Rechtssatz RS0028360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028360
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Rechtssatz
Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird.Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 10/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
Veröff: SZ 67/166
- 1 Ob 86/99z
Entscheidungstext OGH 08.06.1999 1 Ob 86/99z
nur: Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird. (T1)
- 7 Ob 34/01b
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 34/01b
Vgl auch
- 7 Ob 322/01f
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 322/01f
Vgl; Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2)
- 1 Ob 190/04d
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
nur T1; Beisatz: Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG. (T2a); Veröff: SZ 2004/164
- 6 Ob 61/09b
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
Vgl auch; Beis wie T2a; Beisatz: Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen. (T3)
- 1 Ob 80/12i
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
Auch; nur T1; Beis wie T2a
- 3 Ob 216/13f
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
Auch
- 1 Ob 170/16f
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 170/16f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028360
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00010_9400000_003