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Rechtssatz RS0022390×

Rechtssatz RS0022390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022390

Geschäftszahl

1Ob693/85; 4Ob565/94; 9ObA201/01a

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Rechtssatz

Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des Paragraph 1266, ABGB wieder zu Geltung. Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfinanzierung der Errichtung eines Hauses verwendet, sind nach Scheidung der Ehe aus Verschulden des seinerzeit Beschenkten die eingebrachten Vermögenswerte aus der Gütergemeinschaft bei Bemessung einer Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Ehegatten gleichzeitig zu berücksichtigen, wurde doch sonst die in der Errichtung der Gütergemeinschaft liegende unentgeltliche Zuwendung ohne Rechtsgrund ohne Folgen bleiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 693/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 693/85
  • 4 Ob 565/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 565/94
    nur: Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. (T1)
  • 9 ObA 201/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 201/01a
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022390

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00693_8500000_001