Entscheidungsgründe:
Der Kläger und sein Sohn errichteten mit Stiftungsurkunde vom 19. 9. 1996 die beklagte Stiftung.
Die Stiftungsurkunde enthält ua folgende Bestimmungen:
„Artikel V„Artikel römisch fünf
Stiftungsbegünstigung
5.1 Anlässlich der Errichtung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt bestimmten die Stifter den Begünstigtenkreis. Gleichzeitig können sie die Voraussetzungen und den Inhalt der Begünstigungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren einer allfälligen Bestellung von Begünstigten festlegen.
In der Folge bestellt der Stiftungsvorstand nach freiem Ermessen Begünstigte aus dem Begünstigtenkreis und bestimmt im Falle Nichtvorliegens von Regelungen der Stifter die Voraussetzungen für die Begünstigung sowie deren Inhalt.
5.2 Den Mitgliedern des Begünstigtenkreises steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Teile des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung, auf Bestellung als Begünstigte oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Organe der Stiftung:
7.1 Der Stiftungsvorstand:
7.1.1 Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand wird von den Stiftern gemeinsam bestellt .....". In der Stiftungszusatzurkunde vom 19. 9. 1996 wurde von der in der Stiftungsurkunde eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Begünstigtenkreis näher zu bestimmten. Diese Urkunde hat ua folgenden Inhalt:
„Artikel I„Artikel römisch eins
Nähere Bestimmungen des Zwecks und der Begünstigten ..... Der Begünstigtenkreis der Stiftung besteht aus Mitgliedern der Familie XX [Anm: Kläger] und YY [Anm: dessen Sohn] und jenen natürlichen und juristischen Personen, insbesondere auch Verwandten der Seitenlinie von YY, die der Stiftungsvorstand bestimmt ....". Mit Notariatsakt vom 3. 2. 1997 widmeten und übertrugen die beiden Stifter, die zu diesem Zeitpunkt Aktien der D*****AG (in der Folge: AG) im Ausmaß von je 50 % des Grundkapitals hielten, Aktien im Ausmaß von je 40 % der Beklagten. Am gleichen Tag unterfertigten der Kläger und die für die Beklagte vertretungsbefugten Stiftungsvorstände in Notariatsaktform eine als solche bezeichnete „WIDMUNGSERKLÄRUNG AUF DEN TODESFALL", die ua folgende Bestimmungen enthält:Nähere Bestimmungen des Zwecks und der Begünstigten ..... Der Begünstigtenkreis der Stiftung besteht aus Mitgliedern der Familie römisch zwanzig [Anm: Kläger] und YY [Anm: dessen Sohn] und jenen natürlichen und juristischen Personen, insbesondere auch Verwandten der Seitenlinie von YY, die der Stiftungsvorstand bestimmt ....". Mit Notariatsakt vom 3. 2. 1997 widmeten und übertrugen die beiden Stifter, die zu diesem Zeitpunkt Aktien der D*****AG (in der Folge: AG) im Ausmaß von je 50 % des Grundkapitals hielten, Aktien im Ausmaß von je 40 % der Beklagten. Am gleichen Tag unterfertigten der Kläger und die für die Beklagte vertretungsbefugten Stiftungsvorstände in Notariatsaktform eine als solche bezeichnete „WIDMUNGSERKLÄRUNG AUF DEN TODESFALL", die ua folgende Bestimmungen enthält:
„I.
Rechtsverhältnis
1.1. ....
1.2. XX [der Kläger] ist Eigentümer von 100 ... voll einbezahlten
Namensaktien ... mit einem Nominale von je ATS 100.000,- ...der ..AG
...
II.römisch zwei.
Widmungsgegenstand
Gegenstand dieser Widmung auf den Todesfall sind die in Punkt 1.2
näher bezeichneten Aktien mit allen Rechten und Pflichten, wie diese
der Stifter zum Zeitpunkt seines Ablebens besessen und benützt hat
sowie zu besitzen und zu benützen berechtigt war .... .
III.
Widmungs- und Annahmeerklärung
Der Stifter widmet
a) auf den Todesfall und
b) unter der auflösenden Bedingung, dass er den Widmungsgegenstand
nicht zu Lebzeiten an seinen Sohn ... entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt
der Stiftung den Widmungsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten,
mit denen der Stifter den Widmungsgegenstand zum Zeitpunkt seines
Ablebens selbst besitzt und benützt oder doch zu besitzen und zu
benützen berechtigt war.
Die Stiftung nimmt die an sie erfolgte Widmung auf den Todesfall unter der in lit b bezeichneten auflösenden Bedingung an. Ein allfälliger Eintritt der auflösenden Bedingung ist der Stiftung durch Vorlage einer vom Stifter und von YY [seinem Sohn] rechtsgültig unterfertigten Vereinbarung nachzuweisen.Die Stiftung nimmt die an sie erfolgte Widmung auf den Todesfall unter der in Litera b, bezeichneten auflösenden Bedingung an. Ein allfälliger Eintritt der auflösenden Bedingung ist der Stiftung durch Vorlage einer vom Stifter und von YY [seinem Sohn] rechtsgültig unterfertigten Vereinbarung nachzuweisen.
IV.römisch vier.
Widerrufsverzicht
Der Stifter verzichtet ausdrücklich darauf, diese Widmung auf den Todesfall aus welchem Grunde immer anzufechten oder zu widerrufen.
VI.römisch sechs.
Veräußerungsverbot
Der Stifter verpflichtet sich, bezüglich des Widmungsgegenstandes alle Handlungen zu unterlassen, welche den Vollzug der gegenständlichen Widmung unwirksam machen oder erschweren würden, insbesondere - mit Ausnahme der Übertragung unter Lebenden an seinen
Sohn ... - den Widmungsgegenstand ohne Zustimmung der Stiftung zu
veräußern ... ."
All diese Vorkehrungen hatten ihre Ursache im Willen des Klägers, die Führung des von ihm maßgeblich geschaffenen Unternehmens in einer Hand zu vereinigen und seinen Sohn zum alleinigen Nachfolger zu machen.
Zu diesem Zweck war durch verschiedene Rechtsgeschäfte dafür gesorgt worden, dass alle anderen in Betracht kommenden Verwandten nicht mehr am Unternehmen beteiligt waren und Erb- und Pflichtteilsverzichte abgegeben hatten. Gesellschafter bzw Aktionäre der K*****KG und der AG waren nur mehr der Kläger und sein Sohn. Durch verschiedene Maßnahmen wurden gleiche Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Kläger und seinem Sohn sowohl an der KG als auch an der AG hergestellt. Nachdem mehrere Varianten für die Beteiligungen des Klägers und seines Sohnes erörtert worden waren, entschlossen sich die beiden, die Beklagte zu errichten. Ursprünglich war beabsichtigt, alle Aktien der AG der Beklagten zu stiften und zu übertragen. In der Folge entschieden sich der Kläger und sein Sohn jedoch aus steuerlichen Gründen dazu, zunächst nur je 40 % der Aktien in die Beklagte einzubringen und je 10 % zu behalten. Diese Vorgangsweise eröffnete nämlich die Möglichkeit, die restlichen Aktien nach fünf Jahren im Rahmen des damals bestehenden § 31 EStG steuerfrei an die Beklagte zu verkaufen. Es war jedoch der Wille der beiden Stifter, also auch des Klägers, dass schlussendlich alle Aktien der AG im Eigentum der Beklagten sein sollten.Zu diesem Zweck war durch verschiedene Rechtsgeschäfte dafür gesorgt worden, dass alle anderen in Betracht kommenden Verwandten nicht mehr am Unternehmen beteiligt waren und Erb- und Pflichtteilsverzichte abgegeben hatten. Gesellschafter bzw Aktionäre der K*****KG und der AG waren nur mehr der Kläger und sein Sohn. Durch verschiedene Maßnahmen wurden gleiche Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Kläger und seinem Sohn sowohl an der KG als auch an der AG hergestellt. Nachdem mehrere Varianten für die Beteiligungen des Klägers und seines Sohnes erörtert worden waren, entschlossen sich die beiden, die Beklagte zu errichten. Ursprünglich war beabsichtigt, alle Aktien der AG der Beklagten zu stiften und zu übertragen. In der Folge entschieden sich der Kläger und sein Sohn jedoch aus steuerlichen Gründen dazu, zunächst nur je 40 % der Aktien in die Beklagte einzubringen und je 10 % zu behalten. Diese Vorgangsweise eröffnete nämlich die Möglichkeit, die restlichen Aktien nach fünf Jahren im Rahmen des damals bestehenden Paragraph 31, EStG steuerfrei an die Beklagte zu verkaufen. Es war jedoch der Wille der beiden Stifter, also auch des Klägers, dass schlussendlich alle Aktien der AG im Eigentum der Beklagten sein sollten.
Zur Wahrung der ins Auge gefassten steuerlichen Vorteile planten der Kläger und sein Sohn, dass die beim Kläger verbleibenden 10 % Aktienanteile zur gegebenen Zeit auf den Sohn übertragen werden sollten, der dann nach Ablauf der steuerrechtlichen Wartefrist nicht nur seine eigenen 10 % Anteile, sondern auch die zunächst beim Kläger verbliebenen Aktien steuerfrei an die Beklagte verkaufen sollte. Um einerseits diese steuerlichen Vorteile zu wahren, die jedoch die Einhaltung einer Wartefrist voraussetzten, und andererseits sicher zu stellen, dass die Aktien des Klägers definitiv und unwiderruflich in der Stiftung landen, kam es zum Abschluss der Widmungserklärung auf den Todesfall. Das Zurückbehalten des 10% Aktienanteils durch den Kläger resultierte daher ausschließlich aus dem Willen, Steuern zu sparen, und stand in keinem Zusammenhang damit, dass sich der Kläger damit Möglichkeiten offen halten wollte, falls sein Sohn seinen Erwartungen bei der Fortführung des Unternehmens nicht entsprechen sollte. Damals bestand zwischen Vater und Sohn größtes Einvernehmen. Die dargestellte Konstruktion wurde vom Kläger erst nach einem Zerwürfnis mit seinem Sohn im Dezember 1999 in Frage gestellt. Die Satzung der AG sieht in § 5 vor, dass die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, die durch den Vorstand erteilt wird.Zur Wahrung der ins Auge gefassten steuerlichen Vorteile planten der Kläger und sein Sohn, dass die beim Kläger verbleibenden 10 % Aktienanteile zur gegebenen Zeit auf den Sohn übertragen werden sollten, der dann nach Ablauf der steuerrechtlichen Wartefrist nicht nur seine eigenen 10 % Anteile, sondern auch die zunächst beim Kläger verbliebenen Aktien steuerfrei an die Beklagte verkaufen sollte. Um einerseits diese steuerlichen Vorteile zu wahren, die jedoch die Einhaltung einer Wartefrist voraussetzten, und andererseits sicher zu stellen, dass die Aktien des Klägers definitiv und unwiderruflich in der Stiftung landen, kam es zum Abschluss der Widmungserklärung auf den Todesfall. Das Zurückbehalten des 10% Aktienanteils durch den Kläger resultierte daher ausschließlich aus dem Willen, Steuern zu sparen, und stand in keinem Zusammenhang damit, dass sich der Kläger damit Möglichkeiten offen halten wollte, falls sein Sohn seinen Erwartungen bei der Fortführung des Unternehmens nicht entsprechen sollte. Damals bestand zwischen Vater und Sohn größtes Einvernehmen. Die dargestellte Konstruktion wurde vom Kläger erst nach einem Zerwürfnis mit seinem Sohn im Dezember 1999 in Frage gestellt. Die Satzung der AG sieht in Paragraph 5, vor, dass die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, die durch den Vorstand erteilt wird.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Widmungserklärung auf den Todesfall vom 3. 2. 1997 als Vertrag unwirksam ist. Es handle sich dabei um eine Schenkung auf den Todesfall, die unwirksam sei, weil im Vertragspunkt III eine auflösende Bedingung enthalten sei, die ihm (dem Kläger) ermögliche, über den Widmungsgegenstand auch gegen den Willen der Beklagten zu verfügen. Damit werde der im Vertrag enthaltene Widerrufsverzicht konterkariert, sodass der für eine Schenkung auf den Todesfall gesetzlich erforderliche unbedingte und uneingeschränkte Schenkungswille nicht vorliege. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Schenkungsvertrags zur Folge, zumal der Kläger den Vertrag ohne die auflösende Bedingung nicht unterzeichnet hätte. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe sich durch die in der Widmungserklärung enthaltene auflösende Bedingung keinerlei Verfügungsrecht über die Aktien vorbehalten, weil der Bedingungseintritt nur nach entsprechenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen seines Sohns und - wegen der Vinkulierung der Aktien - nur dann eintreten könne, wenn die Gesellschaft der Übertragung zustimme. Der in § 956 ABGB vorgesehene Widerrufsverzichts habe Warn- und Beweisfunktion. Diese Funktionen seien erfüllt, weil der Eintritt der Bedingung nicht vom Kläger abhängig sei und ihm die Unwiderruflichkeit der Schenkung auf den Todesfall vor Augen gestanden sei. Die Vertragsanfechtung verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie der Parteiabsicht bei Vertragsabschluss, wonach die Beklagte - und indirekt der Sohn des Klägers als deren Begünstigter - die Aktien erhalten sollten, widerspreche. Zudem habe der Kläger in der Widmungserklärung einen Anfechtungsverzicht und in der Stiftungserklärung einen Klageverzicht gegenüber der Beklagten abgegeben. Außerdem habe er sich in der Widmungserklärung verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die den Vollzug der Widmung unwirksam machen oder erschweren würden. Es fehle ihm auch an einem Feststellungsinteresse. Die Beklagte sei auch nicht passiv legitimiert, weil ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten - nämlich des Sohnes des Klägers - vorliege, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft gegeben sei. Der Kläger hätte daher seinen Sohn gemeinsam mit der Beklagten klagen müssen. Im Übrigen könne selbst dann, wenn man die in der Widmungserklärung enthaltene auflösende Bedingung als unzulässig erachte, nur die Bedingung selbst nichtig sei, nicht aber der gesamte Vertrag, der nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne diese Bedingung geschlossen worden wäre.Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Widmungserklärung auf den Todesfall vom 3. 2. 1997 als Vertrag unwirksam ist. Es handle sich dabei um eine Schenkung auf den Todesfall, die unwirksam sei, weil im Vertragspunkt römisch drei eine auflösende Bedingung enthalten sei, die ihm (dem Kläger) ermögliche, über den Widmungsgegenstand auch gegen den Willen der Beklagten zu verfügen. Damit werde der im Vertrag enthaltene Widerrufsverzicht konterkariert, sodass der für eine Schenkung auf den Todesfall gesetzlich erforderliche unbedingte und uneingeschränkte Schenkungswille nicht vorliege. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Schenkungsvertrags zur Folge, zumal der Kläger den Vertrag ohne die auflösende Bedingung nicht unterzeichnet hätte. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe sich durch die in der Widmungserklärung enthaltene auflösende Bedingung keinerlei Verfügungsrecht über die Aktien vorbehalten, weil der Bedingungseintritt nur nach entsprechenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen seines Sohns und - wegen der Vinkulierung der Aktien - nur dann eintreten könne, wenn die Gesellschaft der Übertragung zustimme. Der in Paragraph 956, ABGB vorgesehene Widerrufsverzichts habe Warn- und Beweisfunktion. Diese Funktionen seien erfüllt, weil der Eintritt der Bedingung nicht vom Kläger abhängig sei und ihm die Unwiderruflichkeit der Schenkung auf den Todesfall vor Augen gestanden sei. Die Vertragsanfechtung verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie der Parteiabsicht bei Vertragsabschluss, wonach die Beklagte - und indirekt der Sohn des Klägers als deren Begünstigter - die Aktien erhalten sollten, widerspreche. Zudem habe der Kläger in der Widmungserklärung einen Anfechtungsverzicht und in der Stiftungserklärung einen Klageverzicht gegenüber der Beklagten abgegeben. Außerdem habe er sich in der Widmungserklärung verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die den Vollzug der Widmung unwirksam machen oder erschweren würden. Es fehle ihm auch an einem Feststellungsinteresse. Die Beklagte sei auch nicht passiv legitimiert, weil ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten - nämlich des Sohnes des Klägers - vorliege, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft gegeben sei. Der Kläger hätte daher seinen Sohn gemeinsam mit der Beklagten klagen müssen. Im Übrigen könne selbst dann, wenn man die in der Widmungserklärung enthaltene auflösende Bedingung als unzulässig erachte, nur die Bedingung selbst nichtig sei, nicht aber der gesamte Vertrag, der nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne diese Bedingung geschlossen worden wäre.
Die auf der Seite der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten brachten darüber hinaus vor, dass sich der Kläger mit der Widmungserklärung der Aktien endgültig entledigt habe, weil diese nur an die Beklagte oder an seinen Sohn fallen könnten. Zudem stehe der Bedingungseintritt nicht allein in der Ingerenz des Klägers. Die Widmungserklärung sei daher rechtswirksam. Der Kläger versuche, sich gegen seinen Vertragswillen nunmehr die freie Verfügbarkeit über die Sache zu verschaffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach dem Willen der Vertragsparteien sei keine einseitige Möglichkeit des Klägers, die Schenkung zu widerrufen, beabsichtigt gewesen. Vielmehr sollte die auflösende Bedingung nur die Lukrierung von Steuervorteilen ermöglichen. Letztlich sollten die Anteile des Klägers bei der Beklagten landen. Auf Grund der Stiftungskonstruktion und der dazu abgegebenen Erklärungen sei nach dem Tod des Klägers sein Sohn faktisch der einzige Begünstigte der Beklagten und als alleiniger Beirat in der Lage, Ausschüttungen der Beklagten an andere zu verhindern. Von einer ins alleinige Ermessen des Klägers gestellten Befugnis, die Schenkung auf den Todesfall zu widerrufen, könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil eine Verfügung über die Aktien ohne Zustimmung seines Sohnes und ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht möglich sei. Die auflösende Bedingung führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Schenkung.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil iS der Stattgebung des Klagebegehrens ab.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und erachtete sich unter Hinweis auf die Beweisergebnisse außerstande, eine vom Kläger gewünschte Feststellung, der Vertrag wäre ohne die wirksame Vereinbarung des Verfügungsvorbehalts nicht abgeschlossen worden, zu treffen. Im Übrigen vertrat es folgende Rechtsauffassung:
Der Sohn des Klägers sei zwar im Fall des Eintritts der der „Widmungserklärung" beigefügten Bedingung wirtschaftlich begünstigt, er habe aber keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag. Ein anspruchsgebundenes streitgenössisches Rechtsverhältnis bzw eine notwendige Streitgenossenschaft liege daher nicht vor. Der in der Widmungserklärung enthaltene Anfechtungsverzicht sei gemäß § 937 ABGB, nach dem allgemeine, unbestimmte Verzichtsleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages ohne Wirkung seien, rechtlich unwirksam. Auch der in der Stiftungsurkunde enthaltene Klageverzicht stehe der Klageführung nicht entgegen, weil er sich nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rechtsposition eines Begünstigten der Stiftung beziehe. Der Kläger trete aber hier als Vertragspartner der Stiftung auf.Der Sohn des Klägers sei zwar im Fall des Eintritts der der „Widmungserklärung" beigefügten Bedingung wirtschaftlich begünstigt, er habe aber keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag. Ein anspruchsgebundenes streitgenössisches Rechtsverhältnis bzw eine notwendige Streitgenossenschaft liege daher nicht vor. Der in der Widmungserklärung enthaltene Anfechtungsverzicht sei gemäß Paragraph 937, ABGB, nach dem allgemeine, unbestimmte Verzichtsleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages ohne Wirkung seien, rechtlich unwirksam. Auch der in der Stiftungsurkunde enthaltene Klageverzicht stehe der Klageführung nicht entgegen, weil er sich nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rechtsposition eines Begünstigten der Stiftung beziehe. Der Kläger trete aber hier als Vertragspartner der Stiftung auf.
Das von der Beklagten vermisste rechtliche Interesse des Klägers iSd § 228 ZPO sei gegeben, weil sich die Beklagte auf die Gültigkeit der Widmungserklärung berufe und der Kläger - solange deren Rechtsunwirksamkeit nicht gerichtlich festgestellt sei - über seinen Aktienanteil nicht verfügen könne. Jedenfalls laufe er Gefahr, dass eine vom Vertrag nicht gedeckte Disposition über das Aktienpaket bei Rechtsgültigkeit der Widmungserklärung rechtsunwirksam sei. Das Gesetz verlange für die Gültigkeit der Schenkung auf den Todesfall einen ausdrücklichen Widerrufsverzicht des Geschenkgebers. Die entsprechende Regelung habe sowohl Beweissicherungs- als auch Warnfunktion, darüber hinaus aber auch materielle Bedeutung iS der Abgrenzung der (wirksamen) Schenkung auf den Todesfall zu einem Geschäft von Todes wegen. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall dürfe daher keine Vertragsbestimmung enthalten, die den Widerrufsverzicht aushöhlt, was insbesondere auf eine Potestativbedingung zutreffe, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers stehe.Das von der Beklagten vermisste rechtliche Interesse des Klägers iSd Paragraph 228, ZPO sei gegeben, weil sich die Beklagte auf die Gültigkeit der Widmungserklärung berufe und der Kläger - solange deren Rechtsunwirksamkeit nicht gerichtlich festgestellt sei - über seinen Aktienanteil nicht verfügen könne. Jedenfalls laufe er Gefahr, dass eine vom Vertrag nicht gedeckte Disposition über das Aktienpaket bei Rechtsgültigkeit der Widmungserklärung rechtsunwirksam sei. Das Gesetz verlange für die Gültigkeit der Schenkung auf den Todesfall einen ausdrücklichen Widerrufsverzicht des Geschenkgebers. Die entsprechende Regelung habe sowohl Beweissicherungs- als auch Warnfunktion, darüber hinaus aber auch materielle Bedeutung iS der Abgrenzung der (wirksamen) Schenkung auf den Todesfall zu einem Geschäft von Todes wegen. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall dürfe daher keine Vertragsbestimmung enthalten, die den Widerrufsverzicht aushöhlt, was insbesondere auf eine Potestativbedingung zutreffe, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers stehe.
Die in Rede stehende Bedingung sei zwar keine reine Potestativbedingung, weil für die Übertragung des Aktienpakets auch die Annahmeerklärung des Sohns des Klägers und im Anschluss daran die Zustimmung der AG erforderlich seien. Diese vom Willen des Klägers unabhängigen Voraussetzungen für den Bedingungseintrit seien als Zufall zu werten, sodass der Bedingungseintritt einerseits vom Willen des Klägers und andererseits vom Zufall abhängig sei. Jedenfalls habe der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seiner vertraglichen Bindung gegenüber der Beklagten zu lösen. Damit fehle es aber in Wahrheit an dem in § 956 ABGB vorgesehenen ausdrücklichen Widerrufsverzicht des Klägers.Die in Rede stehende Bedingung sei zwar keine reine Potestativbedingung, weil für die Übertragung des Aktienpakets auch die Annahmeerklärung des Sohns des Klägers und im Anschluss daran die Zustimmung der AG erforderlich seien. Diese vom Willen des Klägers unabhängigen Voraussetzungen für den Bedingungseintrit seien als Zufall zu werten, sodass der Bedingungseintritt einerseits vom Willen des Klägers und andererseits vom Zufall abhängig sei. Jedenfalls habe der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seiner vertraglichen Bindung gegenüber der Beklagten zu lösen. Damit fehle es aber in Wahrheit an dem in Paragraph 956, ABGB vorgesehenen ausdrücklichen Widerrufsverzicht des Klägers.
Der Rechtsauffassung, dies habe iSd § 878 Satz 2 ABGB eine Orientierung am hypothetischen Parteiwillen zur Folge, schließe sich das Berufungsgericht nicht an. Schließlich sei nicht die im Schenkungsvertrag auf den Todesfall vereinbarte Bedingung unmöglich oder unzulässig, sondern es fehle infolge dieser Bedingung der in § 956 ABGB geforderte ausdrückliche Widerrufsverzicht, der aber im Gültigkeitserfordernis für eine Schenkung auf den Todesfall sei. Eine Teilnichtigkeitslösung komme daher nicht in Betracht. Vielmehr sei der ganze Vertrag von vornherein nicht wirksam zustande gekommen.Der Rechtsauffassung, dies habe iSd Paragraph 878, Satz 2 ABGB eine Orientierung am hypothetischen Parteiwillen zur Folge, schließe sich das Berufungsgericht nicht an. Schließlich sei nicht die im Schenkungsvertrag auf den Todesfall vereinbarte Bedingung unmöglich oder unzulässig, sondern es fehle infolge dieser Bedingung der in Paragraph 956, ABGB geforderte ausdrückliche Widerrufsverzicht, der aber im Gültigkeitserfordernis für eine Schenkung auf den Todesfall sei. Eine Teilnichtigkeitslösung komme daher nicht in Betracht. Vielmehr sei der ganze Vertrag von vornherein nicht wirksam zustande gekommen.
§ 956 ABGB, wonach die Schenkung auf den Todesfall eines ausdrücklichen Widerrufsverzichts bedarf, diene jedenfalls dem Schutz des Geschenkgebers, sodass es weder gegen Treu und Glauben verstoße noch sittenwidrig sei, wenn dieser - trotz seines früheren Rechtsgeschäftswillens - einen fehlenden oder unwirksamen Widerrufsverzicht und damit die Rechtsunwirksamkeit der Todfallsschenkung geltend mache.Paragraph 956, ABGB, wonach die Schenkung auf den Todesfall eines ausdrücklichen Widerrufsverzichts bedarf, diene jedenfalls dem Schutz des Geschenkgebers, sodass es weder gegen Treu und Glauben verstoße noch sittenwidrig sei, wenn dieser - trotz seines früheren Rechtsgeschäftswillens - einen fehlenden oder unwirksamen Widerrufsverzicht und damit die Rechtsunwirksamkeit der Todfallsschenkung geltend mache.
Das Feststellungsbegehren des Klägers sei daher berechtigt.