Rechtssatz RS0057929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057929
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
§ 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben.Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 551/85
Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 551/85
- 5 Ob 549/85
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 549/85
Vgl auch; Beisatz: Eine tatsächliche Verschleuderungsabsicht oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. (T1)
- 8 Ob 615/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 615/88
Beis wie T1
- 9 Ob 206/01m
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 Ob 206/01m
Vgl auch; nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T2) Beisatz: Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. (T3)
- 7 Ob 129/05d
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T4)
- 1 Ob 241/13t
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
Auch
- 1 Ob 133/17s
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/129
- 1 Ob 58/18p
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
nur T2; Beisatz: Das Bestehen einer „ehelichen Krise“ ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. (T5)
- 1 Ob 44/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
Ähnlich; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057929
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_004