Rechtssatz RS0008583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008583
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Rechtssatz
Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen.Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 685/82
Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
Veröff: MietSlg 35902(8) = MietSlg 35679(8)
- 7 Ob 621/83
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 621/83
- 7 Ob 623/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 623/93
Veröff: SZ 67/18
- 6 Ob 315/99p
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 315/99p
- 7 Ob 322/01f
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 322/01f
- 2 Ob 184/03b
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 184/03b
Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T1)
- 2 Ob 190/03k
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 190/03k
Auch; Beisatz: Allerdings kann der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren nur solches Vermögen zuweisen, das nicht zur Konkursmasse gehört; hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden. (T2)
- 7 Ob 72/08a
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 157/23d
Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
gegenteilig; Beisatz wie T1: Der insolvente Ehegatte kann einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch wirksam geltend machen und das Aufteilungsverfahren einleiten, weil der Anspruch vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht der Exekution unterworfen ist und daher nicht die Insolvenzmasse betrifft. (T3)
Beisatz: Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T4)
Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T5)
Anm: Vgl RS0134902 und RS0134903.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008583
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_001