Begründung:
Zwischen den Parteien ist ein Verfahren über die Scheidung ihrer am 15. Juli 1999 geschlossenen Ehe anhängig. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, ON 57, wies das Erstgericht die einstweilige Benützung der Ehewohnung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO der Beklagten zu.Zwischen den Parteien ist ein Verfahren über die Scheidung ihrer am 15. Juli 1999 geschlossenen Ehe anhängig. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, ON 57, wies das Erstgericht die einstweilige Benützung der Ehewohnung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO der Beklagten zu.
Zu 1. Mit Beschluss vom 18. Juni 2004, ON 35, verständigte das Erstgericht im Sinne des § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht davon, dass bei der Beklagten im Scheidungsverfahren Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf das Scheidungsverfahren bestünden. Dies ergäbe sich nicht nur aus persönlichen Eindrücken der Erstrichterin, sondern auch aus einem ärztlichen Schreiben vom 9. Juni 2004, demzufolge die Beklagte an Depressionen und an einem phobischen Angstsyndrom leide. Sie scheine zu einer eigenständigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie zur Bildung eines eigenen Willens nicht in der Lage, sondern überlasse die Initiative völlig ihrem „Liebhaber", der als Vertrauensperson zugelassen sei. Gleichzeitig setzte das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts aus.Zu 1. Mit Beschluss vom 18. Juni 2004, ON 35, verständigte das Erstgericht im Sinne des Paragraph 6 a, ZPO das Pflegschaftsgericht davon, dass bei der Beklagten im Scheidungsverfahren Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf das Scheidungsverfahren bestünden. Dies ergäbe sich nicht nur aus persönlichen Eindrücken der Erstrichterin, sondern auch aus einem ärztlichen Schreiben vom 9. Juni 2004, demzufolge die Beklagte an Depressionen und an einem phobischen Angstsyndrom leide. Sie scheine zu einer eigenständigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie zur Bildung eines eigenen Willens nicht in der Lage, sondern überlasse die Initiative völlig ihrem „Liebhaber", der als Vertrauensperson zugelassen sei. Gleichzeitig setzte das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts aus.
Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 18. August 2004, ON 50, diese Entscheidung und sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Überprüfung der Prozessfähigkeit der Beklagten sei auf Grund der Aktenlage und des persönlichen Eindrucks der Erstrichterin gerechtfertigt.Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 18. August 2004, ON 50, diese Entscheidung und sprach unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Überprüfung der Prozessfähigkeit der Beklagten sei auf Grund der Aktenlage und des persönlichen Eindrucks der Erstrichterin gerechtfertigt.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Die „Aussetzung" des Verfahrens bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, ob für die Beklagte ein Sachwalter zu bestellen ist, findet ihre grundsätzliche Stütze in § 6a ZPO. Diese Bestimmung enthält zwar keine Regelung darüber, welche Maßnahmen das Prozessgericht in Ansehung seines Verfahrens anzuordnen hat und sieht insbesondere keinen Unterbrechungsbeschluss vor. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, dass diese planwidrige Unvollständigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu schließen sei, indem das Prozessgericht das bei ihm geführte Verfahren zu unterbrechen habe (so, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits 8 Ob 700/86 = SZ 60/56 und 6 Ob 613/85 = EvBl 1986/162; wie hier 3 Ob 2322/96h; 4 Ob 329/98f = JB1 1999, 536). Als solche Unterbrechung ist es auch anzusehen, wenn das Gericht - wie hier das Erstgericht - das Verfahren „aussetzt", weil es nicht auf das verwendete Wort, sondern auf die damit verbundenen Rechtsfolgen ankommt (4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536 unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 789, der die Worte „Unterbrechung" und „Aussetzung" als Synonyme ansieht). Handelt es sich aber um die Anordnung einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 Abs 1 ZPO, so ist der Beschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar (1 Ob 632/87 = RZ 1988/39; 3 Ob 2322/96h; 4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis² Rz 22 zu § 6a ZPO; Schubert in Fasching² § 6a ZPO Rz 6, 11; Fink in Fasching² § 158 ZPO Rz 2).Die „Aussetzung" des Verfahrens bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, ob für die Beklagte ein Sachwalter zu bestellen ist, findet ihre grundsätzliche Stütze in Paragraph 6 a, ZPO. Diese Bestimmung enthält zwar keine Regelung darüber, welche Maßnahmen das Prozessgericht in Ansehung seines Verfahrens anzuordnen hat und sieht insbesondere keinen Unterbrechungsbeschluss vor. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, dass diese planwidrige Unvollständigkeit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu schließen sei, indem das Prozessgericht das bei ihm geführte Verfahren zu unterbrechen habe (so, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits 8 Ob 700/86 = SZ 60/56 und 6 Ob 613/85 = EvBl 1986/162; wie hier 3 Ob 2322/96h; 4 Ob 329/98f = JB1 1999, 536). Als solche Unterbrechung ist es auch anzusehen, wenn das Gericht - wie hier das Erstgericht - das Verfahren „aussetzt", weil es nicht auf das verwendete Wort, sondern auf die damit verbundenen Rechtsfolgen ankommt (4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536 unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 789, der die Worte „Unterbrechung" und „Aussetzung" als Synonyme ansieht). Handelt es sich aber um die Anordnung einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO, so ist der Beschluss gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO anfechtbar (1 Ob 632/87 = RZ 1988/39; 3 Ob 2322/96h; 4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis² Rz 22 zu Paragraph 6 a, ZPO; Schubert in Fasching² Paragraph 6 a, ZPO Rz 6, 11; Fink in Fasching² Paragraph 158, ZPO Rz 2).
Allerdings ist dann der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zurückzuweisen.Allerdings ist dann der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu 2. Am 14. Mai 2004 beantragte der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einem Verlust der ehelichen Wohnung führen oder die den Anspruch des Klägers auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses an dieser Wohnung gefährden könnten. Der Gemeinnützigen S***** AG als Vermieterin möge verboten werden, eine Kündigung der Beklagten entgegen zu nehmen. Sollte die Beklagte bereits über die Wohnung verfügt haben, möge ihr verboten werden, über den von der Vermieterin auszuzahlenden „Zuschuss" zu verfügen; der Vermieterin möge verboten werden, diesen Zuschuss auszuzahlen oder darüber in anderer Weise zu verfügen. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Beklagte sei Mieterin der ehelichen Wohnung, bezahle jedoch keinen Mietzins und wolle außerdem die Wohnung gegen eine andere - kleinere und damit billigere - Wohnung austauschen, wodurch es zur teilweisen Rückzahlung des Baukostenzuschusses bzw Genossenschaftsbeitrags durch die Vermieterin kommen würde. Er habe ein dringendes Wohnbedürfnis an der ehelichen Wohnung, durch das Verhalten der Beklagten sei jedoch deren Verlust zu befürchten.
Das Erstgericht erließ ohne Anhörung der Beklagten eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten Handlungen verboten wurden, die zu einem Verlust der ehelichen Wohnung führen würden. Der Vermieterin wurde verboten, eine Kündigung der ehelichen Wohnung durch die Beklagte entgegen zu nehmen bzw - sollte die Beklagte bereits über die eheliche Wohnung verfügt haben - den „auszuzahlenden Zuschuss (Finanzierungsbeitrag oder Baukostenzuschuss) an die Beklagte auszuzahlen oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Der Beklagten wurde schließlich verboten, über den allenfalls bereits erhaltenen Zuschuss zu verfügen. Die Parteien hätten in der ehelichen Wohnung zusammengelebt. Die Hausverwaltung und auch die Vermieterin selbst seien nicht bereit, Mietzinszahlungen des Klägers anzunehmen. Für den Baukostenzuschuss für die eheliche Wohnung sei ein Kredit aufgenommen und dieser dann während aufrechter Ehe - wenn auch nur zum Teil - zurückgezahlt worden. Der von der Beklagten geplante Wohnungstausch würde dazu führen, dass die eheliche Wohnung ebenso wie der Finanzierungsbeitrag „weg wären". Die einstweilige Verfügung betreffe Gegenstände, die der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterlägen, nämlich die Ehewohnung selbst und den Baukostenzuschuss infolge der teilweisen Tilgung des zu seiner Zahlung aufgenommenen Kredits.Das Erstgericht erließ ohne Anhörung der Beklagten eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten Handlungen verboten wurden, die zu einem Verlust der ehelichen Wohnung führen würden. Der Vermieterin wurde verboten, eine Kündigung der ehelichen Wohnung durch die Beklagte entgegen zu nehmen bzw - sollte die Beklagte bereits über die eheliche Wohnung verfügt haben - den „auszuzahlenden Zuschuss (Finanzierungsbeitrag oder Baukostenzuschuss) an die Beklagte auszuzahlen oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Der Beklagten wurde schließlich verboten, über den allenfalls bereits erhaltenen Zuschuss zu verfügen. Die Parteien hätten in der ehelichen Wohnung zusammengelebt. Die Hausverwaltung und auch die Vermieterin selbst seien nicht bereit, Mietzinszahlungen des Klägers anzunehmen. Für den Baukostenzuschuss für die eheliche Wohnung sei ein Kredit aufgenommen und dieser dann während aufrechter Ehe - wenn auch nur zum Teil - zurückgezahlt worden. Der von der Beklagten geplante Wohnungstausch würde dazu führen, dass die eheliche Wohnung ebenso wie der Finanzierungsbeitrag „weg wären". Die einstweilige Verfügung betreffe Gegenstände, die der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterlägen, nämlich die Ehewohnung selbst und den Baukostenzuschuss infolge der teilweisen Tilgung des zu seiner Zahlung aufgenommenen Kredits.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das in § 82 Abs 2 EheG geforderte dringende Wohnbedürfnis des Klägers an der ehelichen Wohnung sei behauptet und vom Erstgericht auch zugrunde gelegt worden, ein allenfalls mangelndes Wohnbedürfnis wäre ebenso im Widerspruchsverfahren zu erörtern wie die Gründe für den Wohnungstausch. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, ein rein passives Verhalten ihrerseits könne keine Gefährdung begründen, sei ihr entgegen zu halten, dass sie ja selbst den Wohnungstausch anstrebe, der zum Verlust der ehelichen Wohnung führen würde. Sie strebe auch die Kompensation offener Mietbeträge mit dem Baukostenzuschuss an, wodurch die Aufteilungsmasse verringert würde. Außerdem schaffe Untätigkeit gegenüber einer vertraglichen oder gesetzlichen Handlungspflicht, wie etwa der Zinszahlungspflicht, eine relevante Gefährdung, weil die Kündigung durch die Vermieterin und damit der Verlust der ehelichen Wohnung die Folge wären.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das in Paragraph 82, Absatz 2, EheG geforderte dringende Wohnbedürfnis des Klägers an der ehelichen Wohnung sei behauptet und vom Erstgericht auch zugrunde gelegt worden, ein allenfalls mangelndes Wohnbedürfnis wäre ebenso im Widerspruchsverfahren zu erörtern wie die Gründe für den Wohnungstausch. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, ein rein passives Verhalten ihrerseits könne keine Gefährdung begründen, sei ihr entgegen zu halten, dass sie ja selbst den Wohnungstausch anstrebe, der zum Verlust der ehelichen Wohnung führen würde. Sie strebe auch die Kompensation offener Mietbeträge mit dem Baukostenzuschuss an, wodurch die Aufteilungsmasse verringert würde. Außerdem schaffe Untätigkeit gegenüber einer vertraglichen oder gesetzlichen Handlungspflicht, wie etwa der Zinszahlungspflicht, eine relevante Gefährdung, weil die Kündigung durch die Vermieterin und damit der Verlust der ehelichen Wohnung die Folge wären.