Rechtssatz RS0009570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009570
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80).Ein Anspruch nach Paragraph 97, ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 751/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 751/81
Veröff: MietSlg 33008
- 3 Ob 622/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
Beisatz: .... und die er weiter benötigt. (T1) Veröff: MietSlg 35002
- 4 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 503/94
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 541/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 541/95
Auch; Beisatz: Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muss der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein. (T2)
- 1 Ob 230/98z
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 230/98z
Vgl auch; nur: Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. (T3)
- 9 Ob 286/01a
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
Auch; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 382b Abs 1 EO. (T4)
- 9 Ob 226/02d
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/179
- 1 Ob 90/05z
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 90/05z
Beis wie T1
- 4 Ob 55/07b
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
nur: Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Dieser Regelungszweck begründet einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann. (T6)
- 4 Ob 71/09h
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 71/09h
Auch; nur T5; Beisatz: ... und die er weiterhin benötigt. (T7)
- 4 Ob 150/09a
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 150/09a
Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch auf Erhaltung einer bestehenden Wohnmöglichkeit ist von der aktuellen Benützbarkeit der Wohnung unabhängig. (T8)
- 2 Ob 173/09v
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 173/09v
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Solange die Benützung zu Wohnzwecken nicht auf Dauer ausgeschlossen ist, sodass das Objekt den Charakter einer „Wohnung" verlieren würde, bleibt eine solche Wohnung daher grundsätzlich geeignet, das dringende Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten zu erfüllen. (T9); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dieser ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse (vorübergehend) nicht in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der vollen Benützbarkeit der Wohnung erforderlichen Kosten aus Eigenem zu tragen und deshalb eine andere Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch nimmt. (T10)
- 4 Ob 61/10i
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 61/10i
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 67/11a
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 67/11a
nur T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/58
- 6 Ob 84/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 84/11p
Vgl; nur T5; Beis wie T6
- 7 Ob 6/13b
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 6/13b
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 2/21i
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 2/21i
Beisatz: Dieses Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung sind. (T11)
Anm: Veröff: SZ 2021/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009570
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19811105_OGH0002_0070OB00751_8100000_001