Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist - entgegen dem gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig.Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist - entgegen dem gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig.
Gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann (als Mittel zur Sicherung "anderer Ansprüche" im Sinne des § 381 EO) die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe angeordnet werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG (4 Ob 18/99x; SZ 67/166; SZ 67/226). Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch, aber auch dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen (4 Ob 18/99x; 3 Ob 311/98a; 2 Ob 502/96; SZ 67/166; EFSlg 76.240 uva). Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (EFSlg 58.040; 7 Ob 613/88).Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO kann (als Mittel zur Sicherung "anderer Ansprüche" im Sinne des Paragraph 381, EO) die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe angeordnet werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den Paragraphen 81, ff EheG (4 Ob 18/99x; SZ 67/166; SZ 67/226). Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch, aber auch dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen (4 Ob 18/99x; 3 Ob 311/98a; 2 Ob 502/96; SZ 67/166; EFSlg 76.240 uva). Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (EFSlg 58.040; 7 Ob 613/88).
Das Rekursgericht ist im vorliegenden Einzelfall durchaus im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der gefährdeten Partei die Bescheinigung der konkreten Gefährdung durch den vom Gegner der gefährdeten Partei beabsichtigten Verkauf einer ihm gehörigen Liegenschaft, die in die Aufteilungsmasse fällt, nicht gelungen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machten (vgl EFSlg 76.242, 44.305). Es ist nur eine der im Aufteilungsverfahren verfangenen Liegenschaften mit Verkaufsabsichten des Gegners der gefährdeten Partei "belastet"; nach den Feststellungen gehören auch noch die Ehewohnung und ein Bauplatz zum aufzuteilenden Vermögen der Ehegatten. Abgesehen davon, daß die gefährdete Partei im Revisionsrekurs ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen, sie sei auf die Benützung und Zuteilung gerade dieser Eigentumswohnung, die der Gegner der gefährdeten Partei zu verkaufen beabsichtige, angewiesen, nicht mehr aufrecht erhalten hat, kann bei der hier gegebenen Sachlage auch beim allfälligen Verkauf dieser einen Liegenschaft nicht von vornherein gesagt werden, die gefährdete Partei werde ihrer Rechte im Aufteilungsverfahren auf unwiederbringliche Art verlustig gehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Gegner der gefährdeten Partei die Absicht hegte, mit einem Teil des von ihm erhofften Verkaufserlöses aus dem Scheidungsverfahren resultierende Rechtsanwaltskosten zu befriedigen, ist doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch genügend Vermögen vorhanden, das eine gebührende Berücksichtigung des Aufteilungsanspruchs der gefährdeten Partei gewährleistet.Das Rekursgericht ist im vorliegenden Einzelfall durchaus im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der gefährdeten Partei die Bescheinigung der konkreten Gefährdung durch den vom Gegner der gefährdeten Partei beabsichtigten Verkauf einer ihm gehörigen Liegenschaft, die in die Aufteilungsmasse fällt, nicht gelungen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machten vergleiche EFSlg 76.242, 44.305). Es ist nur eine der im Aufteilungsverfahren verfangenen Liegenschaften mit Verkaufsabsichten des Gegners der gefährdeten Partei "belastet"; nach den Feststellungen gehören auch noch die Ehewohnung und ein Bauplatz zum aufzuteilenden Vermögen der Ehegatten. Abgesehen davon, daß die gefährdete Partei im Revisionsrekurs ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen, sie sei auf die Benützung und Zuteilung gerade dieser Eigentumswohnung, die der Gegner der gefährdeten Partei zu verkaufen beabsichtige, angewiesen, nicht mehr aufrecht erhalten hat, kann bei der hier gegebenen Sachlage auch beim allfälligen Verkauf dieser einen Liegenschaft nicht von vornherein gesagt werden, die gefährdete Partei werde ihrer Rechte im Aufteilungsverfahren auf unwiederbringliche Art verlustig gehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Gegner der gefährdeten Partei die Absicht hegte, mit einem Teil des von ihm erhofften Verkaufserlöses aus dem Scheidungsverfahren resultierende Rechtsanwaltskosten zu befriedigen, ist doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch genügend Vermögen vorhanden, das eine gebührende Berücksichtigung des Aufteilungsanspruchs der gefährdeten Partei gewährleistet.
Mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für das Einbringen einer (Revisions-)Rekursbeantwortung 14 Tage. Der Revisionsrekurs wurde dem Gegner der gefährdeten Partei am 27. 4. 1999 zugestellt. Die mit 25. 5. 1999 datierte Revisionsrekursbeantwortung ist demnach jedenfalls verspätet und sohin zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für das Einbringen einer (Revisions-)Rekursbeantwortung 14 Tage. Der Revisionsrekurs wurde dem Gegner der gefährdeten Partei am 27. 4. 1999 zugestellt. Die mit 25. 5. 1999 datierte Revisionsrekursbeantwortung ist demnach jedenfalls verspätet und sohin zurückzuweisen.