssel zur Festsetzung des spruchgemäßen Ausgleichsbetrages führe. Im Übrigen billigte das Rekursgericht die Rechtsansichten des Erstgerichtes.