Begründung:
Die beiderseits zweite, am 20. Juni 1977 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 1987, AZ 22 Cg 357, 384/84, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Berufungen beider Teile und die Revision der Frau blieben erfolglos (hg 7 Ob 581, 582/88). Das Scheidungsurteil ist seit 21. Juli 1988 rechtskräftig. Aus der ersten Ehe des Mannes entstammen zwei Kinder.
Der Mann erhielt 1970, somit vor Eheschließung, von einer Wahltante den Hälfteanteil einer Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus in Wien geschenkt; eine Wohnung in diesem Haus bewohnte die Wahltante des Mannes, die andere war - offenbar auf Grund einer Benützungsregelung unter den Miteigentümern - die Wohnung des Mannes und spätere Ehewohnung der Streitteile. Die Streitteile hatten vereinbart, daß die Frau keiner Berufstätigkeit nachgeht, sondern die Haushaltsführung übernimmt und die Wahltante ihres Gatten pflegt. Die Frau verkaufte anläßlich der Eheschließung eine ihr gehörige Eigentumswohnung um 331.817,60 S; von dem an den Mann überwiesenen Verkaufserlös wurden Beträge zur Anschaffung eines Ölofens im Wert von
25.572 S, neuer Bodenbeläge im Wert von 19.000 S, einer Stereoanlage, von Geschirr etc für die Ehewohnung verwendet. Während aufrechter Ehe wurde für beide Ehegatten eine mit 1. Oktober 2003 ablaufende Lebensversicherung zur Polizze Nr. ... abgeschlossen, die am 1. Oktober 1982 mit einem Betrag von 17.557 S stillgelegt wurde. Der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte des Mannes betrug im Zeitpunkt der Heimtrennung 976.000 S und im Fall des Verkaufes im Frühjahr 1990, 1,156.500 S. Die Liegenschaft wurde mit Kaufvertrag vom 31. Mai 1985 um 1,500.000 S verkauft, vom Verkaufserlös erhielt der Mann als Hälfteeigentümer 750.000 S; die Maklergebühr betrug 54.000 S. Der Verkauf war notwendig geworden, weil in dem zwischen den Ehegatten anhängigen Scheidungsverfahren für den Fall einer Einigung über eine einvernehmliche Scheidung nach § 55 a EheG ein Vergleich ausgearbeitet worden war, wonach der Mann der Frau eine - anders als durch den Verkauf der Liegenschaftshälfte nicht zu finanzierende - Ausgleichszahlung von 450.000 S zu leisten gehabt hätte. Es kam jedoch zu keiner einvernehmlichen Scheidung, der vorbereitete Vergleich wurde nicht abgeschlossen. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 17. Juni 1985 aufgelöst, die Frau verließ die Ehewohnung, der Mann wohnte zunächst weiterhin dort. Der Mann leistete auf Grund des vor dem Bezirksgericht Fünfhaus am 26. Juni 1985 zu GZ 2 C 27, 32/85-3, abgeschlossenen Vergleiches eine Zahlung von 150.000 S an die Frau unter Anrechnung auf deren Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Die Frau bedarf der Ehewohnung zur Sicherung ihrer vitalen Lebensbedürfnisse nicht. Ein PKW wurde vom Mann in die Ehe eingebracht, ein anderer ihm von seiner Wahltante nur zur Verfügung gestellt.25.572 S, neuer Bodenbeläge im Wert von 19.000 S, einer Stereoanlage, von Geschirr etc für die Ehewohnung verwendet. Während aufrechter Ehe wurde für beide Ehegatten eine mit 1. Oktober 2003 ablaufende Lebensversicherung zur Polizze Nr. ... abgeschlossen, die am 1. Oktober 1982 mit einem Betrag von 17.557 S stillgelegt wurde. Der Verkehrswert der Liegenschaftshälfte des Mannes betrug im Zeitpunkt der Heimtrennung 976.000 S und im Fall des Verkaufes im Frühjahr 1990, 1,156.500 S. Die Liegenschaft wurde mit Kaufvertrag vom 31. Mai 1985 um 1,500.000 S verkauft, vom Verkaufserlös erhielt der Mann als Hälfteeigentümer 750.000 S; die Maklergebühr betrug 54.000 S. Der Verkauf war notwendig geworden, weil in dem zwischen den Ehegatten anhängigen Scheidungsverfahren für den Fall einer Einigung über eine einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55, a EheG ein Vergleich ausgearbeitet worden war, wonach der Mann der Frau eine - anders als durch den Verkauf der Liegenschaftshälfte nicht zu finanzierende - Ausgleichszahlung von 450.000 S zu leisten gehabt hätte. Es kam jedoch zu keiner einvernehmlichen Scheidung, der vorbereitete Vergleich wurde nicht abgeschlossen. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 17. Juni 1985 aufgelöst, die Frau verließ die Ehewohnung, der Mann wohnte zunächst weiterhin dort. Der Mann leistete auf Grund des vor dem Bezirksgericht Fünfhaus am 26. Juni 1985 zu GZ 2 C 27, 32/85-3, abgeschlossenen Vergleiches eine Zahlung von 150.000 S an die Frau unter Anrechnung auf deren Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Die Frau bedarf der Ehewohnung zur Sicherung ihrer vitalen Lebensbedürfnisse nicht. Ein PKW wurde vom Mann in die Ehe eingebracht, ein anderer ihm von seiner Wahltante nur zur Verfügung gestellt.
Die Frau begehrt gemäß §§ 81 ff EheGDie Frau begehrt gemäß Paragraphen 81, ff EheG
a) eine Ausgleichszahlung von 350.000 S für die Einbringung des Erlöses ihrer nach der Eheschließung verkauften Eigentumswohnung von rund 332.000 S, welcher Betrag zur Renovierung des Hauses in dem sich die Ehewohnung befunden habe, verwendet worden sei, sowie von 50.000 S für während der Ehe angeschaffte PKWs und eine Lebensversicherung.
b) die Herausgabe diverser von ihr in die Ehe eingebrachter Fahrnisse, in eventu die Zahlung weiterer 50.000 S.
Das Erstgericht wies das Begehren der Frau zur Gänze - das Herausgabe- und das dieses betreffende Eventualbegehren unangefochten - im wesentlichen aus der Erwägung ab, die Frau habe aus dem Erlös ihrer Wohnung mit 250.000 S zur Schaffung von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen beigetragen, der Mann mit etwa 100.000 S (Teile von ihm aufgenommener Kredite, Differenz aus dem Erlös eines Kleingartens bzw eines Legates abzüglich der Ausgleichszahlung an seine erste Ehefrau), sodaß die Differenz von 150.000 S zugunsten der Frau eine Ausgleichszahlung von 75.000 S rechtfertige, worauf der Mann aber schon 150.000 S akontiert habe. Ein Anspruch der Frau auf den Verkaufserlös der Liegenschaftshälfte des Mannes bestehe nicht, weil der Mann diese Wohnung in die Ehe eingebracht habe und die Frau darauf zur Sicherung ihres Wohnbedürfnisses nicht angewiesen sei.
Das Rekursgericht verhielt den Mann zu einer Ausgleichszahlung von 240.000 S und wies das Mehrbegehren von 160.000 S ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu.
Die zweite Instanz stellte "aufgrund der aktenkundigen Aussagen ergänzend" fest: Die Aufwendungen für die Ehewohnung für Gas, Strom, Telefon, Betriebskosten und Abgaben hätten monatlich etwa 10.000 S betragen. Der Mann habe 1977 monatlich rund 9.000 S netto verdient und für seine Kinder aus erster Ehe monatlich rund 1.000 S bezahlen müssen. Mit dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung der Frau seien in erster Linie die laufenden Betriebskosten der Ehewohnung bezahlt worden. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß der Mann nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm geschenkte Liegenschaftshälfte zu erhalten, sondern auf die Zahlungen der Frau angewiesen gewesen sei. Insoweit habe der nach Anschaffung diverser Gebrauchsgegenstände verbleibende Betrag von rund 280.000 S im wesentlichen der Erhaltung des Vermögens des Mannes gedient. Ohne diese Leistungen hätte der Mann seinen Hälfteanteil wesentlich früher veräußern müssen. Bei dieser Liegenschaftshälfte handle es sich aber nicht nur und die Ehewohnung, sondern auch um eheliches, im Zeitpunkt der Haushaltstrennung bereits verkauftes Gebrauchsvermögen. Zur Schaffung dieses Vermögens und des an seine Stelle tretenden Erlöses hätte nicht nur der Mann durch die Einbringung der ihm geschenkten Liegenschaftshälfte, sondern auch die Frau durch die von ihr geleisteten Zahlungen zu dessen Erhalt wesentlich beigetragen. Die Einbringung könne daher nicht nur dem Mann, sondern müsse im Ausmaß ihres Beitrages auch der Frau zugerechnet werden.
Da im Jahr 1985 der halbe Verkaufserlös der Liegenschaft nur 750.000 S betragen habe, könne der Verkehrswert 1977 nur entsprechend weniger betragen haben, somit rund zwei Drittel davon oder 500.000 S. In diesem Fall hätte der Beitrag der Frau zur Erhaltung der Liegenschaftshälfte drei Fünftel ihres Wertes betragen; es erscheine insgesamt billig, der Frau 50 % des unbestrittenen Liegenschaftserlöses als Ausgleichszahlung zuzuweisen, das seien 375.000 S und entspreche damit einer geringfügigen Verzinsung des von der Frau zur Verfügung gestellten Betrages. Der überwiegende Beitrag zur Erhaltung der Liegenschaft müsse ungeachtet des tatsächlichen Wertes der Liegenschaft vom Mann gekommen sein, weil die Frau während der Ehe über kein Einkommen verfügt habe und die Summe der Betriebskosten während der achtjährigen Haushaltsgemeinschaft rund 900.000 S ausgemacht hätten, sodaß die Frau davon nur 30 % getragen habe. Dennoch habe sie dem Mann gerade während der Zeit, als er selbst noch kein ausreichendes Einkommen bezogen habe, den Erhalt der Liegenschaftshälfte ermöglicht, sodaß ihr Anteil höher, also mit 50 % zu bewerten sei. Es erscheine daher eine Ausgleichszahlung für den Verlust der Liegenschaftshälfte von 375.000 S als angemessen. Der Wert der übrigen Anschaffungen könne hingegen nicht mit den vom Erstgericht festgestellten Neuwerten, sondern nur mit einem geringfügigen Restwert angesetzt werden, weil die übliche Gebrauchsdauer nahezu abgelaufen sei. Die Ergänzung des Versicherungswertes von 17.557 S auf 30.000 S in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO erschiene daher eher angebracht als die Einholung eines Gutachtens, dessen Kosten den Wert der zu schätzenden Fahrnisse (Ölofen, Bodenbelag, Geschirr) fast erreichen würde. Die Aufteilung dieser Werte im Verhältnis 1 : 1 ergebe daher noch einen zusätzlichen Anspruch der Frau von 15.000 S, sodaß ihr insgesamt 390.000 S zustünden. Da sie 150.000 S bereits erhalten habe, seien ihr noch 240.000 S zuzuerkennen.Da im Jahr 1985 der halbe Verkaufserlös der Liegenschaft nur 750.000 S betragen habe, könne der Verkehrswert 1977 nur entsprechend weniger betragen haben, somit rund zwei Drittel davon oder 500.000 S. In diesem Fall hätte der Beitrag der Frau zur Erhaltung der Liegenschaftshälfte drei Fünftel ihres Wertes betragen; es erscheine insgesamt billig, der Frau 50 % des unbestrittenen Liegenschaftserlöses als Ausgleichszahlung zuzuweisen, das seien 375.000 S und entspreche damit einer geringfügigen Verzinsung des von der Frau zur Verfügung gestellten Betrages. Der überwiegende Beitrag zur Erhaltung der Liegenschaft müsse ungeachtet des tatsächlichen Wertes der Liegenschaft vom Mann gekommen sein, weil die Frau während der Ehe über kein Einkommen verfügt habe und die Summe der Betriebskosten während der achtjährigen Haushaltsgemeinschaft rund 900.000 S ausgemacht hätten, sodaß die Frau davon nur 30 % getragen habe. Dennoch habe sie dem Mann gerade während der Zeit, als er selbst noch kein ausreichendes Einkommen bezogen habe, den Erhalt der Liegenschaftshälfte ermöglicht, sodaß ihr Anteil höher, also mit 50 % zu bewerten sei. Es erscheine daher eine Ausgleichszahlung für den Verlust der Liegenschaftshälfte von 375.000 S als angemessen. Der Wert der übrigen Anschaffungen könne hingegen nicht mit den vom Erstgericht festgestellten Neuwerten, sondern nur mit einem geringfügigen Restwert angesetzt werden, weil die übliche Gebrauchsdauer nahezu abgelaufen sei. Die Ergänzung des Versicherungswertes von 17.557 S auf 30.000 S in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO erschiene daher eher angebracht als die Einholung eines Gutachtens, dessen Kosten den Wert der zu schätzenden Fahrnisse (Ölofen, Bodenbelag, Geschirr) fast erreichen würde. Die Aufteilung dieser Werte im Verhältnis 1 : 1 ergebe daher noch einen zusätzlichen Anspruch der Frau von 15.000 S, sodaß ihr insgesamt 390.000 S zustünden. Da sie 150.000 S bereits erhalten habe, seien ihr noch 240.000 S zuzuerkennen.
Der Revisionsrekurs der Frau, die eine weitere Ausgleichszahlung von 160.000 S begehrt, ist nicht berechtigt, wohl hingegen der des Mannes, der die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung anstrebt.