Rechtssatz RS0057298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057298
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG.Wurden nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des Paragraph 82, EheG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 882/82
Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 882/82
Veröff: RZ 1983/73 S 300
- 1 Ob 693/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 693/85
Vgl
- 8 Ob 683/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 8 Ob 683/88
- 2 Ob 604/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 604/88
- 8 Ob 568/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 568/90
- 1 Ob 505/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 505/92
Auch
- 6 Ob 162/99p
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 162/99p
Vgl auch; Beisatz: So, wenn die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die zu beurteilende Wertsteigerung (zum "Restverkehrswert": 6 Ob 560/84) ist der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse. (T1)
- 9 Ob 29/00f
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 Ob 29/00f
- 7 Ob 129/05d
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
Vgl
- 3 Ob 148/08y
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 148/08y
Auch; Beisatz: Nur wenn keine Umwidmung erfolgte, bleibt das angeschaffte Äquivalent, unter der Voraussetzung, dass es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T2)
- 4 Ob 115/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 115/10f
Auch
- 1 Ob 25/12a
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 25/12a
nur: Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG. (T3)
- 1 Ob 86/13y
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 86/13y
Auch
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
- 1 Ob 49/17p
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 49/17p
Vgl; Beisatz: Hier: Die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Mannes und seiner Mutter angeschafft und unterliegt der Aufteilung. (T4)
- 1 Ob 58/17m
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
- 1 Ob 147/18a
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 147/18a
- 1 Ob 49/19s
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 49/19s
Vgl; nur T3; Beisatz: Soweit ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität iSd § 82 EheG verloren, allerdings ist es eben zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen. (T5)
Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T6)
- 1 Ob 85/22i
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 85/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Umwidmung in Aufteilungsvermögen verneint. (T7)
- 1 Ob 69/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 69/25s
Beisatz nur wie T5
- 1 Ob 94/25t
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 1 Ob 94/25t
Beisatz wie T5
Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T8)
- 1 Ob 46/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057298
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19830120_OGH0002_0060OB00882_8200000_001