Rechtssatz RS0014672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014672
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren (vgl SZ 51/39); auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, dass seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren vergleiche SZ 51/39); auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, dass seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 503/94
- 6 Ob 325/97f
Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 325/97f
nur: Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). (T1)
- 9 Ob 286/01a
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
- 4 Ob 10/05g
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 10/05g
nur T1
- 2 Ob 173/09v
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 173/09v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unklarheiten über die Bewohnbarkeit des Wohnobjekts. (T2)
- 2 Ob 240/09x
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 240/09x
Auch; nur T1
- 1 Ob 189/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
Teilweise abweichend; Beisatz: § 382h EO enthält keine Sonderregelung für die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs. Deshalb muss der Antragsteller sein am Sicherungsobjekt bestehendes Wohnbedürfnis und die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten nach allgemeinen Bestimmungen behaupten und bescheinigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014672
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00503_9400000_001