Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 34/01b×

Entscheidung 7 Ob 34/01b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob34/01b

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Margarethe W*****, vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mag. Arch. Ing. August W*****, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, (Streitwert im Provisorialverfahren: S 300.000,--), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 14 R 521/00m-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 17. Oktober 2000, GZ C 886/99s-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Text

Begründung:

Gleichzeitig mit ihrer Klage auf Ehescheidung beantragte die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, womit dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagten) es ab sofort verboten werde, die in seinem Eigentum stehenden, genau bezeichneten Liegenschaften bzw Wohnungseigentumsanteile zu veräußern oder zu belasten. Vor ca zwei bis drei Monaten habe der gemeinsame Sohn in einem Grundbuchsauszug betreffend das ursprünglich im Alleineigentum des Beklagten stehenden Hauses EZ *****, Grundbuch ***** , wahrgenommen, dass ein Großteil der zum Teil während der Ehe angeschafften Eigentumswohnungen bereits an die Lebensgefährtin des Beklagten, verkauft worden seien. Als Kaufpreis seien nur geringfügige Beträge angeführt worden und es erscheine fraglich, ob diese jemals bezahlt worden seien. Die von der einstweiligen Verfügung betroffenen Liegenschaften seien während aufrechter Ehe käuflich erworben worden. Wie sich aus den Grundbuchsauszügen ergebe, bestehe die dringende Gefahr, dass der Beklagte seine Liegenschaften weiter an seine Lebensgefährtin oder an dritte Personen veräußere, sodass zum Zeitpunkt der Ehescheidung kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen vorhanden wäre. Im Grundbuch seien Rangordnungen für die Veräußerung angemerkt. Weiters habe der Beklagte anlässlich einer Besprechung wegen des geplanten Verkaufs der Liegenschaft in Perg gegenüber der Klägerin geäußert, sie werde überhaupt nichts von ihm erhalten. Der Beklagte verweigere der Klägerin auch die Bezahlung eines entsprechenden Unterhalts.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten und ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens. Auf Grund der vorgelegten Heiratsurkunde und der Grundbuchsauszüge ging es davon aus, dass der Beklagte die gegenständlichen Liegenschaften während aufrechter Ehe käuflich erworben habe, wodurch sie zum Aufteilungsvermögen im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG gehören. Eine konkrete Gefährdung des Aufteilungsanspruches ergebe sich dadurch, dass der Beklagte die beabsichtigte Veräußerung durch die Erwirkung von Rangordnungen schon in die Wege geleitet habe.

Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, dass eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdung oder Verletzung des Unterlassungsgebots nach Paragraph 97, ABGB in der Regel dann anzunehmen sei, wenn ein Teil einen Rangordnungsbescheid erwirke. Dass die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung 364 Tage bestanden habe, auch ohne dass sie ausgenutzt worden wäre, ändere an dieser Beurteilung nichts. Es sei nicht auszuschließen, dass gerade am letzten Tag die Ausnützung erfolge. Der Beklagte könne auch nach Ablauf der verstrichenen Frist einen neuen Rangordnungsbescheid zu erwirken suchen. Aus dem Rangordnungsbescheid alleine ergebe sich bereits die Absicht des Beklagten, die Liegenschaften zu veräußern. Die finanziell beengten Verhältnisse ergäben sich aus der Darstellung des Antragsgegners im Widerspruch.

Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, da von den zweitinstanzlichen Gerichten in der Erwirkung eines Rangordnungsbescheides geradezu ein Paradefall für eine konkrete Gefährdung erblickt werde. Oberstgerichtliche Judikatur bestehe dazu nicht, es liege daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO kann (als Mittel zur Sicherung "anderer Ansprüche" im Sinne des Paragraph 381, EO) die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe angeordnet werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den Paragraphen 81, ff EheG (1 Ob 152/99f, 4 Ob 18/99x, SZ 67/166, SZ 67/226). Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch, aber auch dessen konkrete Gefährdung, zu bescheinigen (3 Ob 61/00t, 1 Ob 152/99f, 4 Ob 18/99x, 3 Ob 311/98a, 1 Ob 86/99z ua). Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (1 Ob 152/99f, 1 Ob 86/99z ua).

Die Vorinstanzen haben sich zur Annahme der konkreten Gefährdung des Aufteilungsanspruchs allein damit begnügt, als bescheinigt anzunehmen, dass die Rangordnung für die Veräußerung für die gegenständlichen Liegenschaften im Grundbuch angemerkt ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals eine Anspruchsgefährdung allein auf Grund des Vorliegens von Ranganmerkungsbeschlüssen im Besitze des Gegners der gefährdeten Partei verneint (2 Ob 2051/96y, 4 Ob 569/91, 2 Ob 604/84, JBl 1970, 322). Im Sinne dieser Rechtsprechung kann die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft daher für sich allein die beantragte einstweilige Verfügung noch nicht rechtfertigen. Es müssen noch zusätzliche Umstände bescheinigt werden, die eine Gefährdung wahrscheinlich machen.

Auf Grund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, unterblieb bisher das beantragte Bescheinigungsverfahren, weshalb die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.

Anmerkung

E61519 07A00341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00034.01B.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20010427_OGH0002_0070OB00034_01B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005175 Rechtssatz 22.01.1975Zivilrecht
Notwendigkeit der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung nach § 381 EO (EvBl 1964/371; JBl 1970,322; SZ 42/135; EvBl 1974/153 uva).
RS0005423 Rechtssatz 23.11.1955Zivilrecht
Eine beabsichtigte Veräußerung ist durch die im Grundbuch bewirkte Anmerkung der Rangordnung hinlänglich bescheinigt.
RS0006039 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbeschein …
RS0006055 Rechtssatz 27.09.1978Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ehewohnung können nach der alten Rechtslage (§ 19 des 6.DVEheG) sowie auch nach der neuen (§ 382 Z 8 lit c EO; BGBl 1978/280) nur bei Gefährdungsbescheinigung und Anspruchsbescheinigung bewilligt werden.
RS0028360 Rechtssatz 11.10.1994Zivilrecht
Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der A …
RS0037061 Rechtssatz 13.12.1994Zivilrecht
Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Auftei …