Der von der Antragsgegnerin gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig; die seinen Zulassungsausspruch begründende Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO). Auch im Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.Der von der Antragsgegnerin gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig; die seinen Zulassungsausspruch begründende Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO). Auch im Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
1. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere; dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Zweck dieser Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung darin gesehen, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009570); er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009580).1. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß Paragraph 97, ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere; dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Zweck dieser Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung darin gesehen, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009570); er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden (4 Ob 71/09h; RIS-Justiz RS0009580).
2. Die aus § 97 ABGB abzuleitenden Ansprüche können gemäß § 382e EO (aF; seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1. 6. 2009: § 382h EO) gesichert werden. Diese Bestimmung umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.2. Die aus Paragraph 97, ABGB abzuleitenden Ansprüche können gemäß Paragraph 382 e, EO (aF; seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1. 6. 2009: Paragraph 382 h, EO) gesichert werden. Diese Bestimmung umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, fallen unter den Sicherungszweck des § 382e EO nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber auch Aufwendungen wie Kosten für Strom, Heizung etc. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, es sei notwendig, nach § 382e EO sicherungsfähige Leistungen, deren Unterbleiben einen Verlust der Wohnung zur Folge haben könne, von solchen Leistungen, bei denen ein derartiger Verlust nicht drohe, zu unterscheiden. Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB sei nach dessen Wortlaut der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit zu Wohnzwecken, sodass der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte mit einstweiliger Verfügung nach § 382e EO nur zur Bezahlung der zur Abwehr des Verlustes der Wohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten, nicht jedoch auch der Wohnungsbenützungskosten verpflichtet werden könne (3 Ob 231/04y = SZ 2004/150; 1 Ob 65/05y; 4 Ob 55/07b; RIS-Justiz RS0119482).Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, fallen unter den Sicherungszweck des Paragraph 382 e, EO nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber auch Aufwendungen wie Kosten für Strom, Heizung etc. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, es sei notwendig, nach Paragraph 382 e, EO sicherungsfähige Leistungen, deren Unterbleiben einen Verlust der Wohnung zur Folge haben könne, von solchen Leistungen, bei denen ein derartiger Verlust nicht drohe, zu unterscheiden. Inhalt des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB sei nach dessen Wortlaut der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit zu Wohnzwecken, sodass der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 e, EO nur zur Bezahlung der zur Abwehr des Verlustes der Wohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten, nicht jedoch auch der Wohnungsbenützungskosten verpflichtet werden könne (3 Ob 231/04y = SZ 2004/150; 1 Ob 65/05y; 4 Ob 55/07b; RIS-Justiz RS0119482).
3. Aus dieser Rechtsprechung ist bereits mit hinreichender Deutlichkeit ableitbar, dass der Anspruch auf Erhaltung einer bestehenden Wohnmöglichkeit von der aktuellen Benützbarkeit der Wohnung unabhängig ist. Solange die Benützung zu Wohnzwecken nicht auf Dauer ausgeschlossen ist, sodass das Objekt den Charakter einer „Wohnung" verlieren würde, bleibt eine solche Wohnung daher grundsätzlich geeignet, das dringende Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn dieser ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse (vorübergehend) nicht in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der vollen Benützbarkeit der Wohnung erforderlichen Kosten aus Eigenem zu tragen und deshalb eine andere Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch nimmt.
Für das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses ist somit auch in diesem Fall nur entscheidend, ob dem wohnungsbedürftigen Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (vgl 2 Ob 72/05k mwN; RIS-Justiz RS0006012). Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung keine Gleichwertigkeit in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Dem das Wohnrecht in der früheren Ehewohnung oder sonstigen Wohnung zustehenden Ehegatten müsste demnach eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts zur Verfügung stehen. Er kann aber nicht auf eine Wohnmöglichkeit bei Eltern, sonstigen Verwandten oder Freunden verwiesen werden (vgl 2 Ob 72/05k mwN; RIS-Justiz RS0006012; auch Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 382e EO Rz 8; Koch in KBB² § 97 Rz 1). Im Provisorialverfahren hat der Antragsgegner zu behaupten und zu bescheinigen, dass der antragstellende Ehegatte nach den dargelegten Grundsätzen nicht auf die Ehewohnung oder sonstige Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist (9 Ob 286/01a mwN; RIS-Justiz RS0014672; vgl Beck aaO Rz 8).Für das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses ist somit auch in diesem Fall nur entscheidend, ob dem wohnungsbedürftigen Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht vergleiche 2 Ob 72/05k mwN; RIS-Justiz RS0006012). Darunter ist nach ständiger Rechtsprechung keine Gleichwertigkeit in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Dem das Wohnrecht in der früheren Ehewohnung oder sonstigen Wohnung zustehenden Ehegatten müsste demnach eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts zur Verfügung stehen. Er kann aber nicht auf eine Wohnmöglichkeit bei Eltern, sonstigen Verwandten oder Freunden verwiesen werden vergleiche 2, Ob 72/05k mwN; RIS-Justiz RS0006012; auch Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 382 e, EO Rz 8; Koch in KBB² Paragraph 97, Rz 1). Im Provisorialverfahren hat der Antragsgegner zu behaupten und zu bescheinigen, dass der antragstellende Ehegatte nach den dargelegten Grundsätzen nicht auf die Ehewohnung oder sonstige Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist (9 Ob 286/01a mwN; RIS-Justiz RS0014672; vergleiche Beck aaO Rz 8).
4. Die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnbedürfnis ein „dringendes" ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage im Sinne des (hier) § 528 Abs 1 ZPO auf (9 Ob 286/01a; RIS-Justiz RS0042789; Beck aaO Rz 8). Dem Rekursgericht, dessen Entscheidung mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang steht, ist keine derartige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es davon ausging, dass der Antragsgegnerin die Bescheinigung des fehlenden dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers nicht gelungen ist.4. Die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnbedürfnis ein „dringendes" ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage im Sinne des (hier) Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (9 Ob 286/01a; RIS-Justiz RS0042789; Beck aaO Rz 8). Dem Rekursgericht, dessen Entscheidung mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang steht, ist keine derartige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es davon ausging, dass der Antragsgegnerin die Bescheinigung des fehlenden dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers nicht gelungen ist.
So hat die Antragsgegnerin nicht einmal behauptet, dass dem Antragsteller eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts zur Verfügung steht. Dass dieser derzeit die Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester vorzieht oder lieber in „verschiedenen Pensionen" wohnt, bedeutet entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht noch nicht die endgültige Aufgabe der Wohnmöglichkeit in der früheren Ehewohnung und den Verlust seines dringenden Wohnbedürfnisses daran.
Die Feststellung, dass das gegenständliche Haus zumindest seit Dezember 2007 „unbewohnbar" sei, wird schon durch die weitere Feststellung, wonach der Antragsteller im Jahr 2008 „höchstens 20 bis 25 mal" dort genächtigt hat, sowie durch die Einbringung einer Räumungsklage durch die Antragsgegnerin relativiert; folgt doch aus diesen Tatumständen, dass der Antragsteller die Wohnung - wenn auch nur in eingeschränktem Ausmaß - zu Wohnzwecken nutzt. Die Feststellung über die mangelnde Beheizbarkeit im Winter und das Bestehen gravierender Frostschäden lässt ferner darauf schließen, dass sich die „Unbewohnbarkeit" offenbar nur auf die Wintermonate beschränkt. Aus welchen Gründen das Objekt nicht beheizbar ist, ob bzw mit welchen Mitteln diesem Missstand abgeholfen werden könnte und wie sich die „gravierenden Frostschäden" auf die Bewohnbarkeit des Hauses konkret auswirken, steht hingegen nicht fest. Diese Unklarheiten gehen aber zu Lasten der Antragsgegnerin, sodass auf der Grundlage des vom Erstgericht als bescheinigt erachteten Sachverhalts von einem die Benützbarkeit zu Wohnzwecken auf Dauer ausschließenden Zustand des Hauses nicht ausgegangen werden kann.
5. Der Auslegung einzelner Bestimmungen eines Kaufvertrags kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0042776, RS0042936). Das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts, von der im Sinne einer Generalklausel formulierten Bestimmung des Notariatsakts vom 19. 6. 1996 seien zwar sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Streitteile, nicht aber der familienrechtliche Anspruch nach § 97 ABGB umfasst, ist schon aufgrund des Wortlauts der Vertragsbestimmung („verrechnet") vertretbar und bedarf keines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042776 [T2]).5. Der Auslegung einzelner Bestimmungen eines Kaufvertrags kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche RIS-Justiz RS0042776, RS0042936). Das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts, von der im Sinne einer Generalklausel formulierten Bestimmung des Notariatsakts vom 19. 6. 1996 seien zwar sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Streitteile, nicht aber der familienrechtliche Anspruch nach Paragraph 97, ABGB umfasst, ist schon aufgrund des Wortlauts der Vertragsbestimmung („verrechnet") vertretbar und bedarf keines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042776 [T2]).
6. Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.6. Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, in welcher der Antragsteller auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, in welcher der Antragsteller auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.