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Entscheidung 7 Ob 164/25f×

Entscheidung 7 Ob 164/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004877 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
Auch bei einstweiligen Verfügungen kommt es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung an.
RS0005103 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0005118 Rechtssatz 30.01.1963Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
RS0005270 Rechtssatz 15.09.1977Zivilrecht
Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und wenn die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann (Zahlungsunfähigkeit des B …
RS0005295 Rechtssatz 25.01.1968Zivilrecht
Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruches ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine …
RS0005311 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei.
RS0005319 Rechtssatz 30.03.1966Zivilrecht
Gesundheitliche Gefährdung kann drohender unwiederbringlicher Schade nach § 381 Z 2 EO sein.
RS0005369 Rechtssatz 30.04.1953Zivilrecht
Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es besteht dabei kein Unterschied, ob diese Bestreitung in …
RS0012390 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.
RS0016308 Rechtssatz 29.06.1994Zivilrecht
"Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unw …