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Rechtssatz RS0019122×

Rechtssatz RS0019122

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019122

Geschäftszahl

8Ob569/83 (8Ob570/83); 8Ob107/05a; 2Ob130/16f

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Norm

ABGB §956
ABGB idF ErbRÄG 2015 §603

Rechtssatz

Durch die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthaltenen Bestimmungen dürfen die im Paragraph 956, 2 Satz ABGB angeordneten Bestimmungen nicht umgangen werden, wie dies etwa durch Aufnahme einer Potestativbedingung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers steht, geschehen könnte, weil diese Vorgangsweise geeignet wäre, den im Paragraph 956, 2 Satz ABGB angeordneten Widerrufsverzicht zu umgehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 569/83
    Veröff: JBl 1985,290 = SZ 57/91 = EvBl 1984/159 S 662
  • 8 Ob 107/05a
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 107/05a
    Auch; Beisatz: Eine dem Widerrufsverzicht aushöhlende Potestativbedingung liegt auch dann vor, wenn die dem Vertrag beigefügte Bedingung dem Schenker - wenn auch unter einschränkenden Bedingungen - eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht, sodass von einem uneingeschränkten Verfügungsverzicht, wie er in § 956 ABGB als Gültigkeitserfordernis der Schenkung auf den Todesfall normiert ist, nicht mehr gesprochen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2006/115
  • 2 Ob 130/16f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
    Vgl; Beisatz: Bei einer Schenkung unter der auflösenden Wollensbedingung, die Schenkerin könne je nach Belieben den Schenkungsvertrag wieder aufheben, handelt es sich um eine bis zum Tod der Erblasserin von dieser frei widerrufliche Schenkung ("unechte" Schenkung auf den Todesfall). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00569_8300000_002