Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und gerechtfertigt.
a) Gemäß § 379 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen - wie hier - einstweilige Verfügungen getroffen werden, 1. wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch ... Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffenen Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereitelt oder erheblich erschweren würde; 2. wenn das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte. Der Unterschied liegt darin, daß Z 1 eine konkrete - und nicht eine bloß abstrakte oder theoretische (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; SZ 51/17 ua; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 879) - subjektive Gefährdung, somit die Behauptung und Bescheinigung von Eigenschafen oder Verhaltensweisen des Gegners der gefährdeten Partei verlangt, nach denen Vereitlungshandlungen sehr wahrscheinlich sind (JBl 1979, 323 mwN; 2 Ob 546/89; Heller-Berger-Stix EO4 2706), Z 2 hingegen sich mit einer konkreten objektiven Gefährdung, somit anderen Umständen als dem Verhalten des Gegners begnügt (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; SZ 51/17 ua). Das Gesetz setzt somit die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland einer Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO gleich (5 Ob 545/80 ua; vgl auch SZ 62/44). Dem Erfordernis der "Vollstreckung im Ausland" ist entsprochen, wenn konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils - außer der Forderung, auf die das Drittverbot bewilligt werden soll (EvBl 1964/12; SZ 15/224 ua) - keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland mehr zur Verfügung stünden (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; 2 Ob 546/89 ua; Rechberger-Simotta aaO Rz 881). Die Voraussetzungen der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO fehlen, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, daß dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte (JBl 1979, 323; JBl 1952, 348 ua). Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, daß sich der Beklagte nicht mehr im Inland aufhalte und außer den beiden Vermögensobjekten, auf die sich aber die Sicherungsanträge mit den angestrebten Drittverboten beziehen, kein inländisches Vermögen mehr hat. Auf Grund dieser Umstände, von denen der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (SZ 54/76; 2 Ob 546/89 ua), auszugehen hat, kann hier entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 379 Abs 2 Z 2 EO nicht zweifelhaft sein.a) Gemäß Paragraph 379, Absatz 2, EO können zur Sicherung von Geldforderungen - wie hier - einstweilige Verfügungen getroffen werden, 1. wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch ... Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffenen Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereitelt oder erheblich erschweren würde; 2. wenn das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte. Der Unterschied liegt darin, daß Ziffer eins, eine konkrete - und nicht eine bloß abstrakte oder theoretische (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; SZ 51/17 ua; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 879) - subjektive Gefährdung, somit die Behauptung und Bescheinigung von Eigenschafen oder Verhaltensweisen des Gegners der gefährdeten Partei verlangt, nach denen Vereitlungshandlungen sehr wahrscheinlich sind (JBl 1979, 323 mwN; 2 Ob 546/89; Heller-Berger-Stix EO4 2706), Ziffer 2, hingegen sich mit einer konkreten objektiven Gefährdung, somit anderen Umständen als dem Verhalten des Gegners begnügt (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; SZ 51/17 ua). Das Gesetz setzt somit die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland einer Gefährdung iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO gleich (5 Ob 545/80 ua; vergleiche auch SZ 62/44). Dem Erfordernis der "Vollstreckung im Ausland" ist entsprochen, wenn konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils - außer der Forderung, auf die das Drittverbot bewilligt werden soll (EvBl 1964/12; SZ 15/224 ua) - keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland mehr zur Verfügung stünden (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; 2 Ob 546/89 ua; Rechberger-Simotta aaO Rz 881). Die Voraussetzungen der Paragraphen 370, 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO fehlen, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, daß dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte (JBl 1979, 323; JBl 1952, 348 ua). Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, daß sich der Beklagte nicht mehr im Inland aufhalte und außer den beiden Vermögensobjekten, auf die sich aber die Sicherungsanträge mit den angestrebten Drittverboten beziehen, kein inländisches Vermögen mehr hat. Auf Grund dieser Umstände, von denen der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (SZ 54/76; 2 Ob 546/89 ua), auszugehen hat, kann hier entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO nicht zweifelhaft sein.
b) Allerdings ist der Anspruch des Klägers nicht hinreichend bescheinigt. Zur Glaubhaftmachung berief sich der Kläger aber nicht nur auf die eidesstättige Erklärung Beilage A, die von ihm selbst stammt und deshalb für sich allein kein geeignetes Bescheinigungsmittel ist (JBl 1979, 548; EvBl 1977/203; 4 Ob 126/91), sondern auch (ON 1 AS 5, ON 11 AS 30) auf die Einvernahme eines Zeugen sowie - zulässigerweise (JBl 1979, 548 ua) - die unbeeidete Parteiaussage des Klägers, wobei nach dem Inhalt der beiden Schriftsätze mit den Sicherungsanträgen der Klagevertreter über telefonische Aufforderung beide Auskunftspersonen jeweils umgehend "beim dortigen Landesgericht" zur Einvernahme stellig machen werde. Ohne Aufnahme aller beantragten paraten Bescheinigungsmittel kommt eine Beschlußannahme, der Anspruch sei nicht bescheinigt, nicht in Betracht. Im übrigen gilt § 390 Abs 1 EO.b) Allerdings ist der Anspruch des Klägers nicht hinreichend bescheinigt. Zur Glaubhaftmachung berief sich der Kläger aber nicht nur auf die eidesstättige Erklärung Beilage A, die von ihm selbst stammt und deshalb für sich allein kein geeignetes Bescheinigungsmittel ist (JBl 1979, 548; EvBl 1977/203; 4 Ob 126/91), sondern auch (ON 1 AS 5, ON 11 AS 30) auf die Einvernahme eines Zeugen sowie - zulässigerweise (JBl 1979, 548 ua) - die unbeeidete Parteiaussage des Klägers, wobei nach dem Inhalt der beiden Schriftsätze mit den Sicherungsanträgen der Klagevertreter über telefonische Aufforderung beide Auskunftspersonen jeweils umgehend "beim dortigen Landesgericht" zur Einvernahme stellig machen werde. Ohne Aufnahme aller beantragten paraten Bescheinigungsmittel kommt eine Beschlußannahme, der Anspruch sei nicht bescheinigt, nicht in Betracht. Im übrigen gilt Paragraph 390, Absatz eins, EO.
Demgemäß müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung über den noch nicht geprüften Klagsanspruch aufgetragen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht in Ansehung der Kosten des Klägers auf § 383 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 402 Abs 2, 78 EO iVm §§ 52, 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht in Ansehung der Kosten des Klägers auf Paragraph 383, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 52, 50, ZPO.