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Rechtssatz RS0019101×

Rechtssatz RS0019101

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019101

Geschäftszahl

8Ob569/83 (8Ob570/83); 7Ob589/84

Entscheidungsdatum

12.07.1984

Rechtssatz

Daß Schenkungsverträge auf den Todesfall in der Regel unter der Annahme abgeschlossen werden, daß der Beschenkte den Schenker, überlebt, entspricht der Natur dieses Geschäftes. Wird diese Annahme ausdrücklich zur Bedingung erhoben, dann handelt es sich in Wahrheit nur um eine auflösende Bedingung, die dann eintritt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Der gleiche Zweck wird erreicht, wenn die Unvererblichkeit des Anspruches des Beschenkten vereinbart wird. Dies widerspricht nicht den Vorschriften des Paragraph 956, 2 Satz oder des Paragraph 1249, ff ABGB. Es wird vielmehr in beiden Fällen nur ermöglicht, daß ein derartiges Rechtsgeschäft noch zu Lebzeiten des Schenkenden - und zwar ohne dessen Zutun - seine Wirksamkeit verliert, sodaß der Schenkende über das den Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes bildende Vermögen wieder frei (sei es vertraglich unter Lebenden, sei es von Todes wegen) verfügen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 569/83
    Veröff: JBl 1985,290 = SZ 57/91 = EvBl 1984/159 S 662
  • 7 Ob 589/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 589/84
    nur: Daß Schenkungsverträge auf den Todesfall in der Regel unter der Annahme abgeschlossen werden, daß der Beschenkte den Schenker, überlebt, entspricht der Natur dieses Geschäftes. Wird diese Annahme ausdrücklich zur Bedingung erhoben, dann handelt es sich in Wahrheit nur um eine auflösende Bedingung, die dann eintritt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. (T1) Veröff: NZ 1985,69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019101

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00569_8300000_001