Rechtssatz RS0019122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019122
Geschäftszahl
8Ob569/83 (8Ob570/83); 8Ob107/05a; 2Ob130/16f
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Norm
ABGB §956
ABGB idF ErbRÄG 2015 §603
Rechtssatz
Durch die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthaltenen Bestimmungen dürfen die im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Bestimmungen nicht umgangen werden, wie dies etwa durch Aufnahme einer Potestativbedingung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers steht, geschehen könnte, weil diese Vorgangsweise geeignet wäre, den im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Widerrufsverzicht zu umgehen.Durch die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthaltenen Bestimmungen dürfen die im Paragraph 956, 2 Satz ABGB angeordneten Bestimmungen nicht umgangen werden, wie dies etwa durch Aufnahme einer Potestativbedingung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers steht, geschehen könnte, weil diese Vorgangsweise geeignet wäre, den im Paragraph 956, 2 Satz ABGB angeordneten Widerrufsverzicht zu umgehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 569/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 569/83
Veröff: JBl 1985,290 = SZ 57/91 = EvBl 1984/159 S 662
- 8 Ob 107/05a
Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 107/05a
Auch; Beisatz: Eine dem Widerrufsverzicht aushöhlende Potestativbedingung liegt auch dann vor, wenn die dem Vertrag beigefügte Bedingung dem Schenker - wenn auch unter einschränkenden Bedingungen - eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht, sodass von einem uneingeschränkten Verfügungsverzicht, wie er in § 956 ABGB als Gültigkeitserfordernis der Schenkung auf den Todesfall normiert ist, nicht mehr gesprochen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2006/115
- 2 Ob 130/16f
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
Vgl; Beisatz: Bei einer Schenkung unter der auflösenden Wollensbedingung, die Schenkerin könne je nach Belieben den Schenkungsvertrag wieder aufheben, handelt es sich um eine bis zum Tod der Erblasserin von dieser frei widerrufliche Schenkung ("unechte" Schenkung auf den Todesfall). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019122
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0080OB00569_8300000_002