Begründung:
Die Parteien schlossen am 26. August 1972 die Ehe, aus welcher die am 30. Dezember 1972 geborene Tochter Claudia und der am 19. September 1974 geborene Sohn Manfred stammen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. Juli 1983, AZ 24 Cg 98/83, wurde die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft war bereits Ende September 1982 aufgehoben worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 7. Oktober 1982, GZ F 3/82-3, wurde die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch die Antragstellerin gemäß § 92 Abs 1 und 2 ABGB festgestellt. Die beiden ehelichen Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Antragstellerin. Der Antragsgegner erwarb von seiner Mutter Hildegard G*** mit notariellem Übergabsvertrag vom 5. Jänner 1976 das Eigentum an der 3,66 ha großen land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft vulgo Jessenbauer EZ 175 KG Lainach gegen Einräumung gewisser Ausgedingsrechte. Am 7. September 1982 erschien die Übergeberin beim Bezirksgericht Lienz und behauptete das Vorliegen eines Unvergleichsfalles. Noch am selben Tag kam es zwischen ihr und dem Antragsgegner zur AZ 2 C 1130/82 des Bezirksgerichtes Lienz zum Abschluß eines prätorischen Vergleiches, mit dem der Übergabsvertrag vom 5. Jänner 1976 aufgehoben wurde. Der Antragsgegner gab sodann die Liegenschaft seiner Mutter zurück, die bücherliche Durchführung der Eigentumsrückübertragung erfolgte erst im Jahre 1984 (nach Einleitung des vorliegenden Aufteilungsverfahrens). Am 20. Juli 1984 stellte die Antragstellerin zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den - im Rekursverfahren noch interessierenden - Antrag, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 300.000,--, zumindest aber eine solche von S 273.234,-- aufzuerlegen, hilfsweise ihr das Eigentumsrecht zu einem Viertel an der Liegenschaft EZ 175 KG Lainach zuzusprechen. Zur Begründung führte sie an, das auf der Liegenschaft befindliche Haus, das als Ehewohnung gedient habe, sei von den Parteien während der Ehe adaptiert und ausgebaut worden, sodaß die begehrte Ausgleichszahlung ihrem Leistungsanteil entspreche. Der Antragsgegner legte zu seinem Antrag auf Abweisung dieser Anträge dar, die Liegenschaft stehe nicht mehr in seinem Eigentum und stelle darüber hinaus ein landwirtschaftliches Unternehmen dar, das einschließlich des darauf befindlichen Hauses nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliege. Zur Finanzierung des Hausumbaues und anderer Baumaßnahmen auf dieser Liegenschaft seien während der Ehe noch nicht zurückbezahlte Kredite in Anspruch genommen worden. Wegen eines zwischen seiner Mutter und der Antragstellerin eingetretenen Unvergleichsfalles und der Tatsache, daß er lange Zeit hindurch die ihm von seiner Mutter gewährten Darlehen nicht zurückbezahlt habe, sei er am 7. September 1982 genötigt gewesen, vergleichsweise in die Aufhebung des Übergabsvertrages einzuwilligen und seiner Mutter die Liegenschaft zurückzugeben.Die Parteien schlossen am 26. August 1972 die Ehe, aus welcher die am 30. Dezember 1972 geborene Tochter Claudia und der am 19. September 1974 geborene Sohn Manfred stammen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. Juli 1983, AZ 24 Cg 98/83, wurde die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft war bereits Ende September 1982 aufgehoben worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 7. Oktober 1982, GZ F 3/82-3, wurde die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch die Antragstellerin gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 2 ABGB festgestellt. Die beiden ehelichen Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Antragstellerin. Der Antragsgegner erwarb von seiner Mutter Hildegard G*** mit notariellem Übergabsvertrag vom 5. Jänner 1976 das Eigentum an der 3,66 ha großen land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft vulgo Jessenbauer EZ 175 KG Lainach gegen Einräumung gewisser Ausgedingsrechte. Am 7. September 1982 erschien die Übergeberin beim Bezirksgericht Lienz und behauptete das Vorliegen eines Unvergleichsfalles. Noch am selben Tag kam es zwischen ihr und dem Antragsgegner zur AZ 2 C 1130/82 des Bezirksgerichtes Lienz zum Abschluß eines prätorischen Vergleiches, mit dem der Übergabsvertrag vom 5. Jänner 1976 aufgehoben wurde. Der Antragsgegner gab sodann die Liegenschaft seiner Mutter zurück, die bücherliche Durchführung der Eigentumsrückübertragung erfolgte erst im Jahre 1984 (nach Einleitung des vorliegenden Aufteilungsverfahrens). Am 20. Juli 1984 stellte die Antragstellerin zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den - im Rekursverfahren noch interessierenden - Antrag, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 300.000,--, zumindest aber eine solche von S 273.234,-- aufzuerlegen, hilfsweise ihr das Eigentumsrecht zu einem Viertel an der Liegenschaft EZ 175 KG Lainach zuzusprechen. Zur Begründung führte sie an, das auf der Liegenschaft befindliche Haus, das als Ehewohnung gedient habe, sei von den Parteien während der Ehe adaptiert und ausgebaut worden, sodaß die begehrte Ausgleichszahlung ihrem Leistungsanteil entspreche. Der Antragsgegner legte zu seinem Antrag auf Abweisung dieser Anträge dar, die Liegenschaft stehe nicht mehr in seinem Eigentum und stelle darüber hinaus ein landwirtschaftliches Unternehmen dar, das einschließlich des darauf befindlichen Hauses nicht der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliege. Zur Finanzierung des Hausumbaues und anderer Baumaßnahmen auf dieser Liegenschaft seien während der Ehe noch nicht zurückbezahlte Kredite in Anspruch genommen worden. Wegen eines zwischen seiner Mutter und der Antragstellerin eingetretenen Unvergleichsfalles und der Tatsache, daß er lange Zeit hindurch die ihm von seiner Mutter gewährten Darlehen nicht zurückbezahlt habe, sei er am 7. September 1982 genötigt gewesen, vergleichsweise in die Aufhebung des Übergabsvertrages einzuwilligen und seiner Mutter die Liegenschaft zurückzugeben.
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin unter gegenseitiger Kostenaufhebung ab. Es stellte weiters fest, daß die Antragstellerin gleich nach der Eheschließung im Jahre 1972 in das noch der Schwiegermutter gehörende Haus eingezogen sei. Während der aufrechten Ehegemeinschaft sei der Antragsgegner durchgehend bei verschiedenen Unternehmen als Maurer beschäftigt gewesen. Die Antragstellerin habe den Haushalt versorgt, die beiden Kinder erzogen und auch in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Schon vor der Hofübergabe im Jänner 1976 an den Antragsgegner sei mit der Umgestaltung und dem Ausbau des Wohnhauses und zusätzlicher Garagen begonnen worden. Die Finanzierung sei im wesentlichen aus dem Einkommen des Antragsgegners erfolgt, weiters aus nicht geschenksweise gewährten Zuschüssen der Hildegard G*** in Höhe von rund S 150.000,--, aus dem Verkaufserlös für ein 740 m2 großes Grundstück in Höhe von S 59.200,--, und der Inanspruchnahme von Darlehen in Höhe von S 70.000,-- im November 1979 und S 20.000,-- im April 1982. Im Jahr 1979 habe Hildegard G*** dem Antragsgegner beim Ankauf eines neuen Traktors S 40.000,-- "zugeschossen". In den Jahren 1978/79 habe die Antragstellerin von ihrem Vater 11 bis 12 fm Bauholz erhalten, das zur Gänze für den Hauszubau verwendet worden sei. Beide Ehegatten hätten neben ihren sonstigen Arbeiten am Um- und Ausbau des Hauses auch manuell mitgewirkt. Die Darlehen seien vom Antragsgegner allein (nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) zurückbezahlt bzw. von seiner Mutter anläßlich der Rücknahme der Liegenschaft zur Rückzahlung übernommen worden. Ein vom Antragsgegner im Jahre 1973 für die Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung in Anspruch genommener Kredit in der Höhe von S 30.000,-- habe auch noch zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft unberichtigt ausgehaftet. Durch die Baumaßnahmen zwischen dem 5. Jänner 1976 und der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im September 1982 sei eine Werterhöhung der Liegenschaft von S 347.715,-- eingetreten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Ansprüche der Antragstellerin dahin, daß eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nach der Aufhebung des Übergabsvertrages am 7. September 1982 im Zeitpunkt der späteren Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Ende September 1982) nicht mehr vorhanden gewesen seien und daher nicht aufgeteilt werden könnten. Außerdem stelle die Liegenschaft EZ 175 KG Lainach ein landwirtschaftliches Unternehmen dar, das nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliege.Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Ansprüche der Antragstellerin dahin, daß eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nach der Aufhebung des Übergabsvertrages am 7. September 1982 im Zeitpunkt der späteren Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Ende September 1982) nicht mehr vorhanden gewesen seien und daher nicht aufgeteilt werden könnten. Außerdem stelle die Liegenschaft EZ 175 KG Lainach ein landwirtschaftliches Unternehmen dar, das nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterliege.
Infolge Rekurses der Antragstellerin verpflichtete das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 100.000,-- und verfügte ebenfalls die gegenseitige Kostenaufhebung. Es entnahm dabei dem von beiden Parteien insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachverständigengutachten, daß die Liegenschaft mit dem Haus samt Nebengebäuden während der aufrechten Lebensgemeinschaft von 1972 bis September 1982 - bis 1986 berechnet - eine Wertsteigerung von S 546.468,-- erfahren habe. In rechtlicher Hinsicht bezog es gemäß § 91 Abs 1 EheG den Wert des Fehlenden, nämlich die durch die Parteien während der Zeit der aufrechten ehelichen Gemeinschaft geschaffene Wertsteigerung des die Ehewohnung bildenden Hauses abzüglich aufgenommener Kredite oder Drittleistungen im Betrag von netto S 200.000,-- in das Aufteilungsverfahren ein und sprach der Antragstellerin die Hälfte davon als Ausgleichszahlung zu. Weiters ließ es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.Infolge Rekurses der Antragstellerin verpflichtete das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 100.000,-- und verfügte ebenfalls die gegenseitige Kostenaufhebung. Es entnahm dabei dem von beiden Parteien insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachverständigengutachten, daß die Liegenschaft mit dem Haus samt Nebengebäuden während der aufrechten Lebensgemeinschaft von 1972 bis September 1982 - bis 1986 berechnet - eine Wertsteigerung von S 546.468,-- erfahren habe. In rechtlicher Hinsicht bezog es gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG den Wert des Fehlenden, nämlich die durch die Parteien während der Zeit der aufrechten ehelichen Gemeinschaft geschaffene Wertsteigerung des die Ehewohnung bildenden Hauses abzüglich aufgenommener Kredite oder Drittleistungen im Betrag von netto S 200.000,-- in das Aufteilungsverfahren ein und sprach der Antragstellerin die Hälfte davon als Ausgleichszahlung zu. Weiters ließ es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
Mit ihren Revisionsrekursen streben die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne der Antragsstattgebung, der Antragsgegner deren Abänderung im Sinne völliger Antragsabweisung und Zuspruch seiner halben Verfahrenskosten, allenfalls eines Drittels der Verfahrenskosten an. Beide Teile haben in Revisionsrekursbeantwortungen beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.