Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht ist aufgrund seiner - vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten - Rechtsansicht auf die umfangreiche Mängel- und Beweisrüge im Rekurs des Beklagten nicht eingegangen. Dieser Umstand steht aber einer meritorischen Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht entgegen, weil es seit der Entscheidung des verstärkten Senats vom 2. 12. 1993 (SZ 66/164) gesicherte Rechtsprechung ist, daß im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt aufgrund vor dem Erstgericht abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen wurde (7 Ob 576/94; 4 Ob 144/97y; 3 Ob 236/98x; 1 Ob 235/98k ua). Soweit der Beklagte ins Treffen führt, ihm sei nicht ausreichend Gehör geschenkt worden, weil zwar die Klägerin, nicht jedoch er als Partei vernommen worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß seine Vernehmung zum Sicherungsantrag ohnedies im nunmehr verbundenen Verfahren 7 C 60/98z des Erstgerichts (dort: ON 11) durchgeführt und damit dem Grundsatz Rechnung getragen wurde, daß auch im Sicherungsverfahren die Parteienvernehmung - ausgenommen den Fall der Verhinderung (JBl 1979, 548) - mit beiden Parteien durchzuführen ist (SZ 50/25; JBl 1979, 550; 6 Ob 512/95 ua). Der aufgrund zahlreicher Zeugenvernehmungen sowie der Vernehmung der Parteien vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist daher ungeachtet des Vorbringens im Rekurs des Beklagten der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
Mit dem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO soll der erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Anspruch gesichert werden, daß die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht noch eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo gewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird (4 Ob 561/88; SZ 67/166 mwH). Der Anspruch ist als solcher keine bloße Geldforderung im Sinn des § 379 EO, sondern ein anderer Anspruch im Sinn des § 381 EO. Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann daher nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird (SZ 57/89; 2 Ob 520/94; SZ 67/166; 2 Ob 502/96; 4 Ob 278/98f). Dem Rekursgericht ist durchaus darin beizupflichten, daß nicht jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer im § 381 EO genannten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu begründen vermag. Allerdings bedeutet das nicht, daß es erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen müßte (SZ 23/284; 7 Ob 576/94); im Hinblick auf die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke "besorgen" (§ 381 Z 1 EO) und „drohen“ (§ 381 Z 2 EO) müssen bloß Umstände vorliegen, die, würde die einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden, eine Beeinträchtigung des Anspruchs als wahrscheinlich erscheinen ließen (8 Ob 541/87; 4 Ob 530/95; 1 Ob 2/97v).Mit dem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungmasse fallenden Vermögenswerte nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO soll der erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Anspruch gesichert werden, daß die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht noch eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo gewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird (4 Ob 561/88; SZ 67/166 mwH). Der Anspruch ist als solcher keine bloße Geldforderung im Sinn des Paragraph 379, EO, sondern ein anderer Anspruch im Sinn des Paragraph 381, EO. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO kann daher nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird (SZ 57/89; 2 Ob 520/94; SZ 67/166; 2 Ob 502/96; 4 Ob 278/98f). Dem Rekursgericht ist durchaus darin beizupflichten, daß nicht jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer im Paragraph 381, EO genannten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu begründen vermag. Allerdings bedeutet das nicht, daß es erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen müßte (SZ 23/284; 7 Ob 576/94); im Hinblick auf die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke "besorgen" (Paragraph 381, Ziffer eins, EO) und „drohen“ (Paragraph 381, Ziffer 2, EO) müssen bloß Umstände vorliegen, die, würde die einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden, eine Beeinträchtigung des Anspruchs als wahrscheinlich erscheinen ließen (8 Ob 541/87; 4 Ob 530/95; 1 Ob 2/97v).
Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen ist das vom Beklagten geführte Einzelunternehmen mit Schulden von rund S 800.000 belastet und bezeichnet der Beklagte selbst seine finanzielle Situation als angespannt. Die Tatsache, daß der Beklagte - wie sich aus der Bestätigung Beilage 1 ergibt - seine für die Anschaffung der Wohnung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten in nicht unbeträchtlicher Höhe regelmäßig bedient, sagt über die Frage der Bewältigung der Geschäftsschulden nichts aus. Die Annahme des Rekursgerichts, der Beklagte könne mit seinem Monatsnettoeinkommen von S 30.640 "offensichtlich" die im Zusammenhang mit dem Maschinenhandel stehenden Rückzahlungsverpflichtungen erfüllen, findet in der Aktenlage keinerlei Deckung. Vielmehr weist die Revisionsrekurswerberin zutreffend darauf hin, die aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ersichtliche Tatsache, daß im Jahre 1998 Pfandurkunden aus den Jahren 1992 und 1996 über Höchstbetragskredite im Gesamtbetrag von S 865.000 verbüchert wurden, indiziere das Bestehen einer aus der Sicht der Banken bedrohlichen finanziellen Situation. Bei dieser Sachlage gewinnen aber die Äußerungen des Beklagten, die Wohnung müsse versteigert werden, besonderes Gewicht, legen sie doch die konkrete Befürchtung nahe, der Beklagte werde seine Miteigentumsanteile weiter belasten, allenfalls die Wohnung verkaufen oder durch das Nichtbedienen der Kreditverbindlichkeiten deren Versteigerung herbeiführen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts hat daher die Klägerin die Gefährdung ihres Anspruchs ausreichend bescheinigt, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen ist.
Gemäß § 393 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Gegner ist die Abwehr des Sicherungsantrags nicht gelungen, er hat daher gemäß § 402 EO sowie §§ 40, 50 ZPO keinen Kostenersatzanspruch (1 Ob 2223/96h; SZ 70/146).Gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO hat die gefährdete Partei die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Gegner ist die Abwehr des Sicherungsantrags nicht gelungen, er hat daher gemäß Paragraph 402, EO sowie Paragraphen 40, 50, ZPO keinen Kostenersatzanspruch (1 Ob 2223/96h; SZ 70/146).