Anton S verstarb am 24. 12. 1975 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Seine gesetzlichen Erben sind die Klägerin als seine Witwe und die Beklagte als seine Tochter aus erster Ehe.Mit Notariatsakt vom 6. 6. 1969, GZ 98/1969, errichtet vor dem Notar Dr. Harald M mit dem Amtssitz in A, hatte Anton S der Klägerin "für sein Vorableben" eine Hälfte der ihm gehörigen Grundstücke 1396/8 Baufläche, Haus Nr. 437 in Z und 1396/5 Garten in Z damals zur Liegenschaft EZ 1048 KG A gehörig, geschenkt. Die Klägerin hatte in diesem Notariatsakt die Schenkung auf den Todesfall angenommen. Anton S hatte auf das Recht verzichtet, diese Schenkung anzufechten oder zu widerrufen und gleichzeitig seine Einwilligung erteilt, daß nach seinem Ableben unter Vorlage der Sterbeurkunde das Eigentumsrecht für die Klägerin an den ihr geschenkten Liegenschaftsanteilen einverleibt werden könne.Mit einem weiteren Notariatsakt vom 6. 6. 1969, GZ 97/1969, gleichfalls errichtet vor dem Notar Dr. Harald M, hatte Anton S seinem außerehelichen Sohn Ren129e P "für den Fall, daß er vor diesem versterben sollte" die andere Hälfte dieser damals zur EZ 1048 KG A gehörenden Grundstücke geschenkt. Ren129e P hatte diese Schenkung auf den Todesfall angenommen. Anton S hatte auf das Recht, die Schenkung anzufechten oder zu widerrufen, verzichtet und seine Einwilligung erteilt, daß nach seinem Ableben nach Vorlage der Sterbeurkunde das Eigentumsrecht an den geschenkten Liegenschaftsanteilen für Ren129e P einverleibt werden könne.Die Grundstücke 1396/8 und 1396/5 bildeten im Zeitpunkt des Todes des Anton S den Gutsbestand der Liegenschaft EZ 1357 KG A. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 15. 10. 1975 die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes für die Klägerin einverleibt.Im Verlassenschaftsverfahren nach Anton S zu A 45/76 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf haben die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln des Nachlasses auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen abgegeben. In seinem Beschluß vom 14. 6. 1977 über das Hauptinventar, der rechtskräftig wurde, ging das Abhandlungsgericht davon aus, daß die beiden Schenkungen auf den Todesfall wirksam seien. Schließlich wurde mit Einantwortungsurkunde vom 4. 12. 1980 der Nachlaß nach Anton S der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln eingeantwortet, eine dementsprechende Verbücherungsanordnung hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaft EZ 1048 KG A und der in den Nachlaß fallenden Hälfte der Liegenschaft EZ 1459 KG A getroffen und ausgesprochen, daß die Verbücherung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1357 KG A auf Grund der vorliegenden Schenkungsverträge erfolge.Anton S verstarb am 24. 12. 1975 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Seine gesetzlichen Erben sind die Klägerin als seine Witwe und die Beklagte als seine Tochter aus erster Ehe.Mit Notariatsakt vom 6. 6. 1969, GZ 98 aus 1969,, errichtet vor dem Notar Dr. Harald M mit dem Amtssitz in A, hatte Anton S der Klägerin "für sein Vorableben" eine Hälfte der ihm gehörigen Grundstücke 1396/8 Baufläche, Haus Nr. 437 in Z und 1396/5 Garten in Z damals zur Liegenschaft EZ 1048 KG A gehörig, geschenkt. Die Klägerin hatte in diesem Notariatsakt die Schenkung auf den Todesfall angenommen. Anton S hatte auf das Recht verzichtet, diese Schenkung anzufechten oder zu widerrufen und gleichzeitig seine Einwilligung erteilt, daß nach seinem Ableben unter Vorlage der Sterbeurkunde das Eigentumsrecht für die Klägerin an den ihr geschenkten Liegenschaftsanteilen einverleibt werden könne.Mit einem weiteren Notariatsakt vom 6. 6. 1969, GZ 97 aus 1969,, gleichfalls errichtet vor dem Notar Dr. Harald M, hatte Anton S seinem außerehelichen Sohn Ren129e P "für den Fall, daß er vor diesem versterben sollte" die andere Hälfte dieser damals zur EZ 1048 KG A gehörenden Grundstücke geschenkt. Ren129e P hatte diese Schenkung auf den Todesfall angenommen. Anton S hatte auf das Recht, die Schenkung anzufechten oder zu widerrufen, verzichtet und seine Einwilligung erteilt, daß nach seinem Ableben nach Vorlage der Sterbeurkunde das Eigentumsrecht an den geschenkten Liegenschaftsanteilen für Ren129e P einverleibt werden könne.Die Grundstücke 1396/8 und 1396/5 bildeten im Zeitpunkt des Todes des Anton S den Gutsbestand der Liegenschaft EZ 1357 KG A. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 15. 10. 1975 die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes für die Klägerin einverleibt.Im Verlassenschaftsverfahren nach Anton S zu A 45/76 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf haben die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln des Nachlasses auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen abgegeben. In seinem Beschluß vom 14. 6. 1977 über das Hauptinventar, der rechtskräftig wurde, ging das Abhandlungsgericht davon aus, daß die beiden Schenkungen auf den Todesfall wirksam seien. Schließlich wurde mit Einantwortungsurkunde vom 4. 12. 1980 der Nachlaß nach Anton S der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln eingeantwortet, eine dementsprechende Verbücherungsanordnung hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaft EZ 1048 KG A und der in den Nachlaß fallenden Hälfte der Liegenschaft EZ 1459 KG A getroffen und ausgesprochen, daß die Verbücherung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1357 KG A auf Grund der vorliegenden Schenkungsverträge erfolge.
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ren129e P ob der Hälfte der Liegenschaft EZ 1357 KG A war bereits mit Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 27. 2. 1980, TZ 708/80, auf Grund des eingangs erwähnten Notariatsaktes vom 6. 6. 1969 und der Sterbeurkunde bewilligt worden. Ungeachtet des oben wiedergegebenen Beisatzes in der Einantwortungsurkunde beantragte die Beklagte auf Grund dieser Einantwortungsurkunde ob dem Hälfteanteil des Anton S an der Liegenschaft EZ 1357 KG A die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes hinsichtlich drei Achteln der ganzen Liegenschaft, welche bücherliche Eintragung das Abhandlungsgericht mit Beschluß vom 26. 4. 1982 bewilligte. Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht zurückgewiesen, weil sie nicht in ihrem bücherlichen Recht verletzt worden sei und daher keine Rechtsmittellegitimation gegen diesen Verbücherungsbeschluß habe.
Zu 3 Cg 376/77 (später 3 Cg 210/78) des Landesgerichtes Eisenstadt klagte die Beklagte die Klägerin auf Zahlung von 28 856.09 S sA bei Exekution in den Hälfteanteil der Klägerin an der Liegenschaft EZ 1357 KG A im wesentlichen mit der Begründung, daß der auf Grund der vorgenommenen Schenkungen auf den Todesfall zu erhöhende Pflichtteil im Nachlaß keine Deckung finde, sodaß die Klägerin als Beschenkte den Fehlbetrag gemäß § 951 Abs. 1 ABGB zu zahlen habe. Diese Klage wurde mit Urteil vom 24. 7. 1979 abgewiesen; diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. 11. 1979, 11 R 177/79, bestätigt. In diesem Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien die Meinung vertreten, daß eine durch das Überleben des Beschenkten bedingte und nicht bloß durch das Ableben des Schenkers befristete Schenkung keine Schenkung auf den Todesfall iS des § 956 zweiter Satz ABGB sei. Aber auch unabhängig von dieser Rechtsmeinung wurde ein Anspruch der Beklagten nach § 951 ABGB verneint.Zu 3 Cg 376/77 (später 3 Cg 210/78) des Landesgerichtes Eisenstadt klagte die Beklagte die Klägerin auf Zahlung von 28 856.09 S sA bei Exekution in den Hälfteanteil der Klägerin an der Liegenschaft EZ 1357 KG A im wesentlichen mit der Begründung, daß der auf Grund der vorgenommenen Schenkungen auf den Todesfall zu erhöhende Pflichtteil im Nachlaß keine Deckung finde, sodaß die Klägerin als Beschenkte den Fehlbetrag gemäß Paragraph 951, Absatz eins, ABGB zu zahlen habe. Diese Klage wurde mit Urteil vom 24. 7. 1979 abgewiesen; diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. 11. 1979, 11 R 177/79, bestätigt. In diesem Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien die Meinung vertreten, daß eine durch das Überleben des Beschenkten bedingte und nicht bloß durch das Ableben des Schenkers befristete Schenkung keine Schenkung auf den Todesfall iS des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB sei. Aber auch unabhängig von dieser Rechtsmeinung wurde ein Anspruch der Beklagten nach Paragraph 951, ABGB verneint.
Zu 3 Cg 351/78 des Landesgerichtes Eisenstadt klagte die Beklagte die Verlassenschaft nach Anton S auf Zahlung von 34 023.73 S sA im wesentlichen mit der Begründung, daß ihr unter Berücksichtigung der beiden Schenkungen auf den Todesfall zu berechnender Pflichtteil durch ihren Erbteil nicht gedeckt sei, sodaß ihr der verlangte Betrag noch als Pflichtteil aus der Verlassenschaft zustehe. In diesem Rechtsstreit gab das Erstgericht mit Urteil vom 24. 7. 1979 dem Klagebegehren mit 15 006.41 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 19 017.32 S sA ab, weil bei der Pflichtteilsberechnung wohl die Schenkung auf den Todesfall an die Klägerin, nicht aber die an Ren129e P zu berücksichtigen sei. Das Oberlandesgericht Wien änderte mit Urteil vom 21. 2. 1980, 15 R 188, 189, 221/79, diese Entscheidung iS der vollinhaltlichen Klagsstattgebung ab. Es bejahte in dieser Entscheidung das Vorliegen von Schenkungen auf den Todesfall. Dem Umstand, daß diese Schenkungen für den Fall des Vorablebens des Erblassers gemacht worden seien, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Erblasser tatsächlich vor den Beschenkten verstorben sei und die Vorschrift des § 956 zweiter Satz ABGB auf diesen Umstand selbst nicht abstelle. Dieses Urteil des Berufungsgerichtes wurde mit Urteil des OGH vom 26. 6. 1980, 7 Ob 615/80, bestätigt. In den Entscheidungsgründen ging der OGH ohne weitere Erörterungen davon aus, daß es sich bei den in Frage stehenden Zuwendungen des Anton S an die Klägerin und an Ren129e P um Schenkungen auf den Todesfall handle.Zu 3 Cg 351/78 des Landesgerichtes Eisenstadt klagte die Beklagte die Verlassenschaft nach Anton S auf Zahlung von 34 023.73 S sA im wesentlichen mit der Begründung, daß ihr unter Berücksichtigung der beiden Schenkungen auf den Todesfall zu berechnender Pflichtteil durch ihren Erbteil nicht gedeckt sei, sodaß ihr der verlangte Betrag noch als Pflichtteil aus der Verlassenschaft zustehe. In diesem Rechtsstreit gab das Erstgericht mit Urteil vom 24. 7. 1979 dem Klagebegehren mit 15 006.41 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 19 017.32 S sA ab, weil bei der Pflichtteilsberechnung wohl die Schenkung auf den Todesfall an die Klägerin, nicht aber die an Ren129e P zu berücksichtigen sei. Das Oberlandesgericht Wien änderte mit Urteil vom 21. 2. 1980, 15 R 188, 189, 221/79, diese Entscheidung iS der vollinhaltlichen Klagsstattgebung ab. Es bejahte in dieser Entscheidung das Vorliegen von Schenkungen auf den Todesfall. Dem Umstand, daß diese Schenkungen für den Fall des Vorablebens des Erblassers gemacht worden seien, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Erblasser tatsächlich vor den Beschenkten verstorben sei und die Vorschrift des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB auf diesen Umstand selbst nicht abstelle. Dieses Urteil des Berufungsgerichtes wurde mit Urteil des OGH vom 26. 6. 1980, 7 Ob 615/80, bestätigt. In den Entscheidungsgründen ging der OGH ohne weitere Erörterungen davon aus, daß es sich bei den in Frage stehenden Zuwendungen des Anton S an die Klägerin und an Ren129e P um Schenkungen auf den Todesfall handle.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin ob den 3/8-Anteilen der Beklagten an der Liegenschaft EZ 1357 KG A einzuwilligen. Die Klägerin sei auf Grund des in Notariatsaktsform errichteten Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 6. 6. 1969 außerbücherliche Eigentümerin des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1357 KG A und besitze daher den besseren Titel iS des § 372 ABGB. Die Beklagte hingegen habe keinen Titel zum Erwerb des Eigentums an 3/8-Anteilen dieser Liegenschaft, weil diese Liegenschaft nach der im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Einantwortungsurkunde gar nicht in die Verlassenschaft falle, sodaß die mit dem Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 26. 4. 1982 angeordnete Verbücherung des Eigentumsrechtes der Beklagten an 3/8- Anteilen dieser Liegenschaft unrichtig sei.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin ob den 3/8-Anteilen der Beklagten an der Liegenschaft EZ 1357 KG A einzuwilligen. Die Klägerin sei auf Grund des in Notariatsaktsform errichteten Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 6. 6. 1969 außerbücherliche Eigentümerin des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1357 KG A und besitze daher den besseren Titel iS des Paragraph 372, ABGB. Die Beklagte hingegen habe keinen Titel zum Erwerb des Eigentums an 3/8-Anteilen dieser Liegenschaft, weil diese Liegenschaft nach der im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Einantwortungsurkunde gar nicht in die Verlassenschaft falle, sodaß die mit dem Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 26. 4. 1982 angeordnete Verbücherung des Eigentumsrechtes der Beklagten an 3/8- Anteilen dieser Liegenschaft unrichtig sei.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß es sich bei der im Notariatsakt vom 6. 6. 1969 dokumentierten Zuwendung des Anton S an die Klägerin infolge ihrer Bedingung durch das Vorableben des Anton S um keine wirksame Schenkung auf den Todesfall iS des § 956 zweiter Satz ABGB handle, sondern daß diese Schenkung iS des § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis zu behandeln, als solches aber mangels entsprechender Form nicht gültig sei. Die Klägerin habe daher keinen Titel zum Erwerb der von ihr begehrten Liegenschaftsanteile. Die Beklagte habe diese Liegenschaftsanteile durch Einantwortung des Nachlasses nach Anton S zu drei Vierteln erworben, sodaß die Einverleibung ihres Eigentums an diesen Liegenschaftsanteilen richtig und überdies auch in Rechtskraft erwachsen sei.Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß es sich bei der im Notariatsakt vom 6. 6. 1969 dokumentierten Zuwendung des Anton S an die Klägerin infolge ihrer Bedingung durch das Vorableben des Anton S um keine wirksame Schenkung auf den Todesfall iS des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB handle, sondern daß diese Schenkung iS des Paragraph 956, erster Satz ABGB als Vermächtnis zu behandeln, als solches aber mangels entsprechender Form nicht gültig sei. Die Klägerin habe daher keinen Titel zum Erwerb der von ihr begehrten Liegenschaftsanteile. Die Beklagte habe diese Liegenschaftsanteile durch Einantwortung des Nachlasses nach Anton S zu drei Vierteln erworben, sodaß die Einverleibung ihres Eigentums an diesen Liegenschaftsanteilen richtig und überdies auch in Rechtskraft erwachsen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Verbücherungsbeschluß des Abhandlungsgerichtes vom 26. 4. 1982 sei nichtig und begrunde für die Beklagte keinen Titel zum Erwerb der 3/8-An- teile der Liegenschaft, weil im Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig festgelegt worden sei, daß die Liegenschaft EZ 1357 KG A nicht zur Verlassenschaft gehöre und somit das Abhandlungsgericht zur Fassung dieses Verbücherungsbeschlusses absolut unzuständig gewesen sei. Es sei aber auch der Notariatsakt vom 6. 6. 1969 kein gültiger Titel für den Eigentumserwerb der Klägerin. Für die vertragliche Schenkung auf den Todesfall sei wesentlich, daß der Tod des Beschenkten auf die Verbindlichkeit des Schenkers grundsätzlich ohne Einfluß sei. Der Anspruch auf Erfüllung gehe auf die Erben des Beschenkten über. Die Schenkung auf den Todesfall bewirke, daß die Schenkung mit dem Tod des Schenkers fällig werde, daß also der Beschenkte durch den Vertrag den Anspruch erlange und nur die Erfüllung bis zum Tod des Schenkers aufgeschoben sei. Die im § 956 ABGB geregelte Schenkung sei daher nicht die donatio mortis causa des gemeinen römischen Rechtes, sondern die donatio post obitum des deutschen Rechtes. Es handle sich um eine betagte, nicht um eine bedingte Schenkung. Im vorliegenden Fall habe die Beschenkte kein unbedingtes betagtes Recht erworben, sondern ein Recht, das aufschiebend dadurch bedingt gewesen sei, daß sie den Geschenkgeber überlebe. Diese Rechtsfigur werde im österreichischen Recht keiner besonderen Regelung unterzogen. Allerdings unterscheide sich die vorliegende aufschiebend bedingte Schenkung von den Verfügungen von Todes wegen eindeutig durch die Unwiderruflichkeit, sodaß sie nicht ohne weiteres im Wege der Analogie als bloße Verfügung von Todes wegen angesehen werden könne. Die Behandlung dieses aufschiebend bedingten Schenkungsversprechens als Schenkung auf den Todesfall iS des § 956 zweiter Satz ABGB würde aber die gesetzlichen Beschränkungen über die Zulässigkeit von Erbverträgen hinfällig machen, weil dadurch auch zwischen anderen Personen als zwischen Ehegatten die Wirkungen des Erbvertrages (§ 1252 ABGB) herbeigeführt werden könnten. Da dies aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, sei der aufschiebend bedingte Schenkungsvertrag trotz Verzichtes auf den Widerruf und der Annahme durch den Beschenkten iS des § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis zu behandeln. Als solches sei die vorliegende Verfügung aber mangels Einhaltung einer der Formen letztwilliger Verfügungen ungültig. Die Klägerin habe daher auf Grund des vorliegenden Schenkungsvertrages keinen Titel zum Eigentumserwerb. Wenngleich somit weder die Einantwortungsurkunde noch der Schenkungsvertrag vom 6. 6. 1969 geeignete Titel zum Eigentumserwerb der Klägerin darstellten, sei das Klagebegehren im Ergebnis doch berechtigt. Auch bei Wegfall des Schenkungsvertrages als Titel zum Eigentumserwerb wäre die Klägerin im Zuge einer Nachtragsabhandlung zum Eigentumserwerb bezüglich der klagsgegenständlichen 3/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 1357 KG A legitimiert (§ 372 ABGB).Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Verbücherungsbeschluß des Abhandlungsgerichtes vom 26. 4. 1982 sei nichtig und begrunde für die Beklagte keinen Titel zum Erwerb der 3/8-An- teile der Liegenschaft, weil im Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig festgelegt worden sei, daß die Liegenschaft EZ 1357 KG A nicht zur Verlassenschaft gehöre und somit das Abhandlungsgericht zur Fassung dieses Verbücherungsbeschlusses absolut unzuständig gewesen sei. Es sei aber auch der Notariatsakt vom 6. 6. 1969 kein gültiger Titel für den Eigentumserwerb der Klägerin. Für die vertragliche Schenkung auf den Todesfall sei wesentlich, daß der Tod des Beschenkten auf die Verbindlichkeit des Schenkers grundsätzlich ohne Einfluß sei. Der Anspruch auf Erfüllung gehe auf die Erben des Beschenkten über. Die Schenkung auf den Todesfall bewirke, daß die Schenkung mit dem Tod des Schenkers fällig werde, daß also der Beschenkte durch den Vertrag den Anspruch erlange und nur die Erfüllung bis zum Tod des Schenkers aufgeschoben sei. Die im Paragraph 956, ABGB geregelte Schenkung sei daher nicht die donatio mortis causa des gemeinen römischen Rechtes, sondern die donatio post obitum des deutschen Rechtes. Es handle sich um eine betagte, nicht um eine bedingte Schenkung. Im vorliegenden Fall habe die Beschenkte kein unbedingtes betagtes Recht erworben, sondern ein Recht, das aufschiebend dadurch bedingt gewesen sei, daß sie den Geschenkgeber überlebe. Diese Rechtsfigur werde im österreichischen Recht keiner besonderen Regelung unterzogen. Allerdings unterscheide sich die vorliegende aufschiebend bedingte Schenkung von den Verfügungen von Todes wegen eindeutig durch die Unwiderruflichkeit, sodaß sie nicht ohne weiteres im Wege der Analogie als bloße Verfügung von Todes wegen angesehen werden könne. Die Behandlung dieses aufschiebend bedingten Schenkungsversprechens als Schenkung auf den Todesfall iS des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB würde aber die gesetzlichen Beschränkungen über die Zulässigkeit von Erbverträgen hinfällig machen, weil dadurch auch zwischen anderen Personen als zwischen Ehegatten die Wirkungen des Erbvertrages (Paragraph 1252, ABGB) herbeigeführt werden könnten. Da dies aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, sei der aufschiebend bedingte Schenkungsvertrag trotz Verzichtes auf den Widerruf und der Annahme durch den Beschenkten iS des Paragraph 956, erster Satz ABGB als Vermächtnis zu behandeln. Als solches sei die vorliegende Verfügung aber mangels Einhaltung einer der Formen letztwilliger Verfügungen ungültig. Die Klägerin habe daher auf Grund des vorliegenden Schenkungsvertrages keinen Titel zum Eigentumserwerb. Wenngleich somit weder die Einantwortungsurkunde noch der Schenkungsvertrag vom 6. 6. 1969 geeignete Titel zum Eigentumserwerb der Klägerin darstellten, sei das Klagebegehren im Ergebnis doch berechtigt. Auch bei Wegfall des Schenkungsvertrages als Titel zum Eigentumserwerb wäre die Klägerin im Zuge einer Nachtragsabhandlung zum Eigentumserwerb bezüglich der klagsgegenständlichen 3/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 1357 KG A legitimiert (Paragraph 372, ABGB).
Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S, nicht aber 300 000 S übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Über das Zurechtbestehen eines Anspruches auf Grund einer behaupteten Schenkung auf den Todesfall sei letztlich nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im Prozeß zu entscheiden. Ob die zugunsten der Klägerin errichtete Schenkung auf den Todesfall der Hälfte der Liegenschaft EZ 1357 KG A wirksam und gültig sei, müsse daher in diesem Rechtsstreit entschieden werden, ohne daß eine Bindung daran bestehe, wie diese Schenkung im Verlassenschaftsverfahren behandelt worden sei. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall setze zu seiner Gültigkeit die Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten, die ausdrückliche Erklärung des Geschenkgebers, auf den (freien) Widerruf der Schenkung zu verzichten und die Errichtung eines Notariatsaktes voraus, der das ganze Geschäft, also sowohl den Widerrufsverzicht als auch die Annahme der Schenkung, umfassen müsse. Alle diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Ob auch eine Schenkung, die nicht nur durch das Ableben des Schenkenden befristet, sondern zusätzlich durch das Überleben des Beschenkten bedingt sei, eine Schenkung auf den Todesfall iS des § 956 zweiter Satz ABGB sein könne, werde in der vom Berufungsgericht ausführlich im einzelnen dargestellten Literatur zum Teil nicht ausdrücklich behandelt und zum Teil unterschiedlich beantwortet. Das Berufungsgericht vertrete die Rechtsansicht, daß die Bedingung des Vorablebens des Geschenkgebers eine wirksame Schenkung auf den Todesfall nach § 956 zweiter Satz ABGB nicht ausschließe, weil § 956 ABGB bei der Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall hierauf nicht abstelle und danach nicht unterscheide. Auch die durch das Überleben des Beschenkten bedingte Schenkung sei eine solche, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen solle, wie dies § 956 ABGB umschreibe. Die Bedingung des Vorablebens des Schenkenden gebe diesem keine Widerrufsmöglichkeit und beeinträchtige somit den notwendigen Verzicht auf die Widerruflichkeit nicht. Alle Argumente gegen eine Schenkung auf den Todesfall mit der Bedingung des Vorablebens des Schenkenden wegen der hiedurch zu umgehenden bloß eingeschränkten Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages gemäß den §§ 1249 ff. ABGB sprächen in praktisch gleicher Weise auch gegen eine bloß befristete Schenkung auf den Todesfall. Durch die Bedingung des Vorablebens des Schenkenden werde weder die Stellung des Schenkenden noch jene des späteren Erben des Schenkenden beeinträchtigt, weil bei Nichteintritt dieser Bedingung die geschenkte Sache im Vermögen des Schenkenden bleibe. Aus den Bestimmungen über den Erbvertrag, dessen Wirkungen sich überdies auch von einer durch das Überleben des Beschenkten bedingten Schenkung auf den Todesfall unterschieden, ergebe sich daher kein überzeugendes Argument gegen eine durch das Überleben des Beschenkten bedingte Schenkung auf den Todesfall nach § 956 ABGB.Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S, nicht aber 300 000 S übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Über das Zurechtbestehen eines Anspruches auf Grund einer behaupteten Schenkung auf den Todesfall sei letztlich nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im Prozeß zu entscheiden. Ob die zugunsten der Klägerin errichtete Schenkung auf den Todesfall der Hälfte der Liegenschaft EZ 1357 KG A wirksam und gültig sei, müsse daher in diesem Rechtsstreit entschieden werden, ohne daß eine Bindung daran bestehe, wie diese Schenkung im Verlassenschaftsverfahren behandelt worden sei. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall setze zu seiner Gültigkeit die Annahme des Geschenkes durch den Beschenkten, die ausdrückliche Erklärung des Geschenkgebers, auf den (freien) Widerruf der Schenkung zu verzichten und die Errichtung eines Notariatsaktes voraus, der das ganze Geschäft, also sowohl den Widerrufsverzicht als auch die Annahme der Schenkung, umfassen müsse. Alle diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Ob auch eine Schenkung, die nicht nur durch das Ableben des Schenkenden befristet, sondern zusätzlich durch das Überleben des Beschenkten bedingt sei, eine Schenkung auf den Todesfall iS des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB sein könne, werde in der vom Berufungsgericht ausführlich im einzelnen dargestellten Literatur zum Teil nicht ausdrücklich behandelt und zum Teil unterschiedlich beantwortet. Das Berufungsgericht vertrete die Rechtsansicht, daß die Bedingung des Vorablebens des Geschenkgebers eine wirksame Schenkung auf den Todesfall nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB nicht ausschließe, weil Paragraph 956, ABGB bei der Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall hierauf nicht abstelle und danach nicht unterscheide. Auch die durch das Überleben des Beschenkten bedingte Schenkung sei eine solche, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen solle, wie dies Paragraph 956, ABGB umschreibe. Die Bedingung des Vorablebens des Schenkenden gebe diesem keine Widerrufsmöglichkeit und beeinträchtige somit den notwendigen Verzicht auf die Widerruflichkeit nicht. Alle Argumente gegen eine Schenkung auf den Todesfall mit der Bedingung des Vorablebens des Schenkenden wegen der hiedurch zu umgehenden bloß eingeschränkten Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages gemäß den Paragraphen 1249, ff. ABGB sprächen in praktisch gleicher Weise auch gegen eine bloß befristete Schenkung auf den Todesfall. Durch die Bedingung des Vorablebens des Schenkenden werde weder die Stellung des Schenkenden noch jene des späteren Erben des Schenkenden beeinträchtigt, weil bei Nichteintritt dieser Bedingung die geschenkte Sache im Vermögen des Schenkenden bleibe. Aus den Bestimmungen über den Erbvertrag, dessen Wirkungen sich überdies auch von einer durch das Überleben des Beschenkten bedingten Schenkung auf den Todesfall unterschieden, ergebe sich daher kein überzeugendes Argument gegen eine durch das Überleben des Beschenkten bedingte Schenkung auf den Todesfall nach Paragraph 956, ABGB.
Da die Bedingung des Überlebens der Klägerin eingetreten sei und auch sonst die Voraussetzungen nach § 956 zweiter Satz ABGB gegeben seien, liege zu ihren Gunsten eine wirksame Schenkung auf den Todesfall der Hälfte der Liegenschaft EZ 1357 KG A durch Anton S vor. Die Klägerin sei daher berechtigt, von der Beklagten als Erbin nach Anton S die Übertragung des Eigentums hinsichtlich der dieser auch bücherlich übertragenen 3/8-Anteile an dieser Liegenschaft zu verlangen, weil sie damit den ihr auf Grund der Schenkung auf den Todesfall zustehenden Anspruch geltend mache.Da die Bedingung des Überlebens der Klägerin eingetreten sei und auch sonst die Voraussetzungen nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB gegeben seien, liege zu ihren Gunsten eine wirksame Schenkung auf den Todesfall der Hälfte der Liegenschaft EZ 1357 KG A durch Anton S vor. Die Klägerin sei daher berechtigt, von der Beklagten als Erbin nach Anton S die Übertragung des Eigentums hinsichtlich der dieser auch bücherlich übertragenen 3/8-Anteile an dieser Liegenschaft zu verlangen, weil sie damit den ihr auf Grund der Schenkung auf den Todesfall zustehenden Anspruch geltend mache.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.