Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig:
Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Die Tatsache, dass das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes bestätigte (§ 528 Abs 2 Z 2 erster Halbsatz ZPO), ist demnach unbeachtlich. Die Überweisung oder deren Bestätigung durch das Gericht zweiter Instanz kann stets mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zutreffen und der Schwellenwert des § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO - wie hier - überschritten wird (1 Ob 2386/96f [= MietSlg 48.682] mit überzeugender Ablehnung entgegengesetzter Entscheidungen). Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO sind hier gegeben, weil eine Verfahrenskonstellation wie die vorliegende noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war.Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten. Die Tatsache, dass das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes bestätigte (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, erster Halbsatz ZPO), ist demnach unbeachtlich. Die Überweisung oder deren Bestätigung durch das Gericht zweiter Instanz kann stets mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zutreffen und der Schwellenwert des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und eins a ZPO - wie hier - überschritten wird (1 Ob 2386/96f [= MietSlg 48.682] mit überzeugender Ablehnung entgegengesetzter Entscheidungen). Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sind hier gegeben, weil eine Verfahrenskonstellation wie die vorliegende noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wiedergegeben, dass der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG nichtDas Rekursgericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wiedergegeben, dass der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG nicht
entgegensteht (3 Ob 685/82 = EFSlg 43.753/4 = MietSlg 35.902/8; 7 Ob
621/83; 7 Ob 623/93 = SZ 67/18 = JBl 1994, 764; Feil, KO2, Rz 12 zu § 1 KO). Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (1 Ob 86/99z). Ist die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung der Ehe erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten ausgesprochen worden, wird das Aufteilungsverfahren durch das Außerstreitgericht dadurch nicht berührt, weil gemäß § 1 Abs 2 KO nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehören, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und nicht Masseforderungen im Sinn des § 46 KO sind. Aufteilungsansprüche nehmen daher nicht am Konkursverfahren teil (EFSlg 43.753/4; SZ 67/18).621/83; 7 Ob 623/93 = SZ 67/18 = JBl 1994, 764; Feil, KO2, Rz 12 zu Paragraph eins, KO). Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (1 Ob 86/99z). Ist die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung der Ehe erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten ausgesprochen worden, wird das Aufteilungsverfahren durch das Außerstreitgericht dadurch nicht berührt, weil gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KO nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehören, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und nicht Masseforderungen im Sinn des Paragraph 46, KO sind. Aufteilungsansprüche nehmen daher nicht am Konkursverfahren teil (EFSlg 43.753/4; SZ 67/18).
Da demnach Aufteilungsansprüche des Gemeinschuldners das zur Masse gehörende Vermögen nicht betreffen, ist der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht legitimiert (vgl SZ 46/52). Nur der Gemeinschuldner selbst ist insoweit verfügungsberechtigt (EFSlg 43.753/4). Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des § 96 EheG - einen Aufteilungsantrag stellen. Die Frage, ob dem Masseverwalter im Fall des (vor dem Entstehen des Aufteilungsanspruches eröffneten) Konkurses eines der ehemaligen Ehepartner im Aufteilungsverfahren Beteiligtenstellung im Sinn des § 229 AußStrG zukommt (so 7 Ob 621/83), stellt sich hier nicht, weil eine solche Rechtsposition nicht mit der Parteistellung gleichzusetzen ist.Da demnach Aufteilungsansprüche des Gemeinschuldners das zur Masse gehörende Vermögen nicht betreffen, ist der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht legitimiert vergleiche SZ 46/52). Nur der Gemeinschuldner selbst ist insoweit verfügungsberechtigt (EFSlg 43.753/4). Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des Paragraph 96, EheG - einen Aufteilungsantrag stellen. Die Frage, ob dem Masseverwalter im Fall des (vor dem Entstehen des Aufteilungsanspruches eröffneten) Konkurses eines der ehemaligen Ehepartner im Aufteilungsverfahren Beteiligtenstellung im Sinn des Paragraph 229, AußStrG zukommt (so 7 Ob 621/83), stellt sich hier nicht, weil eine solche Rechtsposition nicht mit der Parteistellung gleichzusetzen ist.
Der Masseverwalter kann den Gemeinschuldner (bei Entstehen des Aufteilungsanspruches erst nach Konkurseröffnung) im Aufteilungsverfahren nicht vertreten und vertritt ihn (bzw die Verlassenschaft nach dem Gemeinschuldner) im vorliegenden Fall auch insoweit nicht. Mit der hier zu beurteilenden Klage macht er vielmehr namens der Konkursmasse einen Teilungsanspruch (§ 830 ABGB) auf ein den ehemaligen Ehepartnern gemeinsames Vermögen geltend. Eine Verweisung dieses Anspruches in das außerstreitige Verfahren würde die Verfahrensstellung des Masseverwalters beeinträchtigen, weil er, wie aufgezeigt, nicht Partei des Aufteilungsverfahrens ist. Ein Vorgehen nach § 235 AußStrG kommt daher hier nicht in Betracht.Der Masseverwalter kann den Gemeinschuldner (bei Entstehen des Aufteilungsanspruches erst nach Konkurseröffnung) im Aufteilungsverfahren nicht vertreten und vertritt ihn (bzw die Verlassenschaft nach dem Gemeinschuldner) im vorliegenden Fall auch insoweit nicht. Mit der hier zu beurteilenden Klage macht er vielmehr namens der Konkursmasse einen Teilungsanspruch (Paragraph 830, ABGB) auf ein den ehemaligen Ehepartnern gemeinsames Vermögen geltend. Eine Verweisung dieses Anspruches in das außerstreitige Verfahren würde die Verfahrensstellung des Masseverwalters beeinträchtigen, weil er, wie aufgezeigt, nicht Partei des Aufteilungsverfahrens ist. Ein Vorgehen nach Paragraph 235, AußStrG kommt daher hier nicht in Betracht.
Da aber die Teilungsklage des Masseverwalters eine vom Aufteilungsantrag der Frau umfasste Vermögensmasse betrifft, weshalb die für die Teilbarkeit bestimmenden Umstände von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG abhängen, ist gemäß § 190 ZPO der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufteilungsverfahrens zu unterbrechen (vgl EvBl 1986/6 = MietSlg 37/14; 5 Ob 528/95 = WoBl 1996, 255/90 ua; RIS-Justiz RS0008551; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2 Rz 36 und 80 zu § 830 ABGB). Da das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters auch die Belassung der bisherigen Miteigentumsverhältnisse an den auf den Konten erliegenden Guthaben sein kann, ist dem Masseverwalter das Rechtschutzinteresse an der weiteren Verfolgung des eingeklagten Teilungsanspruches derzeit nicht abzusprechen.Da aber die Teilungsklage des Masseverwalters eine vom Aufteilungsantrag der Frau umfasste Vermögensmasse betrifft, weshalb die für die Teilbarkeit bestimmenden Umstände von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG abhängen, ist gemäß Paragraph 190, ZPO der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufteilungsverfahrens zu unterbrechen vergleiche EvBl 1986/6 = MietSlg 37/14; 5 Ob 528/95 = WoBl 1996, 255/90 ua; RIS-Justiz RS0008551; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2 Rz 36 und 80 zu Paragraph 830, ABGB). Da das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters auch die Belassung der bisherigen Miteigentumsverhältnisse an den auf den Konten erliegenden Guthaben sein kann, ist dem Masseverwalter das Rechtschutzinteresse an der weiteren Verfolgung des eingeklagten Teilungsanspruches derzeit nicht abzusprechen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.