Der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes anstrebt, ist teilweise berechtigt.
Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sind aber auch jene Sachen und Vermögenswerte ausgenommen, die mit einem nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG der Aufteilung nicht unterliegenden Bargeldbetrag erworben oder durch Veräußerung des ausgenommenen Gegenstandes und allfällige Wiederveranlagung erlangt wurden (SZ 53/52; 1 Ob 533/85;Nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sind aber auch jene Sachen und Vermögenswerte ausgenommen, die mit einem nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG der Aufteilung nicht unterliegenden Bargeldbetrag erworben oder durch Veräußerung des ausgenommenen Gegenstandes und allfällige Wiederveranlagung erlangt wurden (SZ 53/52; 1 Ob 533/85;
1 Ob 562/84; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §§ 81, 82 EheG;1 Ob 562/84; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraphen 81, 82, EheG;
Schwind, Eherecht 2 314; Koziol-Welser 7 II 211; Honsell in Ostheim, Familienrechtsreform 175; Bydlinski in FS Schwind 39). Wird eheliches Gebrauchsvermögen nur zum Teil durch Vermögenswerte finanziert, die gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG der Aufteilung nicht unterliegen, führt dies aber nicht dazu, daß dieser Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens der Aufteilung entzogen wäre. Es ist vielmehr im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung auf eine derart vorgenommene Finanzierung Bedacht zu nehmen (EFSlg 43.768; SZ 56/42;Schwind, Eherecht 2 314; Koziol-Welser 7 römisch zwei 211; Honsell in Ostheim, Familienrechtsreform 175; Bydlinski in FS Schwind 39). Wird eheliches Gebrauchsvermögen nur zum Teil durch Vermögenswerte finanziert, die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG der Aufteilung nicht unterliegen, führt dies aber nicht dazu, daß dieser Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens der Aufteilung entzogen wäre. Es ist vielmehr im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung auf eine derart vorgenommene Finanzierung Bedacht zu nehmen (EFSlg 43.768; SZ 56/42;
EFSlg 38.860).
Im Revisionsrekursverfahren ist strittig, ob der Betrag von S 850.000,--, der von den Streitteilen für den Verkauf der Liegenschaft EZ 222 KG Posch erzielt wurde, wegen der seinerzeit an den Antragsgegner erfolgten Übergabe dieser Liegenschaft durch seine Eltern nur zu seinen Gunsten in Anschlag gebracht werden kann und ob die verschieden hohen Bargeldzuwendungen der Väter der Streitteile gleichfalls im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen seien. Die Streitteile hatten über die Liegenschaft EZ 222 KG Posch eine besondere, nur diese Liegenschaft umfassende, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft errichtet. Nach einhelliger Rechtsprechung und überwiegender Lehre sind die Aufteilungsvorschriften der §§ 81 ff EheG nicht nur allein bei Geltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung anzuwenden, sie gehen vielmehr als Spezialnormen auch dann, wenn die Eheleute eine Gütergemeinschaft unter Lebenden eingegangen waren der Regelung des ABGB vor (SZ 56/90; EFSlg 41.400; 1 Ob 506/84; Grillberger, Ehel. Gütergemeinschaft 172; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1266; Koziol-Welser 7 II 216). Unterliegen aber die in Gütergemeinschaft stehenden Vermögenswerte nicht der Aufteilung oder ist der Aufteilungsanspruch verfristet, kommt im Fall der Scheidung die Vorschrift des § 1266 ABGB wieder zur Geltung (Petrasch aaO, Koziol-Welser aaO). Im vorliegenden Fall wäre die dem ehelichen Gebrauch gewidmete Liegenschaft EZ 222 KG Posch. nicht in die Aufteilungsmasse gefallen; diese Liegenschaft wurde nämlich dem Antragsgegner von seinen Eltern gegen Vorbehalt eines Wohnungsrechtes unentgeltlich übertragen, unterlag daher gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. An dieser Rechtslage änderte sich durch die im Abschluß des Gütergemeinschaftsvertrages gelegene unentgeltliche Zuwendung der Hälfte der Liegenschaft an die Antragstellerin nichts. Hätten die Streitteile die Liegenschaft EZ 222 KG Posch nicht veräußert und den Erlös für die Erbauung eines größeren, als Ehewohnung dienenden Hauses verwendet, wäre die Antragstellerin als an der Ehescheidung schuldloser Teil gemäß § 1266 ABGB nach dem Wegfall der Beschränkung durch das Band der Gütergemeinschaft schlichte Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 222 KG Posch geworden. Das Eigentum an ihrer Liegenschaftshälfte wäre ihr endgültig erhalten geblieben. Durch die gemeinsame Veräußerung der Liegenschaft EZ 222 KG Posch und die gemeinsame Verwendung des Verkaufserlöses zur Erbauung eines auf einer gemeinsamen Liegenschaft errichteten neuen Hauses darf die Antragstellerin dann aber bei der nunmehr gemäß § 81 ff EheG. erfolgten Aufteilung nicht so gestellt werden, als hätte die besondere Gütergemeinschaft nicht bestanden. Entschied sie sich, den Vermögenswert, der sonst endgültig in ihren Händen geblieben wäre, der Erbauung eines Hauses und somit der Schaffung anderen ehelichen Gebrauchsvermögens zu widmen, sind die von ihr auf diese Weise eingebrachten Vermögenswerte bei der Bemessung der Ausgleichszahlung billigerweise zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.Im Revisionsrekursverfahren ist strittig, ob der Betrag von S 850.000,--, der von den Streitteilen für den Verkauf der Liegenschaft EZ 222 KG Posch erzielt wurde, wegen der seinerzeit an den Antragsgegner erfolgten Übergabe dieser Liegenschaft durch seine Eltern nur zu seinen Gunsten in Anschlag gebracht werden kann und ob die verschieden hohen Bargeldzuwendungen der Väter der Streitteile gleichfalls im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen seien. Die Streitteile hatten über die Liegenschaft EZ 222 KG Posch eine besondere, nur diese Liegenschaft umfassende, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft errichtet. Nach einhelliger Rechtsprechung und überwiegender Lehre sind die Aufteilungsvorschriften der Paragraphen 81, ff EheG nicht nur allein bei Geltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung anzuwenden, sie gehen vielmehr als Spezialnormen auch dann, wenn die Eheleute eine Gütergemeinschaft unter Lebenden eingegangen waren der Regelung des ABGB vor (SZ 56/90; EFSlg 41.400; 1 Ob 506/84; Grillberger, Ehel. Gütergemeinschaft 172; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1266,; Koziol-Welser 7 römisch zwei 216). Unterliegen aber die in Gütergemeinschaft stehenden Vermögenswerte nicht der Aufteilung oder ist der Aufteilungsanspruch verfristet, kommt im Fall der Scheidung die Vorschrift des Paragraph 1266, ABGB wieder zur Geltung (Petrasch aaO, Koziol-Welser aaO). Im vorliegenden Fall wäre die dem ehelichen Gebrauch gewidmete Liegenschaft EZ 222 KG Posch. nicht in die Aufteilungsmasse gefallen; diese Liegenschaft wurde nämlich dem Antragsgegner von seinen Eltern gegen Vorbehalt eines Wohnungsrechtes unentgeltlich übertragen, unterlag daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung. An dieser Rechtslage änderte sich durch die im Abschluß des Gütergemeinschaftsvertrages gelegene unentgeltliche Zuwendung der Hälfte der Liegenschaft an die Antragstellerin nichts. Hätten die Streitteile die Liegenschaft EZ 222 KG Posch nicht veräußert und den Erlös für die Erbauung eines größeren, als Ehewohnung dienenden Hauses verwendet, wäre die Antragstellerin als an der Ehescheidung schuldloser Teil gemäß Paragraph 1266, ABGB nach dem Wegfall der Beschränkung durch das Band der Gütergemeinschaft schlichte Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 222 KG Posch geworden. Das Eigentum an ihrer Liegenschaftshälfte wäre ihr endgültig erhalten geblieben. Durch die gemeinsame Veräußerung der Liegenschaft EZ 222 KG Posch und die gemeinsame Verwendung des Verkaufserlöses zur Erbauung eines auf einer gemeinsamen Liegenschaft errichteten neuen Hauses darf die Antragstellerin dann aber bei der nunmehr gemäß Paragraph 81, ff EheG. erfolgten Aufteilung nicht so gestellt werden, als hätte die besondere Gütergemeinschaft nicht bestanden. Entschied sie sich, den Vermögenswert, der sonst endgültig in ihren Händen geblieben wäre, der Erbauung eines Hauses und somit der Schaffung anderen ehelichen Gebrauchsvermögens zu widmen, sind die von ihr auf diese Weise eingebrachten Vermögenswerte bei der Bemessung der Ausgleichszahlung billigerweise zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Dem Rekursgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß die verschieden hohen Zuwendungen der Väter der Streitteile in der Aufteilungsmasse nicht mehr klar abgrenzbar (SZ 53/52) vorhanden wären und daher nicht zu Gunsten des Antragsgegners berücksichtigt werden könnten. Diese Vermögenswerte sind in der Liegenschaft EZ 473 KG Posch angelegt worden und damit auch heute noch vorhanden. Dies muß nach Billigkeit dazu führen, daß die höhere Zuwendung des Vaters des Antragsgegners von S 580.000,-- bei einer Zuwendung des Vaters der Antragstellerin von S 100.000,-- bei Ausmessung der Ausgleichszulage zu Gunsten des Antragsgegners in Anschlag zu bringen sind.
Der reine Wert der Aufteilungsmasse beträgt S 1,886.596,40. Davon erhalten unter Berücksichtigung der übernommenen Schulden auf Grund der rechtskräftig gewordenen Beschlußteile die Antragstellerin Gebrauchsvermögen und Ersparnisse im Wert von S 175.629 und der Antragsgegner S 1,710.967,40. Zöge man von diesem Betrag die Zuwendungen von dritter Seite im Ausmaß von S 680.000 ab, verringerte sich die Aufteilungsmasse auf S 1,206.596,40. Auf jeden Teil entfielen dann S 603.298,20. Zu diesem Wert kommt dann zugunsten der Antragstellerin noch die Zuwendung ihres Vaters von S 100.000. Eine Zuteilung an die Antragstellerin im Gesamtwert von S 703.298,20 erschiene dann billig und angemessen. Die Antragstellerin erhielt aber nur Gebrauchsvermögen und Ersparnisse im Wert von S 175.629. Es ist daher dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung im aufgerundeten Betrag von S 530.000 aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen gründet sich auf § 234 AußStrG. Da kein Teil mit dem von ihm eingenommenen Verfahrensstandpunkt zur Gänze durchdrang, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Da kein Teil mit dem von ihm eingenommenen Verfahrensstandpunkt zur Gänze durchdrang, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.