Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil seit der Änderung der Exekutionsordnung durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759, nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden wurde; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO. Danach kann das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anordnen. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche ist, die nur unter Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen. Dafür genügt es, daß der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut (SZ 57/89 = JBl 1985, 245 mwN).Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO. Danach kann das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anordnen. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche ist, die nur unter Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen. Dafür genügt es, daß der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut (SZ 57/89 = JBl 1985, 245 mwN).
Betrifft die beantragte Regelung die von einem Teil bewohnte Ehewohnung und soll sie dem anderen Teil zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, so schließt die einstweilige Verfügung den Auftrag an den Antragsgegner mit ein, die von ihm benützte Wohnung zu verlassen. Zumindest dann, wenn beide Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung haben, müssen demnach die Voraussetzungen gegeben sein, die dazu berechtigen, einem Ehepartner das Verlassen der Ehewohnung aufzutragen (EFSlg 79.374; 6 Ob 57/97v).
Nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 382b EO idF GeSchG BGBl 1996/759 konnte einem Ehepartner das Verlassen der Ehewohnung nur aufgetragen werden, wenn er dem anderen Teil das ZusammenlebenNach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Paragraph 382 b, EO in der Fassung GeSchG BGBl 1996/759 konnte einem Ehepartner das Verlassen der Ehewohnung nur aufgetragen werden, wenn er dem anderen Teil das Zusammenleben
unerträglich machte (§ 382 Abs 1 Z 8 lit b EO; ua SZ 50/81 = EFSlgunerträglich machte (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO; ua SZ 50/81 = EFSlg
30.267 = MietSlg 20.719/19 = RZ 1978/3 ua). Nach § 382b EO reicht es30.267 = MietSlg 20.719/19 = RZ 1978/3 ua). Nach Paragraph 382 b, EO reicht es
aus, wenn ein Teil dem anderen das Zusammenleben unzumutbar macht. § 382b EO ist auf Verfahren anzuwenden, die - wie das vorliegende Sicherungsverfahren - nach dem 30. 4. 1997 anhängig gemacht worden sind (Art IV § 1 GeSchG).aus, wenn ein Teil dem anderen das Zusammenleben unzumutbar macht. Paragraph 382 b, EO ist auf Verfahren anzuwenden, die - wie das vorliegende Sicherungsverfahren - nach dem 30. 4. 1997 anhängig gemacht worden sind (Artikel römisch vier, Paragraph eins, GeSchG).
Damit muß es auch für einen auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten Antrag, einem Teil die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen, genügen, daß der andere Teil ein Verhalten eingenommen hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumutbar macht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Antragstellerin dazu ein ausreichendes Vorbringen erstattet. Sie hat behauptet, das Verhalten des Antragstellers habe ihre Nerven zerrüttet; er habe sie beschimpft und geschlagen. Trifft dies zu, so ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Wohnung gemeinsam mit dem Antragsgegner zu nutzen. Da das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, wird es das Verfahren entsprechend zu ergänzen haben. Die Außerstreitstellung der Parteien, daß ein Zusammenleben in der Ehewohnung aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Differenzen derzeit nicht möglich ist, ersetzt die Verfahrensergänzung nicht, weil daraus nicht hervorgeht, ob, wie von der Antragstellerin behauptet, die Ursache dafür im Verhalten des Antragsgegners gelegen ist.Damit muß es auch für einen auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO gestützten Antrag, einem Teil die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen, genügen, daß der andere Teil ein Verhalten eingenommen hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumutbar macht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Antragstellerin dazu ein ausreichendes Vorbringen erstattet. Sie hat behauptet, das Verhalten des Antragstellers habe ihre Nerven zerrüttet; er habe sie beschimpft und geschlagen. Trifft dies zu, so ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Wohnung gemeinsam mit dem Antragsgegner zu nutzen. Da das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, wird es das Verfahren entsprechend zu ergänzen haben. Die Außerstreitstellung der Parteien, daß ein Zusammenleben in der Ehewohnung aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Differenzen derzeit nicht möglich ist, ersetzt die Verfahrensergänzung nicht, weil daraus nicht hervorgeht, ob, wie von der Antragstellerin behauptet, die Ursache dafür im Verhalten des Antragsgegners gelegen ist.
Bevor dies geklärt ist, kann das Regelungsbedürfnis der Antragstellerin nicht verneint werden, auch wenn sie nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist. Nach der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung RZ 1989/42 = EFSlg 58.030 ist die drohende Obdachlosigkeit ein Umstand, der in gleicher Weise wie die vom Antragsgegner verursachte Unerträglichkeit (nunmehr nach dem oben Gesagten: Unzumutbarkeit; § 382b EO) des Zusammenlebens ein Regelungsbedürfnis des Antragstellers begründet.Bevor dies geklärt ist, kann das Regelungsbedürfnis der Antragstellerin nicht verneint werden, auch wenn sie nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist. Nach der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung RZ 1989/42 = EFSlg 58.030 ist die drohende Obdachlosigkeit ein Umstand, der in gleicher Weise wie die vom Antragsgegner verursachte Unerträglichkeit (nunmehr nach dem oben Gesagten: Unzumutbarkeit; Paragraph 382 b, EO) des Zusammenlebens ein Regelungsbedürfnis des Antragstellers begründet.
Im vorliegenden Fall droht der Antragstellerin zwar nicht die Obdachlosigkeit; sowohl sie als auch der Antragsgegner sind aber dringend auf die Ehewohnung angewiesen. Daß die Antragstellerin bei ihren Eltern unterkommen konnte und auch der Antragsgegner allenfalls zu seinen Eltern ziehen kann, vermag das dringende Wohnbedürfnis nicht zu beseitigen. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist nämlich im allgemeinen nur zu verneinen, wenn dem Ehegatten eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; er kann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, sein Wohnbedürfnis bei seinen Eltern zu decken (SZ 50/81 = EFSlg 30.267 = MietSlg 20.719/19 = RZ 1978/3 mwN).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Daß die Antragstellerin den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses nicht bekämpft hat, hindert seine Aufhebung nicht. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen stattgebendem und abweisendem Teil - eine Zuweisung zur alleinigen Benützung an einen Teil schließt den Auftrag an den die Wohnung benützenden anderen Teil mit ein, die Wohnung zu verlassen - hat die Anfechtung des stattgebenden Teils auch den abweisenden Teil erfaßt.