Rechtssatz RS0010743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010743
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Rechtssatz
Da der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenkes bleibt, kann er darüber dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinn des § 364c ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl a.a.O. 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechtes zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechtes gegen Eingriffe durch Dritte (Unterlassung, Schadenersatz) ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt.Da der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenkes bleibt, kann er darüber dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl a.a.O. 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechtes zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechtes gegen Eingriffe durch Dritte (Unterlassung, Schadenersatz) ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 589/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 589/84
NZ 1085,69
- 5 Ob 547/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 547/85
- 6 Ob 134/99w
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 134/99w
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch der Übernehmer ist ein bis zum Tod des Übergebers befristeter Erfüllungsanspruch. Bis dahin haben die Kläger gegenüber dem Übergeber nur einen Unterlassungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung kommt erst ab dem Tod des Übergebers in Frage. (T1)
- 7 Ob 72/08a
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
Vgl auch
- 5 Ob 24/11g
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 24/11g
Vgl auch
- 2 Ob 75/18w
Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 75/18w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010743
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00589_8400000_001