Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1994 aus dem überwiegenden Verschulden der Frau geschieden. Der Mann war schon vor der Eheschließung bücherlicher Eigentümer zweier Liegenschaften eines landwirtschaftlichen Unternehmens (EZ 3 und 60 je KG K*****). Auf einer dieser Liegenschaften befand sich der Rohbau eines Wohnhauses, der während der Ehe fertig gestellt wurde. Der Mann hatte der Frau mit Schenkungsvertrag vom 10. 11. 1987 das Hälfteeigentum an beiden Liegenschaften eingeräumt. Seiner aus dem Grund des Scheiterns der Ehe auf die Aufhebung des Schenkungsvertrags gerichteten Klage wurde hinsichtlich der Liegenschaft EZ 60 stattgegeben, hinsichtlich der Grundstücke 47/2, 50/1, 164/Garten, 6 Baufläche und 7 Baufläche je der EZ 3 wurde die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen und die Rechtssache an das Außerstreitgericht zur Behandlung im Aufteilungsverfahren überwiesen. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke der EZ 3 wurde der anhängige Prozeß unterbrochen (Berufungsentscheidung 16 R 25/95 des OLG Wien im Verfahren 1 Cg 17/93 des LG St. Pölten).
Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten, jedoch je zur Hälfte im Miteigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften dem Antragsgegner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 2 Mio S zugewiesen werden sollten. Der Verkehrswert der Liegenschaften betrage mehr als 6 Mio S. Auf der Liegenschaft EZ 3 befinde sich die Ehewohnung. In deren Fertigstellung und Umbau während der Ehe seien 2 Mio S investiert worden. Die Antragstellerin habe 533.000 S eingebracht.
Der Antragsgegner erklärte sich zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 176.450 S bereit. Er habe die Hälfteanteile an den beiden Liegenschaften der Frau erst am 10. 11. 1987 geschenkt, um die Ehe zu retten. Die Frau habe die Ehe gebrochen und ihn böswillig verlassen. Sie habe nur 100.000 S in die Ehe eingebracht und bei ihrem Auszug das gesamte Inventar der Ehewohnung im Wert von 144.100 S mitgenommen. Die während der Ehe für die Ehewohnung vorgenommenen Investitionen hätten nur 297.000 S ausgemacht.
In der Tagsatzung vom 16. 10. 1998 brachte der Antragsgegner noch vor, daß die Investitionen an der Ehewohnung ua durch den Verkauf der Grundstücksparzelle 25/6 KG K***** und der Restliegenschaft EZ 316 dieser KG mit Erlösen von zusammen 1,250.000 S finanziert worden seien. Er habe diese Liegenschaften in die Ehe eingebracht. Die Erlöse aus den Abverkäufen seien bei der zu ermittelnden Wertsteigerung (der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet) in Abzug zu bringen oder nach Billigkeit angemessen zu berücksichtigen (S 2 zu ON 35).
Die Antragstellerin bestritt, daß die Ehewohnung aus den Verkaufserlösen umgebaut worden sei. Die Erlöse seien dazu verwendet worden, um vor der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten abzudecken.
Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist unstrittig nur die während der Ehe eingetretene Wertsteigerung der schon angeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ 3 KG K***** mit dem darauf befindlichen Wohnhaus, das als Ehewohnung benützt worden war.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragstellerin, ihren Hälfteeigentumsanteil an den Grundstücken 47/2, 50/1, 164, 6 und 7 an den Antragsgegner zu übertragen. Der Antragsgegner wurde zu einer Ausgleichszahlung von 508.000 S verpflichtet. Der Antrag der Frau auf Überlassung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 60 K***** und ihr Mehrbegehren auf Zahlung einer weiteren Ausgleichszahlung von 1,492.000 S wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig aufgehoben. Das Erstgericht stellte fest, daß das auf der Liegenschaft EZ 3 errichtete Haus zum Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien am 18. 9. 1976 bereits im Rohbau fertig gewesen sei. Die Wertsteigerung während aufrechter Ehe betrage, falls an dem Rohbau die Fenster bereits versetzt gewesen sein sollten, 876.000 S, andernfalls 916.000 S. Es könne nicht festgestellt werden, welche dieser Varianten zutreffe. Es sei daher von einem Mittelwert auszugehen. Zusammen mit der Wertsteigerung des Wirtschaftstraktes, des Schuppens und der Außenanlage ergebe sich eine aufzuteilende Wertsteigerung von 1,016.000 S. Diese sei im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Beiträge im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und verfügte
1. daß die der Antragstellerin gehörigen Hälfteanteile an den schon angeführten Grundstücken der EZ 3 Grundbuch K***** dem Antragsgegner mit der Wirkung übertragen werden, daß ohne weiteres Zutun der Antragstellerin, jedoch nicht auf ihre Kosten, ob dieser Hälfteanteile das Eigentumsrecht für den Antragsgegner einverleibt werden kann;
2. daß aufgrund des Beschlusses ohne weiteres Zutun der Antragstellerin, jedoch nicht auf ihre Kosten hinsichtlich der schon angeführten Grundstücke der EZ 3 Grundbuch K***** die Löschung der eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote einverleibt werde;
3. daß der Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 450.000 S binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses verpflichtet und das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung von 1,550.000 S abgewiesen wird;
4. daß der Aufteilungsantrag hinsichtlich der Liegenschaft EZ 60 Grundbuch K***** abgewiesen wird;
5. daß die Antragstellerin verpflichtet ist, dem Antragsgegner einen mit 23.000 S bestimmten Anteil an den Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Da im Revisionsrekursverfahren nur mehr die Höhe der Ausgleichszahlung und der für die Beurteilung dieser Frage wesentliche Sachverhalt strittig sind, ist von der Entscheidungsbegründung des Rekursgerichtes nur folgendes hervorzuheben:
Die Streitteile hätten übereinstimmend vorgebracht, daß lediglich die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffene Wertsteigerung an der Ehewohnung (Wohnhaus und Garten) aufzuteilen sei. Daraus folge zunächst, daß die vom Sachverständigen ermittelte Wertsteigerung am Wirtschaftstrakt, dem Schuppen und den Außenanlagen von 120.000 S außer Betracht zu bleiben habe, was der Antragsgegner zutreffend aufzeige. Unstrittig sei, daß zum Zeitpunkt der Eheschließung das spätere Wohnhaus erst im Rohbau vorhanden gewesen sei, sodaß die Investitionen danach Grundlage für die Ermittlung der aufzuteilenden Wertsteigerung seien. Aufgrund der relativ geringen Differenz zwischen den beiden vom Sachverständigen ermittelten Varianten (mit oder ohne Fenster) seien nähere Feststellungen entbehrlich, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung die Fenster der späteren Ehewohnung bereits eingebaut gewesen seien. Bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nach Billigkeit könne ein Mittelwert angesetzt werden. Im Hinblick auf den unbekämpft gebliebenen Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 und die etwa 900.000 S betragende Wertsteigerung sei eine Ausgleichszahlung von 450.000 S angemessen. Der vom Antragsgegner erhobene Einwand, das Erstgericht habe zu Unrecht den Umstand übergangen, daß die wertsteigernden Investitionen während der Ehe aus Verkaufserlösen der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Liegenschaften finanziert worden seien, sei unberechtigt, weil der Rekurswerber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet habe. Seine Angaben im Zuge der Parteienvernehmung könnten ein solches Vorbringen nicht ersetzen. Das Erstgericht sei nicht gehalten gewesen, das überschießende Beweisergebnis zu beachten. Den Rekursbehauptungen stünde das Neuerungsverbot entgegen.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Mann die Abänderung dahin, daß der auf eine Ausgleichszahlung gerichtete Antrag der Frau zur Gänze abgewiesen und die Kostenentscheidung abgeändert werde, hilfsweise wird die Aufhebung zur Verfahrensergänzung beantragt.
Die Frau beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht stattzugeben.