Begründung:
Gleichzeitig mit ihrer Klage auf Ehescheidung beantragte die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, womit dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagten) es ab sofort verboten werde, die in seinem Eigentum stehenden, genau bezeichneten Liegenschaften bzw Wohnungseigentumsanteile zu veräußern oder zu belasten. Vor ca zwei bis drei Monaten habe der gemeinsame Sohn in einem Grundbuchsauszug betreffend das ursprünglich im Alleineigentum des Beklagten stehenden Hauses EZ *****, Grundbuch ***** , wahrgenommen, dass ein Großteil der zum Teil während der Ehe angeschafften Eigentumswohnungen bereits an die Lebensgefährtin des Beklagten, verkauft worden seien. Als Kaufpreis seien nur geringfügige Beträge angeführt worden und es erscheine fraglich, ob diese jemals bezahlt worden seien. Die von der einstweiligen Verfügung betroffenen Liegenschaften seien während aufrechter Ehe käuflich erworben worden. Wie sich aus den Grundbuchsauszügen ergebe, bestehe die dringende Gefahr, dass der Beklagte seine Liegenschaften weiter an seine Lebensgefährtin oder an dritte Personen veräußere, sodass zum Zeitpunkt der Ehescheidung kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen vorhanden wäre. Im Grundbuch seien Rangordnungen für die Veräußerung angemerkt. Weiters habe der Beklagte anlässlich einer Besprechung wegen des geplanten Verkaufs der Liegenschaft in Perg gegenüber der Klägerin geäußert, sie werde überhaupt nichts von ihm erhalten. Der Beklagte verweigere der Klägerin auch die Bezahlung eines entsprechenden Unterhalts.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten und ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens. Auf Grund der vorgelegten Heiratsurkunde und der Grundbuchsauszüge ging es davon aus, dass der Beklagte die gegenständlichen Liegenschaften während aufrechter Ehe käuflich erworben habe, wodurch sie zum Aufteilungsvermögen im Sinne der §§ 81 ff EheG gehören. Eine konkrete Gefährdung des Aufteilungsanspruches ergebe sich dadurch, dass der Beklagte die beabsichtigte Veräußerung durch die Erwirkung von Rangordnungen schon in die Wege geleitet habe.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten und ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens. Auf Grund der vorgelegten Heiratsurkunde und der Grundbuchsauszüge ging es davon aus, dass der Beklagte die gegenständlichen Liegenschaften während aufrechter Ehe käuflich erworben habe, wodurch sie zum Aufteilungsvermögen im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG gehören. Eine konkrete Gefährdung des Aufteilungsanspruches ergebe sich dadurch, dass der Beklagte die beabsichtigte Veräußerung durch die Erwirkung von Rangordnungen schon in die Wege geleitet habe.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, dass eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdung oder Verletzung des Unterlassungsgebots nach § 97 ABGB in der Regel dann anzunehmen sei, wenn ein Teil einen Rangordnungsbescheid erwirke. Dass die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung 364 Tage bestanden habe, auch ohne dass sie ausgenutzt worden wäre, ändere an dieser Beurteilung nichts. Es sei nicht auszuschließen, dass gerade am letzten Tag die Ausnützung erfolge. Der Beklagte könne auch nach Ablauf der verstrichenen Frist einen neuen Rangordnungsbescheid zu erwirken suchen. Aus dem Rangordnungsbescheid alleine ergebe sich bereits die Absicht des Beklagten, die Liegenschaften zu veräußern. Die finanziell beengten Verhältnisse ergäben sich aus der Darstellung des Antragsgegners im Widerspruch.Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, dass eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdung oder Verletzung des Unterlassungsgebots nach Paragraph 97, ABGB in der Regel dann anzunehmen sei, wenn ein Teil einen Rangordnungsbescheid erwirke. Dass die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung 364 Tage bestanden habe, auch ohne dass sie ausgenutzt worden wäre, ändere an dieser Beurteilung nichts. Es sei nicht auszuschließen, dass gerade am letzten Tag die Ausnützung erfolge. Der Beklagte könne auch nach Ablauf der verstrichenen Frist einen neuen Rangordnungsbescheid zu erwirken suchen. Aus dem Rangordnungsbescheid alleine ergebe sich bereits die Absicht des Beklagten, die Liegenschaften zu veräußern. Die finanziell beengten Verhältnisse ergäben sich aus der Darstellung des Antragsgegners im Widerspruch.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, da von den zweitinstanzlichen Gerichten in der Erwirkung eines Rangordnungsbescheides geradezu ein Paradefall für eine konkrete Gefährdung erblickt werde. Oberstgerichtliche Judikatur bestehe dazu nicht, es liege daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.