Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann (als Mittel zur Sicherung "anderer Ansprüche" iSd § 381 EO) die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens angeordnet werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches nach den §§ 81 ff EheG (SZ 67/166; SZ 67/226; RIS-Justiz RS0013295 und RS0037061; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 152), wobei es nicht darauf ankommt, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren vorgenommen werden wird und ob die gefährdete Partei letztlich die gesicherte Sache oder eine Ausgleichszahlung zugesprochen erhält (SZ 67/166 mwN; SZ 67/226; Konecny aaO 106).Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO kann (als Mittel zur Sicherung "anderer Ansprüche" iSd Paragraph 381, EO) die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens angeordnet werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches nach den Paragraphen 81, ff EheG (SZ 67/166; SZ 67/226; RIS-Justiz RS0013295 und RS0037061; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 152), wobei es nicht darauf ankommt, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren vorgenommen werden wird und ob die gefährdete Partei letztlich die gesicherte Sache oder eine Ausgleichszahlung zugesprochen erhält (SZ 67/166 mwN; SZ 67/226; Konecny aaO 106).
Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch und dessen (konkrete) Gefährdung zu bescheinigen (König aaO Rz 152; Konecny aaO 106; Giefing, Die familien- und exekutionsrechtlichen Aspekte des ehelichen Wohnens 164; SZ 67/166). Er hat insbesondere darzutun, daß die begehrten Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen (SZ 67/226; JUSZ 2479; Konecny aaO 106).Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch und dessen (konkrete) Gefährdung zu bescheinigen (König aaO Rz 152; Konecny aaO 106; Giefing, Die familien- und exekutionsrechtlichen Aspekte des ehelichen Wohnens 164; SZ 67/166). Er hat insbesondere darzutun, daß die begehrten Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen, die nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen (SZ 67/226; JUSZ 2479; Konecny aaO 106).
Es ist ständige Rechtsprechung, daß dann, wenn die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat und ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist, die Liegenschaft in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn sie (oder Teile daran) von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, ererbt oder ihm vom einem Dritten geschenkt wurde (4 Ob 90/98h; RIS-Justiz RS0058311).
Zum Unternehmen eines Ehegatten gehörende Vermögensgegenstände sind jedoch gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG in die Aufteilung nicht einzubeziehen.Zum Unternehmen eines Ehegatten gehörende Vermögensgegenstände sind jedoch gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG in die Aufteilung nicht einzubeziehen.
Gemäß § 86 Abs 1 EheG kann das Gericht bei Beschlußfassung über die Aufteilung auch die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten, sowie die Begründung dinglicher Rechte zugunsten des einen Ehegatten und unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EheG kann das Gericht bei Beschlußfassung über die Aufteilung auch die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten, sowie die Begründung dinglicher Rechte zugunsten des einen Ehegatten und unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
Das Rekursgericht bejahte die konkrete Gefährdung des Aufteilungsanspruches durch die drohende übermäßige Pfandbelastung. Diese Frage ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig, der Antragsgegner bekämpft auch die hinsichtlich der Liegenschaft EZ 120 GB V***** und seines Häfteanteils an der EZ 331 GB L***** angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht.
Die Antragstellerin hat ihren Aufteilungsanspruch bescheinigt und dargelegt, daß die begehrten Sicherungsmaßnahmen Vermögensgegenstände betreffen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. Sie strebt unter anderem die Zuweisung jenes Grundstücksteiles an, auf dem sich die Ehewohnung befindet und begehrt - zur Sicherung ihres diesbezüglichen Aufteilungsanspruches - die Erlassung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes in Ansehung der Gesamtliegenschaft. Sie macht zu Recht geltend, daß auch Teile der im grundbücherlichen Eigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft EZ 314 GB L***** in die Aufteilungsmasse fallen. Die Ehegatten hatten auf dem vom Antragsgegner schon vor der Eheschließung erworbenen GST-Nr 2032/2 gemeinsam (nach der Eheschließung) die Ehewohnung errichtet und in der Folge auch bewohnt. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist die Antragstellerin auf die Benützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auch angewiesen. Damit fällt aber zumindest jener Liegenschaftsteil in die Aufteilungsmasse, der der Ehewohnung dient. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Antragsgegner (nach Eheschließung) ein benachbartes Grundstück angekauft, darauf einen Gewerbebetrieb errichtet und dieses Grundstück mit dem ursprünglichen (der Ehewohnung dienenden) Grundstück-Nr 2032/2 vereinigt hat. Durch die Vereinigung beider Grundstücke scheidet der die Ehewohnung betreffende Grundstücksteil nicht aus der Aufteilungsmasse aus.Die Antragstellerin hat ihren Aufteilungsanspruch bescheinigt und dargelegt, daß die begehrten Sicherungsmaßnahmen Vermögensgegenstände betreffen, die nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. Sie strebt unter anderem die Zuweisung jenes Grundstücksteiles an, auf dem sich die Ehewohnung befindet und begehrt - zur Sicherung ihres diesbezüglichen Aufteilungsanspruches - die Erlassung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes in Ansehung der Gesamtliegenschaft. Sie macht zu Recht geltend, daß auch Teile der im grundbücherlichen Eigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft EZ 314 GB L***** in die Aufteilungsmasse fallen. Die Ehegatten hatten auf dem vom Antragsgegner schon vor der Eheschließung erworbenen GST-Nr 2032/2 gemeinsam (nach der Eheschließung) die Ehewohnung errichtet und in der Folge auch bewohnt. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist die Antragstellerin auf die Benützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auch angewiesen. Damit fällt aber zumindest jener Liegenschaftsteil in die Aufteilungsmasse, der der Ehewohnung dient. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Antragsgegner (nach Eheschließung) ein benachbartes Grundstück angekauft, darauf einen Gewerbebetrieb errichtet und dieses Grundstück mit dem ursprünglichen (der Ehewohnung dienenden) Grundstück-Nr 2032/2 vereinigt hat. Durch die Vereinigung beider Grundstücke scheidet der die Ehewohnung betreffende Grundstücksteil nicht aus der Aufteilungsmasse aus.
Das Gericht hätte im Rahmen der in § 86 Abs 1 EheG vorgesehenen Maßnahmen auch die Möglichkeit, den der Ehewohnung dienenden und damit der Aufteilung unterliegenden Grundstücksteil vom betrieblich genutzten Teil abzutrennen und der Antragstellerin zuzuweisen. Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, wäre im Rahmen der Billigkeitserwägungen entsprechend zu berücksichtigen (EFSlg 51.741; 4 Ob 90/98h; RIS-Justiz RS0058311; 4 Ob 90/98h). Damit dient aber das begehrte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch der Sicherung des Aufteilungsanspruches in Ansehung der in die konkrete Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung.Das Gericht hätte im Rahmen der in Paragraph 86, Absatz eins, EheG vorgesehenen Maßnahmen auch die Möglichkeit, den der Ehewohnung dienenden und damit der Aufteilung unterliegenden Grundstücksteil vom betrieblich genutzten Teil abzutrennen und der Antragstellerin zuzuweisen. Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, wäre im Rahmen der Billigkeitserwägungen entsprechend zu berücksichtigen (EFSlg 51.741; 4 Ob 90/98h; RIS-Justiz RS0058311; 4 Ob 90/98h). Damit dient aber das begehrte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch der Sicherung des Aufteilungsanspruches in Ansehung der in die konkrete Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung.
Daß die Verfügung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zur Sicherung des Aufteilungsanspruches als eines "anderen Anspruches" iSd § 381 EO angeordnet werden kann, hat der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 67/166; SZ 67/226; JUSZ 2479; König aaO Rz 152; Giefing aaO 164). Ein derartiges Verbot kann aber nur in der Form erlassen werden, daß dem Liegenschaftseigentümer die Belastung und Verpfändung der ganzen Liegenschaft untersagt wird, und zwar auch dann, wenn sich der zu sichernde Anspruch nur auf einen Teil dieser Liegenschaft bezieht (SZ 67/226).Daß die Verfügung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zur Sicherung des Aufteilungsanspruches als eines "anderen Anspruches" iSd Paragraph 381, EO angeordnet werden kann, hat der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 67/166; SZ 67/226; JUSZ 2479; König aaO Rz 152; Giefing aaO 164). Ein derartiges Verbot kann aber nur in der Form erlassen werden, daß dem Liegenschaftseigentümer die Belastung und Verpfändung der ganzen Liegenschaft untersagt wird, und zwar auch dann, wenn sich der zu sichernde Anspruch nur auf einen Teil dieser Liegenschaft bezieht (SZ 67/226).
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird somit Folge gegeben und - in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes - das von der Antragstellerin angestrengte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch in Ansehung der Liegenschaft EZ 314 GB L***** erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.