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Entscheidung 7 Ob 322/01f×

Entscheidung 7 Ob 322/01f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob322/01f

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Georg K*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Mag. Viktoria K*****, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 2001, GZ 42 R 525/01v-55, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Es ist auf die grundsätzlich richtige Begründung des Rekursgerichtes mit folgender Maßgabe zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welchen Einfluss die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten auf ein Aufteilungsverfahren hat, hängt vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufteilungsanspruches ab. Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (6 Ob 315/99p, 7 Ob 623/93, 1 Ob 86/99z ua). Ist die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung der Ehe erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten ausgesprochen worden, wird das Aufteilungsverfahren durch das Außerstreitgericht dadurch nicht berührt, weil gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KO nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehören, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und nicht Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO sind (6 Ob 315/99p; 7 Ob 623/93, RIS-Justiz RS0008583). Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG gehören also nur dann zur Konkursmasse, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist. Wurde aber wie hier der Konkurs bzw das Schuldenregulierungsverfahren vor Scheidung der Ehe (das Scheidungsverfahren ist noch anhängig) eröffnet, so ist nicht der Masseverwalter befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, sondern nur der Gemeinschuldner selbst (6 Ob 315/99p; 7 Ob 623/93; RIS-Justiz RS0008583).

Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Ansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0113563). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist bzw ob das Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Es ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden, wie das Rekursgericht das Vorbringen des Klägers auslegte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine richterliche Anleitung zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende oder einander widersprechende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (1 Ob 293/99s, 6 Ob 238/00v, 6 Ob 148/97a je mwN).

Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage zu Entscheidung vor.

Anmerkung

E64843 7Ob322.01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00322.01F.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0070OB00322_01F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005452 Rechtssatz 01.03.1972Zivilrecht
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu d …
RS0008504 Rechtssatz 05.04.1990Zivilrecht
Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstö …
RS0008583 Rechtssatz 16.02.1983Zivilrecht
Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen.
RS0028360 Rechtssatz 11.10.1994Zivilrecht
Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der A …
RS0057359 Rechtssatz 23.06.1987Zivilrecht
Voraussetzung des Verfahrens nach §§ 81 ff EheG ist die (formelle) Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, Eheaufhebungsurteils oder Ehenichtigkeitsurteils.
RS0113563 Rechtssatz 28.03.2000Zivilrecht
Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
RS0114060 Rechtssatz 30.08.2000Zivilrecht
Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsna …