Der von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wiewohl sich die Revisionsrekurswerberin fast ausschließlich nur gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beweiswürdigung des Rekursgerichtes wendet, können diese ihre Ausführungen inhaltlich nur als Mängelrüge gegen das Vorgehen des Rekursgerichtes bei der Umwürdigung der Bescheinigungsmittel verstanden werden. Tatsächlich ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 2.12.1993 (6 Ob 650/93 = EvBl. 1994/53) eine Umwürdigung unmittelbar vom Erstgericht aufgenommener Beweise durch das Rekursgericht im Sicherungsverfahren unzulässig. In diesem Verfahren hat die gefährdete Partei die ihren Antrag stützenden Tatumstände glaubhaft zu machen; damit ist (§§ 78, 402 Abs.4 EO) auf § 274 ZPO verwiesen. Die damit angeordnete Gewinnung der Sachverhaltsgrundlagen ohne Förmlichkeiten der Beweisaufnahme und die Beschränkung auf sofort ausführbare Beweisaufnahmen birgt die Möglichkeit erweisbarer objektiver Unrichtigkeiten zwangsläufig in sich. Das nimmt der Verfahrensgesetzgeber wegen der Dringlichkeit der Entscheidung und der bloß zeitlich beschränkten Wirkungsdauer der zu erlassenden Anordnungen offenbar bewußt in Kauf. Die Eignung eines Beweismittels, als hinreichende Grundlage für eine bestimmte Tatsachenannahme zu dienen, richtet sich gemäß § 272 ZPO nach der - zu begründenden - freien Überzeugung des Gerichtes. Damit fordert das Gesetz vom Entscheidungsorgan eine zwar von formalen Regeln freie, aber eine nach Naturgesetzlichkeiten, Erfahrungen über menschliches Verhalten in vergleichbaren Lebenslagen, naheliegenden Motivationen des Handelnden, seinen individuellen Gewohnheiten und Verhaltensweisen und ähnlichem nachvollziehbare Begründung, also letztlich eine Wertung der Zuverlässigkeit des Beweismittels. Vom unterschiedlichen Grad der gesetzlich geforderten Richtigkeitsüberzeugung abgesehen, besteht für die Anforderungen am richterlichen Meinungsbildungsvorgang in den Fällen des Beweises und der Glaubhaftmachung andererseits kein Unterschied. In beiden Fällen kann es letztlich insbesondere bei der Abwägung einander inhaltlich widersprechender Aussagen für die wertende Beurteilung, dem einen oder anderen Beweismittel die ausschlaggebende Überzeugungskraft zuzuerkennen, darauf ankommen, welche subjektiven Fähigkeiten und welcher Wille zur wahrheitsgemäßen Darstellung der einen oder der anderen vernommenen Person zugebilligt wird. Das für die Streitfrage der Zulässigkeit der sogenannten "Umwürdigung" von Ausagen, die vor dem vorinstanzlichen Entscheidungsorgan selbst abgelegt wurden, entscheidende Kriterium ist nicht darin zu sehen, daß die Vorinstanz zu unmittelbaren Beweisaufnahmen verpflichtet war oder nicht, sondern darin, ob von einer Rechtsmittelinstanz, der nach dem Verfahrenssystem die Möglichkeit genommen ist, die (auf eigener Beobachtung beruhenden) Erkenntnisquellen für die Beurteilung der einzelnen Beweismittel auf ihre Zulässigkeit in derselben Weise auszuschöpfen, wie sie dem unterinstanzlichen Organ, dessen Entscheidung angefochten ist, offenstanden, objektiv ein Überprüfungsergebnis (nämlich die Feststellung und Behebung eines gerügten Beweiswürdigungsfehlers) erwartet werden darf, dem nach der Aufgabe der Rechtsmittelentscheidung auch eine gegenüber der angefochtenen Entscheidung verstärkte Richtigkeitsgewähr zuzubilligen ist. Hat das Erstgericht die Aussagen der von ihm vernommenen Personen nach deren Glaubwürdigkeit im Zuge der Beweiswürdigung gegeneinander abgewogen, bleibt dem Rekursgericht zufolge Ausschlusses einer mündlichen Rekursverhandlung eine gleichartige Beweisaufnahme verwehrt. Dem Rekursgericht muß, wenn es aufgrund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten stichhältigen Argumente Bedenken gegen eine Beweiswürdigung des Erstgerichtes hegt, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit überprüfen zu können, die Möglichkeit gegeben sein, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person gewinnen zu können. Dazu reicht aber die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle nicht aus. Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht daher so weit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (EvBl 1994/53).Wiewohl sich die Revisionsrekurswerberin fast ausschließlich nur gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beweiswürdigung des Rekursgerichtes wendet, können diese ihre Ausführungen inhaltlich nur als Mängelrüge gegen das Vorgehen des Rekursgerichtes bei der Umwürdigung der Bescheinigungsmittel verstanden werden. Tatsächlich ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 2.12.1993 (6 Ob 650/93 = EvBl. 1994/53) eine Umwürdigung unmittelbar vom Erstgericht aufgenommener Beweise durch das Rekursgericht im Sicherungsverfahren unzulässig. In diesem Verfahren hat die gefährdete Partei die ihren Antrag stützenden Tatumstände glaubhaft zu machen; damit ist (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) auf Paragraph 274, ZPO verwiesen. Die damit angeordnete Gewinnung der Sachverhaltsgrundlagen ohne Förmlichkeiten der Beweisaufnahme und die Beschränkung auf sofort ausführbare Beweisaufnahmen birgt die Möglichkeit erweisbarer objektiver Unrichtigkeiten zwangsläufig in sich. Das nimmt der Verfahrensgesetzgeber wegen der Dringlichkeit der Entscheidung und der bloß zeitlich beschränkten Wirkungsdauer der zu erlassenden Anordnungen offenbar bewußt in Kauf. Die Eignung eines Beweismittels, als hinreichende Grundlage für eine bestimmte Tatsachenannahme zu dienen, richtet sich gemäß Paragraph 272, ZPO nach der - zu begründenden - freien Überzeugung des Gerichtes. Damit fordert das Gesetz vom Entscheidungsorgan eine zwar von formalen Regeln freie, aber eine nach Naturgesetzlichkeiten, Erfahrungen über menschliches Verhalten in vergleichbaren Lebenslagen, naheliegenden Motivationen des Handelnden, seinen individuellen Gewohnheiten und Verhaltensweisen und ähnlichem nachvollziehbare Begründung, also letztlich eine Wertung der Zuverlässigkeit des Beweismittels. Vom unterschiedlichen Grad der gesetzlich geforderten Richtigkeitsüberzeugung abgesehen, besteht für die Anforderungen am richterlichen Meinungsbildungsvorgang in den Fällen des Beweises und der Glaubhaftmachung andererseits kein Unterschied. In beiden Fällen kann es letztlich insbesondere bei der Abwägung einander inhaltlich widersprechender Aussagen für die wertende Beurteilung, dem einen oder anderen Beweismittel die ausschlaggebende Überzeugungskraft zuzuerkennen, darauf ankommen, welche subjektiven Fähigkeiten und welcher Wille zur wahrheitsgemäßen Darstellung der einen oder der anderen vernommenen Person zugebilligt wird. Das für die Streitfrage der Zulässigkeit der sogenannten "Umwürdigung" von Ausagen, die vor dem vorinstanzlichen Entscheidungsorgan selbst abgelegt wurden, entscheidende Kriterium ist nicht darin zu sehen, daß die Vorinstanz zu unmittelbaren Beweisaufnahmen verpflichtet war oder nicht, sondern darin, ob von einer Rechtsmittelinstanz, der nach dem Verfahrenssystem die Möglichkeit genommen ist, die (auf eigener Beobachtung beruhenden) Erkenntnisquellen für die Beurteilung der einzelnen Beweismittel auf ihre Zulässigkeit in derselben Weise auszuschöpfen, wie sie dem unterinstanzlichen Organ, dessen Entscheidung angefochten ist, offenstanden, objektiv ein Überprüfungsergebnis (nämlich die Feststellung und Behebung eines gerügten Beweiswürdigungsfehlers) erwartet werden darf, dem nach der Aufgabe der Rechtsmittelentscheidung auch eine gegenüber der angefochtenen Entscheidung verstärkte Richtigkeitsgewähr zuzubilligen ist. Hat das Erstgericht die Aussagen der von ihm vernommenen Personen nach deren Glaubwürdigkeit im Zuge der Beweiswürdigung gegeneinander abgewogen, bleibt dem Rekursgericht zufolge Ausschlusses einer mündlichen Rekursverhandlung eine gleichartige Beweisaufnahme verwehrt. Dem Rekursgericht muß, wenn es aufgrund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten stichhältigen Argumente Bedenken gegen eine Beweiswürdigung des Erstgerichtes hegt, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit überprüfen zu können, die Möglichkeit gegeben sein, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person gewinnen zu können. Dazu reicht aber die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle nicht aus. Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht daher so weit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (EvBl 1994/53).
Im vorliegenden Fall hat zwar die Klägerin in ihrer Aussage (AS 71 f) ihre Erkrankung und die ihres Gatten unter Bezug auf die Beilagen ./N und ./O deponiert, damit aber konkret einen Zusammenhang zwischen diesen Erkrankungen und der Lärmbelästigung geschildert. Daß plötzlich auftretende laute Geräusche und besonders lang anhaltende laute Geräusche zu Schmerzen und Erkrankungen führen können, ist gerichtsbekannt. Die Aussage der Klägerin stellt ein Beweismittel über die Kausalität einer von der Anlage der Beklagten ausgehenden Lärmbelästigung und von bei ihr bzw. ihrem Gatten aufgetretenen Erkrankungen dar. Dies wird vom Privatgutachter Dr.Wimmer in den Attesten Beilage ./N und ./O als medizinisch nachvollziehbar und daher als richtig bestätigt. Das Erstgericht erachtete die Aussage der Klägerin für uneingeschränkt glaubwürdig. Die als bescheinigt angenommene Tatsache, daß die bei der Klägerin und ihrem Gatten aufgetretenen Erkrankungen auf die von der Anlage der Beklagten ausgehende Lärmbelästigung zurückzuführen ist oder zurückgeführt werden kann, ist ohne die Aussage der Klägerin nicht denkbar. Der Schluß des Rekursgerichtes, daß diese vom Erstgericht angenommene Bescheinigung nur den Beilagen ./N und ./O entnommen worden sei, ist daher unrichtig. Damit stellt sich aber die Vorgangsweise des Rekursgerichtes bei der Umwürdigung der Beweise nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig dar. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher vor. Das Rekursgericht wird daher unter Zugrundelegung der bezeichneten Feststellungen über das Rechtsmittel der beklagten Partei, insbesondere auch über die noch nicht behandelten Rechtsmittelgründe, neuerlich zu entscheiden haben.
Lärmeinwirkungen sind eindeutig mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können (8 Ob 635/92 = ecolex 1993, 451). Im österreichischen Rechtsbereich liegen zur Lästigkeit des von einer Eissportanlage ausgehenden Lärmes bisher keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vor, der Oberste Gerichtshof hatte sich aber unter anderem mit der Lästigkeit des Lärmes einer Musikkapelle (ImmZ 1985, 398), einer automatischen Kegelbahn (SZ 45/98), eines Tanzcafes (6 Ob 543/80) und einer Tennisanlage (ecolex 1993, 451) zu beschäftigen; in all diesen Entscheidungen wurde auf die Besonderheit und Andersartigkeit der Lärmbelästigung Bedacht genommen und ausgeführt, zu duldender Straßenlärm bedeute nicht, daß auch andersartiger, nach den konkreten örtlichen Verhältnissen übermäßiger Lärm hingenommen werden müsse (vgl. 8 Ob 635/92). Ein Verbot, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, wird von der österreichischen Rechtsprechung anerkannt (SZ 50/99). Ein solches Verbot ist konsequent; es muß den Beklagten überlassen bleiben, wie sie diese Beschränkung einhalten.Lärmeinwirkungen sind eindeutig mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können (8 Ob 635/92 = ecolex 1993, 451). Im österreichischen Rechtsbereich liegen zur Lästigkeit des von einer Eissportanlage ausgehenden Lärmes bisher keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vor, der Oberste Gerichtshof hatte sich aber unter anderem mit der Lästigkeit des Lärmes einer Musikkapelle (ImmZ 1985, 398), einer automatischen Kegelbahn (SZ 45/98), eines Tanzcafes (6 Ob 543/80) und einer Tennisanlage (ecolex 1993, 451) zu beschäftigen; in all diesen Entscheidungen wurde auf die Besonderheit und Andersartigkeit der Lärmbelästigung Bedacht genommen und ausgeführt, zu duldender Straßenlärm bedeute nicht, daß auch andersartiger, nach den konkreten örtlichen Verhältnissen übermäßiger Lärm hingenommen werden müsse vergleiche 8 Ob 635/92). Ein Verbot, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, wird von der österreichischen Rechtsprechung anerkannt (SZ 50/99). Ein solches Verbot ist konsequent; es muß den Beklagten überlassen bleiben, wie sie diese Beschränkung einhalten.
Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Letzteres trifft naturgemäß für Personenschäden zu (MGA EO12 § 381/47 ff). Es ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß eine gesundheitliche Gefährdung einen unwiederbringlichen Schaden beinhalten kann (vgl. SZ 39/58 sowie 1 Ob 634/81). Den von der Revisionsrekursgegnerin in ihrem Rekurs herangezogenen Entscheidungen lagen anders zu beurteilende Sachverhalte zugrunde. Das Rekursgericht hielt die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens vor allem deshalb nicht für bescheinigt, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß eine "chronische" Lärmbelästigung zu ihrer Erkrankung und der ihres Mannes geführt habe. "Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl. SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl. SZ 39/58). Da das ärztliche Zeugnis der Klägerin eine durch Lärmstörung verursachte psychovegetative Dekompensation mit Angst und Panikattacken bzw. ihrem Gatten die Gefahr einer organisch coronaren Herzerkrankung attestiert, handelt es sich dabei um die Gefahr von Schädigungen, die nicht mit Geldersatz adäquat ausgeglichen werden können. Die geschilderten Krankheitsbilder ergeben vielmehr, daß bei neuerlichen ins Gewicht fallenden Lärmbelästigungen - mit denen nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten weiterhin gerechnet werden muß - die beschriebenen ernsten Gesundheitsstörungen neuerlich auftreten werden. Es ist nicht der Sinn eines Provisorialverfahrens, abzuwarten, ob dies dann tatsächlich der Fall sein wird. Das Rekursgericht wird sich daher mit der Dauer und der Intensität der von der Anlage der Beklagten ausgehenden Lärmbelästigung der Klägerin und ihrer Familie, deren Kenntnis von der benachbarten Anlage bei Bezug ihres Wohnhauses und über das Ausmaß und die Dauer der eingetretenen Gesundheitsschädigung neuerlich zu befassen haben.Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Letzteres trifft naturgemäß für Personenschäden zu (MGA EO12 Paragraph 381 /, 47, ff). Es ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß eine gesundheitliche Gefährdung einen unwiederbringlichen Schaden beinhalten kann vergleiche SZ 39/58 sowie 1 Ob 634/81). Den von der Revisionsrekursgegnerin in ihrem Rekurs herangezogenen Entscheidungen lagen anders zu beurteilende Sachverhalte zugrunde. Das Rekursgericht hielt die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens vor allem deshalb nicht für bescheinigt, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß eine "chronische" Lärmbelästigung zu ihrer Erkrankung und der ihres Mannes geführt habe. "Gefährdung" im Sinne des Paragraph 381, EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß vergleiche SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist vergleiche SZ 39/58). Da das ärztliche Zeugnis der Klägerin eine durch Lärmstörung verursachte psychovegetative Dekompensation mit Angst und Panikattacken bzw. ihrem Gatten die Gefahr einer organisch coronaren Herzerkrankung attestiert, handelt es sich dabei um die Gefahr von Schädigungen, die nicht mit Geldersatz adäquat ausgeglichen werden können. Die geschilderten Krankheitsbilder ergeben vielmehr, daß bei neuerlichen ins Gewicht fallenden Lärmbelästigungen - mit denen nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten weiterhin gerechnet werden muß - die beschriebenen ernsten Gesundheitsstörungen neuerlich auftreten werden. Es ist nicht der Sinn eines Provisorialverfahrens, abzuwarten, ob dies dann tatsächlich der Fall sein wird. Das Rekursgericht wird sich daher mit der Dauer und der Intensität der von der Anlage der Beklagten ausgehenden Lärmbelästigung der Klägerin und ihrer Familie, deren Kenntnis von der benachbarten Anlage bei Bezug ihres Wohnhauses und über das Ausmaß und die Dauer der eingetretenen Gesundheitsschädigung neuerlich zu befassen haben.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 78, 402 EO iVm § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.