Die von beiden Parteien gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobenen Revisionsrekurse sind, soweit sie gegen den Ausspruch über die Verfahrenskosten gerichtet sind, unzulässig (EFSlg. 52.939 uva), und im übrigen Umfang nicht berechtigt.
Während die Antragstellerin eine Erhöhung der Ausgleichszahlung auf insgesamt 457.398 S anstrebt, begehrt der Antragsgegner deren Herabsetzung auf - ratenweise zu entrichtende - 70.000 S.
A) zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Nach wie vor beharrt die Rechtsmittelwerberin auf ihrem Standpunkt, in die Aufteilungsmasse sei nicht nur das Gebäude, sondern auch das Grundstück in Wolfsgraben miteinzubeziehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang der Sache nach den sachenrechtlichen Grundsatz "superficies solo cedit" ins Treffen führt, übersieht sie, daß ihr die Bedachtnahme auf diese Zweifelsregel selbst zum Nachteil gereichte, weil danach das Gebäude das rechtliche Schicksal von Grund und Boden teilt (vgl. § 297 ABGB), dessen Eigentümer aber unbestrittenermaßen der Antragsgegner ist. Da jedoch im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG die eheliche Errungenschaft aufgeteilt werden soll (§ 82 Abs. 1 Z 1 EheG; EFSlg. 51.730 uva), sind von den Ehepartnern getätigte wertsteigende Aufwendungen auf eine Liegenschaft selbst dann bei der Aufteilung zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaft gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG der Aufteilung nicht unterliegt (EFSlg. 51.732 uva). Das Erstgericht hat festgestellt (ON 56, S 6 = AS 196), daß die Liegenschaft in Wolfsgraben aus dem Erlös eines Hausanteiles in Wien-Margareten, den der Antragsgegner bereits vor der Eheschließung erworben hatte und der daher gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG von der Aufteilung auszunehmen gewesen wäre, angeschafft wurde. Nach Lehre und Rechtsprechung (EFSlg. 51.731, 48.918, 48.919, 48.920 uva; vgl. Bydlinski in Schwind-FS 39; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 175; Schwind, EheR2, 314) unterliegen auch Gegenstände, die zwar - wie im vorliegenden Fall der Grund in Wolfsgraben - erst während der ehelichen Gemeinschaft, jedoch aus von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln erworben wurden, der ehelichen Aufteilung nicht. Soweit die Antragstellerin die erstinstanzliche Feststellung über die Herkunft der zur Anschaffung der Liegenschaft verwendeten Mittel bekämpft, genügt der Hinweis, daß den Parteien des Aufteilungsverfahrens die Anfechtung der Tatfrage mit einem nach § 232 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel verwehrt ist (EFSlg. 52.928, 52.929 uva). Die Antragstellerin rügt weiters, daß die Vorinstanzen trotz entsprechender Antragstellung keine Feststellungen über die Steigerung des Wertes des Hausanteiles in Wien-Margareten getroffen hätten, obschon die Erträge eines in die Ehe eingebrachten Vermögensbestandteiles in die Aufteilungsmasse fielen. Dem ist entgegenzuhalten, daß Wertzuwächse, die unabhängig von Beiträgen der Ehegatten zwar während der ehelichen Gemeinschaft entstanden, aber auf Aufwendungen vor der Eheschließung - hier den Ankauf des Liegenschaftsanteiles aus einem dem Antragsgegner von seinem Vater geschenkten Geldbetrag - zurückzuführen sind, aus der Aufteilung ausscheiden (EFSlg. 51.733 ua). Der behauptete Feststellungsmangel ist daher zu verneinen.Nach wie vor beharrt die Rechtsmittelwerberin auf ihrem Standpunkt, in die Aufteilungsmasse sei nicht nur das Gebäude, sondern auch das Grundstück in Wolfsgraben miteinzubeziehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang der Sache nach den sachenrechtlichen Grundsatz "superficies solo cedit" ins Treffen führt, übersieht sie, daß ihr die Bedachtnahme auf diese Zweifelsregel selbst zum Nachteil gereichte, weil danach das Gebäude das rechtliche Schicksal von Grund und Boden teilt vergleiche Paragraph 297, ABGB), dessen Eigentümer aber unbestrittenermaßen der Antragsgegner ist. Da jedoch im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG die eheliche Errungenschaft aufgeteilt werden soll (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG; EFSlg. 51.730 uva), sind von den Ehepartnern getätigte wertsteigende Aufwendungen auf eine Liegenschaft selbst dann bei der Aufteilung zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG der Aufteilung nicht unterliegt (EFSlg. 51.732 uva). Das Erstgericht hat festgestellt (ON 56, S 6 = AS 196), daß die Liegenschaft in Wolfsgraben aus dem Erlös eines Hausanteiles in Wien-Margareten, den der Antragsgegner bereits vor der Eheschließung erworben hatte und der daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung auszunehmen gewesen wäre, angeschafft wurde. Nach Lehre und Rechtsprechung (EFSlg. 51.731, 48.918, 48.919, 48.920 uva; vergleiche Bydlinski in Schwind-FS 39; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, 175; Schwind, EheR2, 314) unterliegen auch Gegenstände, die zwar - wie im vorliegenden Fall der Grund in Wolfsgraben - erst während der ehelichen Gemeinschaft, jedoch aus von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln erworben wurden, der ehelichen Aufteilung nicht. Soweit die Antragstellerin die erstinstanzliche Feststellung über die Herkunft der zur Anschaffung der Liegenschaft verwendeten Mittel bekämpft, genügt der Hinweis, daß den Parteien des Aufteilungsverfahrens die Anfechtung der Tatfrage mit einem nach Paragraph 232, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel verwehrt ist (EFSlg. 52.928, 52.929 uva). Die Antragstellerin rügt weiters, daß die Vorinstanzen trotz entsprechender Antragstellung keine Feststellungen über die Steigerung des Wertes des Hausanteiles in Wien-Margareten getroffen hätten, obschon die Erträge eines in die Ehe eingebrachten Vermögensbestandteiles in die Aufteilungsmasse fielen. Dem ist entgegenzuhalten, daß Wertzuwächse, die unabhängig von Beiträgen der Ehegatten zwar während der ehelichen Gemeinschaft entstanden, aber auf Aufwendungen vor der Eheschließung - hier den Ankauf des Liegenschaftsanteiles aus einem dem Antragsgegner von seinem Vater geschenkten Geldbetrag - zurückzuführen sind, aus der Aufteilung ausscheiden (EFSlg. 51.733 ua). Der behauptete Feststellungsmangel ist daher zu verneinen.
Soweit sich die Antragstellerin durch die Bewertung der beiderseitigen Beiträge beschwert erachtet, übersieht sie, daß die Vorinstanzen die Beiträge ohnedies als gleichwertig beurteilt haben. Sie haben die Ausgleichszahlung nur deshalb mit etwas weniger als der Hälfte des Wertes der Aufteilungsmasse ausgemessen, weil sie den Beitrag des Antragsgegners zur Errichtung des Hauses in Wolfsgraben, das den wesentlichen Bestandteil der Aufteilungsmasse bildet, in Anbetracht des Überschusses aus dem Verkaufserlös des Hausanteiles und des Umstandes, daß die maßgeblichen Leistungen vom Antragsgegner und seinen Angehörigen herrührten, bedeutend höher bewertet haben als jenen der Antragstellerin. Da zusätzliche Beiträge eines Ehegatten gesonderte Berücksichtigung finden müssen (EFSlg. 51.766 ua) und feststeht, daß der Antragsgegner zur Schaffung des wesentlichen Teiles des ehelichen Gebrauchsvermögens durch besonderen Arbeitseinsatz und Beisteuerung von Mitteln, die an sich gar nicht der Aufteilung unterlegen wären, in besonderer Weise beigetragen hat, kann auch unter Bedachtnahme auf Billigkeitsgrundsätze in der betragsmäßigen Aufteilung durch die Vorinstanzen, die geringfügig von der rein rechnerischen Halbierung zum Vorteil des Antragsgegners abweicht, keine Fehlbeurteilung gefunden werden.
Auch die zur Aufteilung des Hausrates ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 56/193; EvBl. 1984/82; SZ 54/79) erscheint angesichts der Möglichkeit, nahezu alle für den Hausrat erforderlichen Gegenstände wieder zu beschaffen, die Wirksamkeit der Ausnahmeregel des § 82 Abs. 2 EheG in bezug auf den Hausrat derzeit in Frage gestellt. Darüberhinaus strebt die Antragstellerin auch gar nicht die Zuweisung von Hausratsgegenständen (soweit sie ihr nicht ohnehin überlassen wurden), an, was aber wohl erforderlich wäre, wenn sie - was wiederum Anspruchsvoraussetzung wäre - zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auf deren Weiterbenützung angewiesen wäre. Sie begehrt vielmehr hiefür eine Aufstockung der Ausgleichszahlung, die aber schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil diese Gegenstände nach den erstinstanzlichen Feststellungen (ON 56, S 8 = AS 198) durch Eintausch gegen vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Einrichtungsgegenstände erworben wurden, sodaß sie dem schon dargelegten Surrogationsprinzip (vgl. SZ 53/52 ua) zufolge von der Aufteilung gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG auszuscheiden sind.Auch die zur Aufteilung des Hausrates ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 56/193; EvBl. 1984/82; SZ 54/79) erscheint angesichts der Möglichkeit, nahezu alle für den Hausrat erforderlichen Gegenstände wieder zu beschaffen, die Wirksamkeit der Ausnahmeregel des Paragraph 82, Absatz 2, EheG in bezug auf den Hausrat derzeit in Frage gestellt. Darüberhinaus strebt die Antragstellerin auch gar nicht die Zuweisung von Hausratsgegenständen (soweit sie ihr nicht ohnehin überlassen wurden), an, was aber wohl erforderlich wäre, wenn sie - was wiederum Anspruchsvoraussetzung wäre - zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auf deren Weiterbenützung angewiesen wäre. Sie begehrt vielmehr hiefür eine Aufstockung der Ausgleichszahlung, die aber schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil diese Gegenstände nach den erstinstanzlichen Feststellungen (ON 56, S 8 = AS 198) durch Eintausch gegen vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Einrichtungsgegenstände erworben wurden, sodaß sie dem schon dargelegten Surrogationsprinzip vergleiche SZ 53/52 ua) zufolge von der Aufteilung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auszuscheiden sind.
B) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Nach wie vor behauptet dieser, der Überschuß aus dem Erlös des verkauften Hausanteiles in Wien-Margareten sei "abgrenzbar" in den Hausbau "übergegangen". Dementgegen haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, daß der Überschuß derart konkret weiterverfolgt werden könnte, daß ein Teil der Errungenschaft unmittelbar auf ihn zurückzuführen wäre. Das Erstgericht hat im Gegenteil dem Sinne nach festgestellt (ON 56, S 6 = AS 196), daß der Hausbau in Wolfsgraben aus dem gemeinsamen Einkommen der Parteien finanziert worden sei. Zutreffend haben die Vorinstanzen diesen Überschuß daher nur als zusätzlichen Beitrag des Antragsgegners zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewertet.
Auch den Ausführungen des Antragsgegners, nach statistischer Wahrscheinlichkeit werde die Lebensversicherung nicht mehr ihm, sondern seinen beiden Söhnen als Begünstigtün zugute kommen, kann nicht beigepflichtet werden. Maßgeblich ist der Wert der Lebensversicherung im Aufteilungszeitpunkt. Dieser kommt im Rückkaufswert, zu dem die Versicherung im jeweiligen Zeitpunkt realisiert werden kann, zum Ausdruck. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den vollen Rückkaufswert in die Aufteilungsmasse einbezogen.
Auch im Revisionsrekurs erachtet sich der Antragsgegner noch dadurch beschwert, daß wohl sein, nicht aber auch das Fahrzeug der Antragstellerin der Aufteilung unterworfen werde. Das Erstgericht hat festgestellt, daß der PKW der Antragstellerin zu ihrem Gewerbebetrieb gehört (ON 56, S 8 = AS 198), sodaß er gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG auszuscheiden ist. Daran könnte - was aber gar nicht feststeht - der Umstand nichts ändern, daß die Antragstellerin ihr Fahrzeug in einem gewissen Ausmaß auch für private Zwecke benützt. Nach wie vor beharrt der Antragsgegner auf seinem Standpunkt, es wäre festzustellen gewesen, daß die Antragstellerin ehewidrige Beziehungen aufgenommen und daher schon längere Zeit vor der Ehescheidung aus der Ehe gedrängt hätte. Ganz abgesehen davon, daß dem Verschulden an der Ehescheidung - zumal in bezug auf die Ausmessung der Ausgleichszahlung - nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann (vgl. EFSlg. 51.755 uva), kann das Verschulden an der Ehescheidung im allgemeinen nur soweit berücksichtigt werden, als es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der ehelichen Gemeinschaft von Bedeutung war (EFSlg. 51.762 ua). Es hat aber weder der Antragsgegner selbst vorgebracht, daß die Vermögenslage der Eheleute durch die behaupteten Eheverfehlungen beeinflußt worden wäre, noch kann dies sonst den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entnommen werden.Auch im Revisionsrekurs erachtet sich der Antragsgegner noch dadurch beschwert, daß wohl sein, nicht aber auch das Fahrzeug der Antragstellerin der Aufteilung unterworfen werde. Das Erstgericht hat festgestellt, daß der PKW der Antragstellerin zu ihrem Gewerbebetrieb gehört (ON 56, S 8 = AS 198), sodaß er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG auszuscheiden ist. Daran könnte - was aber gar nicht feststeht - der Umstand nichts ändern, daß die Antragstellerin ihr Fahrzeug in einem gewissen Ausmaß auch für private Zwecke benützt. Nach wie vor beharrt der Antragsgegner auf seinem Standpunkt, es wäre festzustellen gewesen, daß die Antragstellerin ehewidrige Beziehungen aufgenommen und daher schon längere Zeit vor der Ehescheidung aus der Ehe gedrängt hätte. Ganz abgesehen davon, daß dem Verschulden an der Ehescheidung - zumal in bezug auf die Ausmessung der Ausgleichszahlung - nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann vergleiche EFSlg. 51.755 uva), kann das Verschulden an der Ehescheidung im allgemeinen nur soweit berücksichtigt werden, als es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der ehelichen Gemeinschaft von Bedeutung war (EFSlg. 51.762 ua). Es hat aber weder der Antragsgegner selbst vorgebracht, daß die Vermögenslage der Eheleute durch die behaupteten Eheverfehlungen beeinflußt worden wäre, noch kann dies sonst den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entnommen werden.
Auch die ratenweise Abstattung der Ausgleichszahlung haben die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner ist bei seinem von den Vorinstanzen festgestellten Einkommen jederzeit in der Lage, einen zur Aufbringung der Mittel für die Ausgleichszahlung aufgenommenen Kredit in angemessener Frist zurückzuzahlen. Die unbelastete Liegenschaft in Wolfsgraben, die dem Antragsgegner verblieben ist, bietet für den Kredit auch eine ausreichende Sicherheit.
Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.