Rechtssatz RS0016308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016308
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Rechtssatz
"Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl SZ 39/58)."Gefährdung" im Sinne des Paragraph 381, EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß vergleiche SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist vergleiche SZ 39/58).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 576/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 576/94
- 1 Ob 86/99z
Entscheidungstext OGH 08.06.1999 1 Ob 86/99z
nur: "Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß. (T1)
- 8 Ob 32/01s
Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 32/01s
- 7 Ob 167/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2024 7 Ob 167/24w
vgl; Beisatz: Hier: Androhung der Stromabschaltung durch den Netzbetreiber wegen der Verweigerung des Einbaus eines intelligenten Strommessgeräts („Smart-Meter“) durch den Kunden. (T2)
- 9 Ob 95/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2024 9 Ob 95/24x
Beisatz wie T2
- 7 Ob 164/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2025 7 Ob 164/25f
vgl; Beisatz: Hier: Schul- bzw Kindergartenwechsel. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016308
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19940629_OGH0002_0070OB00576_9400000_001