Der gegen das Urteil des Berufungsgerichts aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Wie bereits das Berufungsgericht hervorhob, konnte Engelbert T***** gemäß Art 7 Nr 11 der EVHGB seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ohne Zustimmung des anderen Gesellschafters nicht wirksam auf den Kläger übertragen. Es ist aber zwischen den Parteien nicht strittig (vgl AS 166), dass der Abtretungsvertrag vom 20. 10. 1966 im Sinne einer Abtretung desjenigen auszulegen ist, was dem Engelbert T***** bei einer Auseinandersetzung zukommen sollte. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten darin, dass ein solcher Anspruch nur ein Geldanspruch sein könne, weil es den Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft freisteht, die Art der Auseinandersetzung, und somit auch eine Realteilung, zu vereinbaren (Hueck, Das Recht der OHG4 479). Die Schenkung auf den Todesfall hat Vertragscharakter und begründet daher lediglich einen schuldenrechtlichen Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll. Entsprechend der Vertragsnatur ist die freie Widerruflichkeit ausgeschlossen (Schubert in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 956). Da der Geschenkgeber jedoch Eigentümer bleibt, kann er über die Sache dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinne des § 364c ABGB einverleibt ist (ZBl 1937/398; Stanzl in Klang2 IV/1 631; Ehrenzweig, System2 II/2 566; Trenker in NZ 1969, 101). Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl aaO 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechts zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechts gegen Eingriffe durch Dritte ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 40 f mwN). Dem Gläubiger wird gegen den Dritten ein Schadenersatzanspruch (MietSlg 31.248), aber auch ein Anspruch auf Unterlassung zuerkannt; SZ 49/75; 7 Ob 539/76), bei Verletzung eines durch den Besitz nicht erkennbaren Forderungsrechtes jedoch nur dann, wenn der Dritte den Leistungswillen des Schuldners zu seinen Gunsten beeinflusste, den Schuldner demnach geradezu zum Vertragsbruch verleitete, nicht aber schon bei bloßer Kenntnis des Dritten von dem früheren Rechtsgeschäft (JBl 1981, 535; MietSlg 31.248; SZ 49/75). Ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Schuldner mit dem Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kann, zumindest im vorliegenden Fall, dem Kläger schon deshalb nicht zustehen, weil ein durch den Besitz qualifiziertes Forderungsrecht nicht vorliegt und der Kläger sich nur auf das Wissen des Beklagten von dem früheren Rechtsgeschäft stützte. Konkrete Behauptungen, aus denen sich eine Einwirkung des Beklagten auf den Leistungswillen seines Großvaters oder ein arglistiges Zusammenspiel beider zum Nachteil des Klägers ergebe, wurden nicht einmal aufgestellt.Wie bereits das Berufungsgericht hervorhob, konnte Engelbert T***** gemäß Artikel 7, Nr 11 der EVHGB seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ohne Zustimmung des anderen Gesellschafters nicht wirksam auf den Kläger übertragen. Es ist aber zwischen den Parteien nicht strittig vergleiche AS 166), dass der Abtretungsvertrag vom 20. 10. 1966 im Sinne einer Abtretung desjenigen auszulegen ist, was dem Engelbert T***** bei einer Auseinandersetzung zukommen sollte. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten darin, dass ein solcher Anspruch nur ein Geldanspruch sein könne, weil es den Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft freisteht, die Art der Auseinandersetzung, und somit auch eine Realteilung, zu vereinbaren (Hueck, Das Recht der OHG4 479). Die Schenkung auf den Todesfall hat Vertragscharakter und begründet daher lediglich einen schuldenrechtlichen Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll. Entsprechend der Vertragsnatur ist die freie Widerruflichkeit ausgeschlossen (Schubert in Rummel, ABGB Rdz 1 zu Paragraph 956,). Da der Geschenkgeber jedoch Eigentümer bleibt, kann er über die Sache dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB einverleibt ist (ZBl 1937/398; Stanzl in Klang2 IV/1 631; Ehrenzweig, System2 II/2 566; Trenker in NZ 1969, 101). Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl aaO 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechts zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechts gegen Eingriffe durch Dritte ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 40 f mwN). Dem Gläubiger wird gegen den Dritten ein Schadenersatzanspruch (MietSlg 31.248), aber auch ein Anspruch auf Unterlassung zuerkannt; SZ 49/75; 7 Ob 539/76), bei Verletzung eines durch den Besitz nicht erkennbaren Forderungsrechtes jedoch nur dann, wenn der Dritte den Leistungswillen des Schuldners zu seinen Gunsten beeinflusste, den Schuldner demnach geradezu zum Vertragsbruch verleitete, nicht aber schon bei bloßer Kenntnis des Dritten von dem früheren Rechtsgeschäft (JBl 1981, 535; MietSlg 31.248; SZ 49/75). Ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Schuldner mit dem Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kann, zumindest im vorliegenden Fall, dem Kläger schon deshalb nicht zustehen, weil ein durch den Besitz qualifiziertes Forderungsrecht nicht vorliegt und der Kläger sich nur auf das Wissen des Beklagten von dem früheren Rechtsgeschäft stützte. Konkrete Behauptungen, aus denen sich eine Einwirkung des Beklagten auf den Leistungswillen seines Großvaters oder ein arglistiges Zusammenspiel beider zum Nachteil des Klägers ergebe, wurden nicht einmal aufgestellt.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.