Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Der Kläger begründet die Zulässigkeit unter anderem zusammengefasst - zutreffend - damit, das Berufungsgericht habe sich mit dem Umstand, dass er als im Schuldenregulierungsverfahren bestellter Masseverwalter einschreite, und mit der Rechtsfrage, ob die Konkurseröffnung einen wichtigen Grund zur Auflösung eines allenfalls zwischen den Ehegatten bestehenden Dauerschuldverhältnisses bilde, überhaupt nicht auseinandergesetzt.
2. Ein Eingehen auf die Mängelrüge erübrigt sich wegen des - noch darzustellenden - Erfolgs der Rechtsrüge.
3.1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Ehegatten sei sowohl durch die Vereinbarung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots als auch durch die einvernehmliche Sachwidmung des gemeinsamen Hauses zur Ehewohnung ein Dauerschuldverhältnis mit dem Inhalt begründet worden, auf eine Teilung der Liegenschaft mit dem gemeinsamen, als Ehewohnung benützten Wohnhaus zu verzichten, zumindest für die Dauer der Ehe. Ob diese Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft über den Bestand der Ehe hinaus (lebenslänglich) gelten sollte, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Ehe der Miteigentümer nach wie vor aufrecht ist und bisher ein Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
3.2. Es entspricht der ständigen Judikatur, dass die Teilhaber einer Gemeinschaft in Gestalt eines obligatorischen Vertrags verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen können (RIS-Justiz RS0013344), und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB (RIS-Justiz RS0013372; RS0013370; RS0013349; RS0013344 [T3]).3.2. Es entspricht der ständigen Judikatur, dass die Teilhaber einer Gemeinschaft in Gestalt eines obligatorischen Vertrags verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen können (RIS-Justiz RS0013344), und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung im Sinn des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB (RIS-Justiz RS0013372; RS0013370; RS0013349; RS0013344 [T3]).
In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen (RIS-Justiz RS0013272). Im Fall eines solchen Verzichts auf den unbedingten Teilungsanspruch kann Teilung nur aus wichtigen Gründen bei Interessenabwägung verlangt werden (RIS-Justiz RS0010746; RS0010745).
Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen (RIS-Justiz RS0013370; RS0013349; RS0013358). Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus zum Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt (RIS-Justiz RS0047405 [T1]), außer es lägen - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vor, die eine Teilung als notwendig erscheinen ließen (RIS-Justiz RS0047405 [T10]; RS0013349). Diese Vereinbarung verpflichtet grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, sodass keinem das Recht zugebilligt werden kann, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung zu verlangen (6 Ob 84/72 = JBl 1972, 615; 3 Ob 548/76 = MietSlg 28.055). Dieses Teilungshindernis erlischt daher nicht dadurch, dass ein Teil eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht (OLG Wien EFSlg 48.572). Während des aufrechten Bestands der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverhältnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden (RIS-Justiz RS0013358).Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen (RIS-Justiz RS0013370; RS0013349; RS0013358). Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus zum Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB begehrt (RIS-Justiz RS0047405 [T1]), außer es lägen - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vor, die eine Teilung als notwendig erscheinen ließen (RIS-Justiz RS0047405 [T10]; RS0013349). Diese Vereinbarung verpflichtet grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, sodass keinem das Recht zugebilligt werden kann, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung zu verlangen (6 Ob 84/72 = JBl 1972, 615; 3 Ob 548/76 = MietSlg 28.055). Dieses Teilungshindernis erlischt daher nicht dadurch, dass ein Teil eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht (OLG Wien EFSlg 48.572). Während des aufrechten Bestands der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverhältnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden (RIS-Justiz RS0013358).
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören also auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen, objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, und aus subjektiven, nur die Personen einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird (RIS-Justiz RS0013260; RS0098749). Die Behauptungs- und Beweislast für derartige wichtige Gründe trifft den auf Auseinandersetzung drängenden Teilhaber (RIS-Justiz RS0013369).
Dem stimmt im Wesentlichen auch die herrschende Lehre zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 831 Rz 1, 4 ff, 12 und 20 ff; Gamerith in Rummel³ Rz 1 ff und 7; Sailer in KBB² § 831 ABGB Rz 1 ff).Dem stimmt im Wesentlichen auch die herrschende Lehre zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ Paragraph 831, Rz 1, 4 ff, 12 und 20 ff; Gamerith in Rummel³ Rz 1 ff und 7; Sailer in KBB² Paragraph 831, ABGB Rz 1 ff).
3.3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts diente den Ehegatten die gemeinsame Liegenschaft (offenbar ab dem Zeitpunkt der Schenkung im Dezember 1979) bis einschließlich Jänner 2002, also über mehr als zwanzig Jahre als Ehewohnung; sie war somit zweifellos zum Zweck der ehelichen Wohnung sachgewidmet, sodass im Sinn der dargestellten Rechtsprechung von einer vertraglichen Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung auszugehen ist. Daran hat der Auszug nur des Gemeinschuldners - wie er behauptet wegen Zerrüttung der Ehe - nichts geändert, zumal sich für ein Verschulden der Beklagten daran weder im Vorbringen des Klägers noch nach den Beweisergebnissen ein Anhaltspunkt findet. Im Hinblick auf die im Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 1979 offen gelegten Zwecke des wechselseitig vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots („zur stärkeren Bindung und zur Erhaltung des gemeinsamen Familienbesitzes") ist auch die Auslegung gerechtfertigt, die Ehegatten wollten sich damit nicht nur der einseitigen Verfügung über ihre Miteigentumsanteile, sondern auch ihres Teilungsanspruchs begeben, weil der im Anschluss an eine erfolgreiche Teilungsklage durchzuführenden Feilbietung die Gefahr immanent ist, dass die gemeinsame Liegenschaft in dritte Hände außerhalb der Familie gelangt. Diese Gefahr ist aber dadurch gebannt, dass von den Ehegatten wechselseitig auch auf die Ausübung ihres Teilungsanspruchs (zumindest für den Bestand der aufrechten Ehe) verzichtet wird. Es ist daher von einem zwischen den Ehegatten vereinbarten Dauerschuldverhältnis mit dem Inhalt eines wechselseitigen Teilungsverzichts (zumindest) für die Dauer der Ehe auszugehen.
4. Erstmals in der Revision macht der Kläger geltend, diese nur obligatorisch wirkende Fortsetzungsvereinbarung könne ihm als Masseverwalter nicht entgegengehalten werden, weil er das Teilungsrecht im eigenen Namen ausübe und nicht als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Bindung des Masseverwalters an dem Gemeinschuldner zustehende Rechte aus der Gemeinschaft und an alle vertraglichen Beschränkungen bereits beschäftigt und diese Bindung bejaht (6 Ob 129/63 = SZ 36/100; 7 Ob 10/71 = MietSlg 23.048 [ausdrücklich betreffend familienrechtliche Beschränkungen]). Dieser Ansicht sind Egglmeier/Gruber/Sprohar (in Schwimann³ § 831 ABGB Rz 10) mit dem Argument entgegengetreten, die angenommene Bindung des Masseverwalters stehe im Gegensatz zu der in ständiger Rechtsprechung angenommenen bloß obligatorischen Wirkung des Teilungsverzichts. Dem widersprach Gamerith (in Rummel³ § 831 ABGB Rz 5) damit, dass der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners trete. Letzterer Ansicht ist zu folgen. Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch vom Masseverwalter geltend zu machen (7 Ob 281/56 = EvBl 1957/82), weil in die Konkursmasse auch die dem Gemeinschuldner aus dem Gemeinschaftsverhältnis zustehenden Rechte gehören; hinsichtlich des Massevermögens ist aber der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (RIS-Justiz RS0106041; vgl auch RS0107698).Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Bindung des Masseverwalters an dem Gemeinschuldner zustehende Rechte aus der Gemeinschaft und an alle vertraglichen Beschränkungen bereits beschäftigt und diese Bindung bejaht (6 Ob 129/63 = SZ 36/100; 7 Ob 10/71 = MietSlg 23.048 [ausdrücklich betreffend familienrechtliche Beschränkungen]). Dieser Ansicht sind Egglmeier/Gruber/Sprohar (in Schwimann³ Paragraph 831, ABGB Rz 10) mit dem Argument entgegengetreten, die angenommene Bindung des Masseverwalters stehe im Gegensatz zu der in ständiger Rechtsprechung angenommenen bloß obligatorischen Wirkung des Teilungsverzichts. Dem widersprach Gamerith (in Rummel³ Paragraph 831, ABGB Rz 5) damit, dass der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners trete. Letzterer Ansicht ist zu folgen. Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch vom Masseverwalter geltend zu machen (7 Ob 281/56 = EvBl 1957/82), weil in die Konkursmasse auch die dem Gemeinschuldner aus dem Gemeinschaftsverhältnis zustehenden Rechte gehören; hinsichtlich des Massevermögens ist aber der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (RIS-Justiz RS0106041; vergleiche auch RS0107698).
Naturgemäß stehen dem Masseverwalter aber deshalb auch alle jene Möglichkeiten offen, die dem Gemeinschuldner ohne Konkurs zur Verfügung gestanden wären. Der Masseverwalter ist daher auch berechtigt, die Auflösung des im wechselseitigen Teilungsverzicht gelegenen Dauerschuldverhältnisses durch außerordentliche Kündigung wegen wichtiger Gründe zu begehren. Das hat er mit der vorliegenden Klage, die sich ausdrücklich auf diese Möglichkeit beruft, zweifellos auch gemacht.
5. Vor der Prüfung der vom Masseverwalter geltend gemachten Gründe ist klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das auf dem Liegenschaftsanteil eines Miteigentümers eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB dem Begehren des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0010783; RS0010778). Darüber hinaus steht auch jenem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung zu (RIS-Justiz RS0010786 [T1]). Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Veräußerungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (3 Ob 231/00t = SZ 74/73).5. Vor der Prüfung der vom Masseverwalter geltend gemachten Gründe ist klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das auf dem Liegenschaftsanteil eines Miteigentümers eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB dem Begehren des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0010783; RS0010778). Darüber hinaus steht auch jenem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung zu (RIS-Justiz RS0010786 [T1]). Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Veräußerungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 352, EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (3 Ob 231/00t = SZ 74/73).
Die jeweilige Belastung der Miteigentumsanteile der Ehegatten mit Belastungs- und Veräußerungsverboten zu Gunsten des jeweils anderen Ehegatten steht daher für sich alleine (unter Außerachtlassung des zwischen den Ehegatten vereinbarten Teilungsverzichts) der Teilungsklage des Masseverwalters nicht entgegen. Da das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des gemeinsamen Sohnes nur auf dem Zweidrittel-Anteil des Gemeinschuldners lastet, also nicht auf allen Liegenschaftsanteilen, hindert sie die Teilungsklage ebenso wenig.
6. Zu den wichtigen Gründen:
6.1. Als wichtigen Grund, der die Teilung (dennoch) rechtfertigen soll, hat der Kläger unter anderem die schlechte finanzielle Situation des Gemeinschuldners geltend gemacht, dessen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft seinen einzigen Vermögenswert darstelle, der jedenfalls im Rahmen des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens zu verwerten sei. Damit beruft sich der Kläger auf einen subjektiven Grund wirtschaftlicher Natur. Demgegenüber wurde bisher in der Rechtsprechung als wichtiger Grund für die Auflösung eines wechselseitigen Teilungsverzichts zum Beispiel anerkannt, dass dem Miteigentümer alle aus dem Miteigentum erfließenden Rechte beharrlich verweigert werden (RIS-Justiz RS0013376; 2 Ob 684/86), dass ein gedeihliches Zusammenleben der Miteigentümer nicht mehr gegeben ist (5 Ob 574/81 ua), aber auch Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners (4 Ob 199/04z); im Rahmen der Prüfung, ob wichtige Gründe vorliegen, könnten die Zumutbarkeit gemeinsamen Zusammenwohnens, die Möglichkeit der Benützungsregelung durch Leistung eines Benützungsentgelts und dergleichen von Bedeutung sein (RIS-Justiz RS0013364). Ob wirtschaftliche Gründe eines Teilhabers einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung der rechtsgeschäftlichen Bindung der Miteigentümer durch einen Teilungsverzicht rechtfertigen, wurde allerdings noch nicht geprüft.
6.2. Die hier zu beurteilende Situation ist durchaus mit jener vergleichbar, die § 97 ABGB regelt. Damit wird - außerhalb einer vertraglichen Regelung (vgl 4 Ob 568/76 = RIS-Justiz RS0009572) - der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis an jener Wohnung hat, über die nur der andere dinglich oder obligatorisch verfügungsberechtigt ist, gegen Willkürakte des Verfügungsberechtigten geschützt (Koch in KBB² § 97 ABGB Rz 1). Dieser Wohnungserhaltungsanspruch ist aber gemäß § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust durch die Umstände erzwungen ist. Das Gesetz verlangt demnach (arg: „erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte „Zwangslage" im Sinn fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0015115; Schwimann/Ferrari in Schwimann³ § 97 Rz 5; Hopf/Kathrein, Eherecht² § 97 ABGB Anm 12; Stabentheiner in Rummel³ § 97 ABGB Rz 7; Koch in KBB² § 97 ABGB Rz 1). Dabei gehen die Interessen der Gläubiger des verfügungsberechtigten Ehegatten im Allgemeinen den Interessen des Ehegatten vor (Hopf/Kathrein, Eherecht² § 97 ABGB Anm 12; 3 Ob 220/00z; aA Stabentheiner in Rummel³ § 97 Rz 7, der im Zweifel das Wohnungserhaltungsinteresse des bedürftigen Ehegatten als vorrangig erachtet). Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung (6 Ob 124/00d).6.2. Die hier zu beurteilende Situation ist durchaus mit jener vergleichbar, die Paragraph 97, ABGB regelt. Damit wird - außerhalb einer vertraglichen Regelung vergleiche 4 Ob 568/76 = RIS-Justiz RS0009572) - der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis an jener Wohnung hat, über die nur der andere dinglich oder obligatorisch verfügungsberechtigt ist, gegen Willkürakte des Verfügungsberechtigten geschützt (Koch in KBB² Paragraph 97, ABGB Rz 1). Dieser Wohnungserhaltungsanspruch ist aber gemäß Paragraph 97, Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust durch die Umstände erzwungen ist. Das Gesetz verlangt demnach (arg: „erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte „Zwangslage" im Sinn fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0015115; Schwimann/Ferrari in Schwimann³ Paragraph 97, Rz 5; Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 97, ABGB Anmerkung 12, ; Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 97, ABGB Rz 7; Koch in KBB² Paragraph 97, ABGB Rz 1). Dabei gehen die Interessen der Gläubiger des verfügungsberechtigten Ehegatten im Allgemeinen den Interessen des Ehegatten vor (Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 97, ABGB Anmerkung 12, ; 3 Ob 220/00z; aA Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 97, Rz 7, der im Zweifel das Wohnungserhaltungsinteresse des bedürftigen Ehegatten als vorrangig erachtet). Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung (6 Ob 124/00d).
6.3. Es besteht kein Grund, eine wirtschaftliche Zwangslage eines der Miteigentümer nicht ebenso grundsätzlich als wichtigen Grund anzuerkennen, der die Auflösung eines im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Teilungsverzichts rechtfertigen kann. Die Notwendigkeit der Verwertung des Miteigentumsanteils eines Teilhabers zur (teilweisen) Befriedigung seiner Gläubiger macht nämlich die weitere Einhaltung des vereinbarten Teilungsverzichts unmöglich, zumindest aber unzumutbar, wenn es sich - wie es hier feststeht - um den einzigen Vermögenswert des Gemeinschuldners handelt. Dabei ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ehegatten erforderlich.
7. Zur Interessenabwägung:
7.1. Der Umstand, dass es sich beim Liegenschaftsanteil des Gemeinschuldners um seinen einzigen Vermögenswert handelt, verleiht seiner wirtschaftlichen Zwangslage wegen des eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens besonderes Gewicht. Damit ist nämlich zum einen klargestellt, dass die im Rahmen des sogenannten Privatkonkurses eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung dem Gemeinschuldner ohne Verwertung seines Liegenschaftsanteils wohl kaum zu Gute kommen wird; das kommt aber der Vereitelung jeglicher Chance auf eine wirtschaftliche Erholung des Gemeinschuldners gleich. Zum anderen bedeutet eine Verweigerung der Auflösung der Vereinbarung des Teilungsverzichts zwangsläufig die Verhinderung einer zumindest teilweisen Befriedigung der Gläubiger des Gemeinschuldners.
Dem hält die Beklagte in ihrer am Teilungsverzicht festhaltenden Argumentation im Wesentlichen entgegen, die Ehewohnung, die ihr eine lebenslange Wohnmöglichkeit bieten habe sollen, stelle ihre Existenzgrundlage dar, an der sie ein dringendes Wohnbedürfnis habe und bei deren Verlust ihr die Obdachlosigkeit drohe; ihre Beiträge zum Wert des Objekts seien weit höher gewesen als ein Drittel dieses Werts. Weiters macht sie geltend, der gemeinsame Sohn Stephan würde durch Vereitelung der Schenkung auf den Todesfall einen beträchtlichen Vermögensnachteil erleiden und der Familienbesitz ginge verloren.
7.2. Die hier allein mögliche Zivilteilung wird im Regelfall zu einer Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nach den §§ 352 ff EO führen, wonach es im Fall der Zuschlagserteilung zur Aufteilung des Meistbots unter den Teilhabern kommen wird (§ 843 ABGB). Dabei hat grundsätzlich jeder Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots (RIS-Justiz RS0004316 [T2]). Es kann daher für den Fall des Zuschlags - ohne einen solchen bleibt es ohnehin beim Miteigentum der Ehegatten (vgl Klicka in Angst EO² § 352c EO Rz 3) - unterstellt werden, dass die Beklagte einen Anteil von einem Drittel des Verkaufserlöses erhalten wird. Wenn auch die exakte Höhe dieses Betrags derzeit noch nicht absehbar ist, so kann dennoch im Hinblick auf den ohne Berücksichtigung der grundbücherlichen Belastungen festgestellten Schätzwert von 459.800 EUR netto bei Abzug der vom Erstgericht nach dem Grundbuchstand festgestellten Pfandrechten von etwa 570.000 S von einem der Beklagten zur Verfügung stehenden Anteil am Meistbot ausgegangen werden, der ihr die Anschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen wird (wie dies auch vom Erstgericht unbeanstandet so festgestellt wurde). Die von der Beklagten ins Treffen geführte Gefahr der Obdachlosigkeit erscheint daher unrealistisch. Das damit begründete Interesse an der Erhaltung ihrer derzeitigen Wohnversorgung tritt daher jedenfalls gegenüber dem Interesse des Gemeinschuldners an der Verwertung seines Miteigentumsanteils durch Zivilteilung in den Hintergrund.7.2. Die hier allein mögliche Zivilteilung wird im Regelfall zu einer Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nach den Paragraphen 352, ff EO führen, wonach es im Fall der Zuschlagserteilung zur Aufteilung des Meistbots unter den Teilhabern kommen wird (Paragraph 843, ABGB). Dabei hat grundsätzlich jeder Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots (RIS-Justiz RS0004316 [T2]). Es kann daher für den Fall des Zuschlags - ohne einen solchen bleibt es ohnehin beim Miteigentum der Ehegatten vergleiche Klicka in Angst EO² Paragraph 352 c, EO Rz 3) - unterstellt werden, dass die Beklagte einen Anteil von einem Drittel des Verkaufserlöses erhalten wird. Wenn auch die exakte Höhe dieses Betrags derzeit noch nicht absehbar ist, so kann dennoch im Hinblick auf den ohne Berücksichtigung der grundbücherlichen Belastungen festgestellten Schätzwert von 459.800 EUR netto bei Abzug der vom Erstgericht nach dem Grundbuchstand festgestellten Pfandrechten von etwa 570.000 S von einem der Beklagten zur Verfügung stehenden Anteil am Meistbot ausgegangen werden, der ihr die Anschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen wird (wie dies auch vom Erstgericht unbeanstandet so festgestellt wurde). Die von der Beklagten ins Treffen geführte Gefahr der Obdachlosigkeit erscheint daher unrealistisch. Das damit begründete Interesse an der Erhaltung ihrer derzeitigen Wohnversorgung tritt daher jedenfalls gegenüber dem Interesse des Gemeinschuldners an der Verwertung seines Miteigentumsanteils durch Zivilteilung in den Hintergrund.
Die Argumentation der Beklagten, eine Versteigerung bringe erfahrungsgemäß einen beträchtlichen Wertverlust und eine Verminderung des Erlöses mit sich, und es sei nur ein Meistbot zu erzielen, das nur einem Bruchteil des tatsächlichen Werts der Liegenschaft entspreche, übersieht offensichtlich die Rechtslage nach den §§ 352 ff EO. § 352a Abs 3 EO verlangt bei der Versteigerung ein geringstes Gebot in Höhe des Schätzwerts, wovon allerdings in den Versteigerungsbedingungen abgegangen werden kann, jedoch nicht unter drei Viertel des Schätzwerts. Von einer Schätzung kann zwar einvernehmlich abgesehen werden, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen (§ 352a Abs 4 EO); diesfalls hat aber die Beklagte ein Mitspracherecht bei der Festlegung des Ausrufpreises und kann daher eine Schätzung erzwingen. Auch das schriftliche Anbotsverfahren (falls kein Bietanbot im Versteigerungstermin abgegeben wurde) im Sinn des § 352b Z 3 und 4 EO lässt nur eine Unterschreitung des Schätzwerts um ein Viertel zu. Eine Verschleuderung der Liegenschaft durch die Zivilteilung ist daher nicht zu befürchten.Die Argumentation der Beklagten, eine Versteigerung bringe erfahrungsgemäß einen beträchtlichen Wertverlust und eine Verminderung des Erlöses mit sich, und es sei nur ein Meistbot zu erzielen, das nur einem Bruchteil des tatsächlichen Werts der Liegenschaft entspreche, übersieht offensichtlich die Rechtslage nach den Paragraphen 352, ff EO. Paragraph 352 a, Absatz 3, EO verlangt bei der Versteigerung ein geringstes Gebot in Höhe des Schätzwerts, wovon allerdings in den Versteigerungsbedingungen abgegangen werden kann, jedoch nicht unter drei Viertel des Schätzwerts. Von einer Schätzung kann zwar einvernehmlich abgesehen werden, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen (Paragraph 352 a, Absatz 4, EO); diesfalls hat aber die Beklagte ein Mitspracherecht bei der Festlegung des Ausrufpreises und kann daher eine Schätzung erzwingen. Auch das schriftliche Anbotsverfahren (falls kein Bietanbot im Versteigerungstermin abgegeben wurde) im Sinn des Paragraph 352 b, Ziffer 3 und 4 EO lässt nur eine Unterschreitung des Schätzwerts um ein Viertel zu. Eine Verschleuderung der Liegenschaft durch die Zivilteilung ist daher nicht zu befürchten.
7.3. Der (nur als Begründung für die zugestandene Ablehnung eines Vergleichsanbots erhobene) Hinweis der Beklagten, sie habe zum Wert des Objekts weit höhere Beiträge erbracht als einem Drittel des Verkehrswerts entspreche, könnte ohnehin im Rahmen der nach § 352c EO primär einvernehmlich vorzunehmenden Aufteilung des Meistbots berücksichtigt werden.7.3. Der (nur als Begründung für die zugestandene Ablehnung eines Vergleichsanbots erhobene) Hinweis der Beklagten, sie habe zum Wert des Objekts weit höhere Beiträge erbracht als einem Drittel des Verkehrswerts entspreche, könnte ohnehin im Rahmen der nach Paragraph 352 c, EO primär einvernehmlich vorzunehmenden Aufteilung des Meistbots berücksichtigt werden.
Sofern in diesem Vorbringen der Einwand zu erblicken ist, die nunmehrige Zivilteilung nehme der Beklagten die Möglichkeit, diesen Umstand im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens geltend zu machen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Ehe der Streitteile ist nach wie vor aufrecht, ein Scheidungsverfahren wurde bisher nicht eingeleitet. Der Aufteilungsanspruch entsteht allerdings erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0114060 [T2] = RS0008583 [T1]). Es ist somit gar nicht absehbar, ob jemals ein Aufteilungsanspruch der Beklagten entstehen wird und ob es jemals zu einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommen wird. Auch dieses Argument erweist sich also als unbeachtlich. Daher ist auch die diesbezügliche Argumentation des Berufungsgerichts verfehlt.
7.4. Das von der Beklagten weiter verfolgte Ziel der Erhaltung des Familienbesitzes kann den Ausschluss einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Gemeinschuldners durch Zivilteilung in der vorliegenden Situation ebenso wenig rechtfertigen. Dem Gemeinschuldner würde damit nämlich - wie bereits dargestellt - praktisch jede Möglichkeit einer wirtschaftlichen Gesundung in absehbarer Zeit genommen werden und damit auch seinen Gläubigern die - wohl einzige - Chance auf (teilweise) Befriedigung. Es würde bedeuten, das Interesse der (gar nicht näher definierten) „Familie" H***** am Erhalt des Liegenschaftsvermögens höher zu bewerten als das Interesse eines einzelnen Familienmitglieds daran, seine missliche finanzielle Lage zu beseitigen oder zumindest zu verbessern und seine gegenüber Dritten bestehenden Verbindlichkeiten (teilweise) zu erfüllen. Da seitens der Beklagten nicht einmal ein Vorbringen dahin erstattet wurde, der Gemeinschuldner habe seine schlechte finanzielle Situation rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt (oder die Gläubiger des Gemeinschuldners seien nicht schützenswert), besteht aber kein Anlass, eine besondere Interessenlage seitens der Beklagten am Fortbestand der Miteigentumsgemeinschaft zu bejahen. Vielmehr ist der (wenn auch nur teilweisen) Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten ein weitaus höherer Stellenwert beizumessen, als dem - Dritte im Ergebnis ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligenden - Erhalt von Vermögen für nahe Verwandte (so auch der ehelichen Söhne) des Gemeinschuldners.
7.5. Schließlich kommt auch dem von der Beklagten hervorgehobenen, vom gemeinsamen Sohn Stephan im Fall der Zivilteilung zu gewärtigenden Vermögensnachteil durch Vereitelung des Wirksamwerdens der Schenkung auf den Todesfall keine entscheidende Bedeutung zu. Auch dieses Rechtsgeschäft läuft nämlich in Wahrheit auf einen bloßen Erhalt des Familienbesitzes hinaus, weil der Schenkung ja keine Gegenleistung gegenüber steht. Im Übrigen ist der Geschenknehmer gar nicht Partei des hier zu beurteilenden, bloß zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses, weshalb seine Interessen bei der hier vorzunehmenden Abwägung außer Betracht zu bleiben haben.
7.6. In einer Gesamtschau steht daher das durch seine schlechte wirtschaftliche Situation bedingte Erfordernis des Gemeinschuldners, seinen Liegenschaftsanteil zu verwerten, um seinen Schuldenstand zumindest zu reduzieren und allenfalls sogar eine Restschuldbefreiung, letztendlich also unter Umständen sogar eine wirtschaftliche Gesundung zu erreichen, dem Interesse der Beklagten gegenüber, in weiterer Zukunft in der bisherigen Ehewohnung verbleiben zu können. Eine Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft führt zwar zum Verlust ihrer bisherigen Wohnmöglichkeit; gleichzeitig lukriert die Beklagte jedoch auch einen „Verkaufserlös", der ihr die Finanzierung einer anderen Wohnung als Ersatz ermöglicht, sodass ihr Obdachlosigkeit nicht ernstlich droht.
Unter diesen Umständen des vorliegenden Einzelfalls führt die dargestellte Interessenabwägung daher zum Ergebnis, dass den Interessen des Gemeinschuldners an der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses größeres Gewicht zukommt als denen der Beklagten an seiner Fortsetzung. Daher steht die schlüssig begründete Vereinbarung zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft der vom Masseverwalter erhobenen Teilungsklage nicht (mehr) entgegen.
Die vom Masseverwalter nunmehr erfolgreich vorgenommene Auflösung der Fortsetzungsvereinbarung bedeutet den Wegfall des rechtsgeschäftlichen Teilungshindernisses. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit den davon unabhängigen Einwendungen der Beklagten.
8. Zu § 97 ABGB:8. Zu Paragraph 97, ABGB:
Ihrer Berufung auf § 97 ABGB hält die Revision unter anderem zutreffend entgegen, es sei der im zweiten Satz dieser Bestimmung normierte Ausnahmetatbestand erfüllt. Es wurde bereits dargestellt, dass auch dafür eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die wegen der selben Ausgangslage zum selben Ergebnis kommen muss wie jene zur Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Man gelangt daher schon auf diesem Weg zum Ausschluss eines Wohnungserhaltungsanspruchs der Beklagten, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der von der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 148/03k erübrigt.Ihrer Berufung auf Paragraph 97, ABGB hält die Revision unter anderem zutreffend entgegen, es sei der im zweiten Satz dieser Bestimmung normierte Ausnahmetatbestand erfüllt. Es wurde bereits dargestellt, dass auch dafür eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die wegen der selben Ausgangslage zum selben Ergebnis kommen muss wie jene zur Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Man gelangt daher schon auf diesem Weg zum Ausschluss eines Wohnungserhaltungsanspruchs der Beklagten, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der von der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 148/03k erübrigt.
9. Zum Einwand der Unzeit und des Nachteils der Übrigen:
Letztendlich ist auf den Einwand der Beklagten einzugehen, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft erfolge zur Unzeit und zum Nachteil ihrer Person sowie des gemeinsamen Sohnes Stephan.
9.1. Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll (RIS-Justiz RS0019129). Der Geschenkgeber auf den Todesfall bleibt Eigentümer des Geschenks (RIS-Justiz RS0010743), die geschenkten Sachen gehen ohne Übergabe nicht in das Eigentum des Beschenkten über; bei Liegenschaften ist somit zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich (RIS-Justiz RS0103394; RS0103393; RS0019082). Daher zählt der eheliche Sohn Stephan als Geschenknehmer noch gar nicht zu den Eigentümern der Liegenschaft; bei der Prüfung des im § 830 ABGB erwähnten Nachteils der Übrigen, also der vom Teilungskläger verschiedenen weiteren Miteigentümer, ist deshalb auf ihn nicht Bedacht zu nehmen. Die ihm allenfalls aus einer Zivilteilung der Ehewohnung erwachsenden Nachteile müssen daher hier unberücksichtigt bleiben.9.1. Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll (RIS-Justiz RS0019129). Der Geschenkgeber auf den Todesfall bleibt Eigentümer des Geschenks (RIS-Justiz RS0010743), die geschenkten Sachen gehen ohne Übergabe nicht in das Eigentum des Beschenkten über; bei Liegenschaften ist somit zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich (RIS-Justiz RS0103394; RS0103393; RS0019082). Daher zählt der eheliche Sohn Stephan als Geschenknehmer noch gar nicht zu den Eigentümern der Liegenschaft; bei der Prüfung des im Paragraph 830, ABGB erwähnten Nachteils der Übrigen, also der vom Teilungskläger verschiedenen weiteren Miteigentümer, ist deshalb auf ihn nicht Bedacht zu nehmen. Die ihm allenfalls aus einer Zivilteilung der Ehewohnung erwachsenden Nachteile müssen daher hier unberücksichtigt bleiben.
9.2.1. Für ihre Person machte die Beklagte als Unzeit/Nachteil primär ihre aus dem Verlust der ehelichen Wohnung drohende Obdachlosigkeit geltend, die für sie eine besondere Härte darstellen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung konkretisieren die mitunter nicht scharf unterschiedenen Teilungshindernisse die innerhalb des Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme. Sie führt dazu, dass sich der Teilungswillige zwar einen angemessenen unvermeidlichen Aufschub gefallen lassen muss (§ 830 Satz 2 ABGB), nicht aber so weit, dass er auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit verzichten müsste. Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden (Sailer in KBB² § 830 ABGB Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0013287; RS0013321; RS0013336). Der Einwand der drohenden Obdachlosigkeit hat somit bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zur Unzeit oder zum Nachteil der Beklagten begehrt wird, unbeachtet zu bleiben (RIS-Justiz RS0013293; RS0013322), außer sie ließe sich durch einen angemessenen Aufschub vermeiden (RIS-Justiz RS0013293 [T6]); drohende Obdachlosigkeit ist dann kein Teilungshindernis, wenn sich nicht absehen lässt, wie lange dieser Zustand bestehen bleibt, wobei die Behauptungs- und Beweislast für die Absehbarkeit des Wegfalls beim Teilungsgegner liegt (RIS-Justiz RS0013279; RS0013293 [T5]). Vorbringen der Beklagten, das erkennen ließe, ein angemessener Aufschub der Teilung ließe die behauptete drohende Obdachlosigkeit vermeidbar erscheinen, findet sich im Akt nicht, sodass auch deshalb dieser Einwand eines Teilungshindernisses ins Leere geht.Nach ständiger Rechtsprechung konkretisieren die mitunter nicht scharf unterschiedenen Teilungshindernisse die innerhalb des Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme. Sie führt dazu, dass sich der Teilungswillige zwar einen angemessenen unvermeidlichen Aufschub gefallen lassen muss (Paragraph 830, Satz 2 ABGB), nicht aber so weit, dass er auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit verzichten müsste. Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden (Sailer in KBB² Paragraph 830, ABGB Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0013287; RS0013321; RS0013336). Der Einwand der drohenden Obdachlosigkeit hat somit bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zur Unzeit oder zum Nachteil der Beklagten begehrt wird, unbeachtet zu bleiben (RIS-Justiz RS0013293; RS0013322), außer sie ließe sich durch einen angemessenen Aufschub vermeiden (RIS-Justiz RS0013293 [T6]); drohende Obdachlosigkeit ist dann kein Teilungshindernis, wenn sich nicht absehen lässt, wie lange dieser Zustand bestehen bleibt, wobei die Behauptungs- und Beweislast für die Absehbarkeit des Wegfalls beim Teilungsgegner liegt (RIS-Justiz RS0013279; RS0013293 [T5]). Vorbringen der Beklagten, das erkennen ließe, ein angemessener Aufschub der Teilung ließe die behauptete drohende Obdachlosigkeit vermeidbar erscheinen, findet sich im Akt nicht, sodass auch deshalb dieser Einwand eines Teilungshindernisses ins Leere geht.
Wie bereits oben dargelegt, ist eine drohende Obdachlosigkeit ohnehin nicht erwiesen.
9.2.2. Allenfalls könnte im Hinweis der Beklagten, sie habe zum Wert des Objekts weit höhere Beiträge erbracht, als es einem Drittel des Verkehrswerts entspreche, der Einwand des Nachteils erkannt werden, die nunmehrige Zivilteilung nehme der Beklagten die Möglichkeit, diesen Umstand im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens geltend zu machen (vgl 4 Ob 251/99m). Wie bereits zu Punkt 7.3. ausgeführt, ist gar nicht absehbar, ob jemals ein Aufteilungsanspruch der Beklagten entstehen wird und ob es jemals zu einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommen wird. Ein beachtliches, nur vorübergehendes Teilungshindernis kann daher auch in diesem Einwand nicht erblickt werden.9.2.2. Allenfalls könnte im Hinweis der Beklagten, sie habe zum Wert des Objekts weit höhere Beiträge erbracht, als es einem Drittel des Verkehrswerts entspreche, der Einwand des Nachteils erkannt werden, die nunmehrige Zivilteilung nehme der Beklagten die Möglichkeit, diesen Umstand im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens geltend zu machen vergleiche 4 Ob 251/99m). Wie bereits zu Punkt 7.3. ausgeführt, ist gar nicht absehbar, ob jemals ein Aufteilungsanspruch der Beklagten entstehen wird und ob es jemals zu einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommen wird. Ein beachtliches, nur vorübergehendes Teilungshindernis kann daher auch in diesem Einwand nicht erblickt werden.
9.3. Andere Umstände hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Ob ein - zu beachtendes und bloß vorübergehendes - Teilungshindernis die Aufschiebung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigt, ist aber nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen des Teilhabers zu prüfen, der der Aufhebung der Gemeinschaft entgegentritt (RIS-Justiz RS0013279 [T2]); ein subjektiver Nachteil ist somit unbeachtlich, wenn nicht behauptet und bewiesen wird, dass er bei einem Aufschub der Teilung vermieden würde (RIS-Justiz RS0013336 [T10]). Da die Beklagte keine weiteren Nachteile behauptete, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht unter allen Umständen eintreten müssen, erübrigen sich weitere Überlegungen in diese Richtung.
10. Damit erweisen sich alle Einwände der Beklagten als unzutreffend, weshalb das Teilungsbegehren des klagenden Masseverwalters - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - als berechtigt anzusehen ist. Einer Erörterung der weiteren in der Revision gegen die Berufungsentscheidung vorgetragenen Argumente bedarf es somit nicht mehr.
Der Revision ist Folge zu geben und das erstgerichtliche, klagsstattgebende Urteil wiederherzustellen.
Die Beklagte hat daher dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO zu ersetzen.Die Beklagte hat daher dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO zu ersetzen.