Begründung:
Mit Notariatsakt vom 11. 9. 1990 wurde den Klägern eine Liegenschaft je zur Hälfte auf den Todesfall des Übergebers übertragen. Dieser gab im Übergabsvertrag bereits eine Aufsandungserklärung ab. Die Kläger verpflichteten sich zu verschiedenen an den Übergeber zu erbringenden Versorgungsleistungen (Pflege; Verköstigung; Einräumung einer Wohnmöglichkeit ua). Im Übergabsvertrag wurde festgestellt, daß die Übergabe und Übernahme in den faktischen Besitz und der Genuß am Übergabsobjekt erst mit dem Tod des Übergebers als vollzogen gelten sollen. Die Parteien vereinbarten im Übergabsvertrag ferner als auflösende Bedingung den vom zuständigen Gericht festzustellenden Unvergleichsfall, daß die Übernehmer den Übergeber schlecht oder lieblos behandeln oder ihren Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommen (Beil C).
Der Übergeber schenkte mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1997 dem Beklagten die Liegenschaft. Dessen Eigentumsrecht wurde verbüchert.
Die Kläger begehren mit ihrer am 20. 1. 1999 beim Erstgericht eingebrachten Klage, den Beklagten zur Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Kläger zu verpflichten und verbanden die Klage mit dem Sicherungsantrag, dem Beklagten jegliche Verfügung über die Liegenschaft, insbesondere deren Veräußerung oder Belastung zu verbieten. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Schenkung Kenntnis vom Bestehen des Übergabsvertrags auf den Todesfall zugunsten der Kläger gehabt. Er habe dennoch den Kläger zum Abschluß des Schenkungsvertrags, also zum Vertragsbruch verleitet. Während die Kläger die Liegenschaft entgeltlich erworben hätten, habe der Beklagte die Liegenschaft geschenkt erhalten. Der Zweiterwerber sei weniger schutzwürdig. Die Kläger hätten die Liegenschaft unter der notwendigen Bedingung des Todes des Übergebers erhalten. Aufgrund des Vertragsbruchs brauche der Eintritt dieser Bedingung nicht mehr abgewartet werden. Die Kläger seien schon jetzt berechtigt, die Herausgabe der Liegenschaft zu verlangen. Der Beklagte habe in das Forderungsrecht der Kläger eingegriffen und sei zum Schadenersatz verpflichtet.
Das Erstgericht erließ ohne Anhörung des Beklagten die beantragte einstweilige Verfügung, beschränkte aber die Wirksamkeit derselben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, daß bei der Errichtung des Schenkungsvertrages die Vertragsteile über die Existenz des Übergabsvertrages belehrt worden seien. Der Geschenkgeber habe erklärt, daß der Unvergleichsfall eingetreten sei und er sich deshalb an den Übergabsvertrag nicht gebunden fühle. Der Beklagte habe eine bis 22. 9. 1999 wirkende Rangordnung für die Veräußerung der geschenkten Liegenschaft erwirkt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß das unter der aufschiebenden Befristung eingeräumte Anwartschaftsrecht der Kläger durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden könne. Der Unvergleichsfall sei aber nicht eingetreten, weil dies von einer gerichtlichen Feststellung abhänge, die bisher noch nicht erfolgt sei. Die Kläger seien als außerbücherliche Ersterwerber anzusehen, denen nach Schadenersatzrecht Schutz vor den Folgen einer Weiterveräußerung zu gewähren sei. Da der Beklagte bei Abschluß des Schenkungsvertrages vom Übergabsvertrag und dem Vertragsbruch Kenntnis gehabt habe, lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Naturalrestitution vor. Auf Grund der vom Beklagten erwirkten Rangordnung für die Veräußerung sei zu besorgen, daß der Anspruch der Kläger vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Die einstweilige Verfügung sei allerdings zeitlich bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Klage zu beschränken gewesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab.
Es beurteilte den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Übergabsvertrag den Klägern bereits mit Vertragsabschluß einen Anspruch verschafft habe, dessen Erfüllung allerdings mit dem Tod des Übergebers aufschiebend befristet sei. Der Übergeber sei Eigentümer der Liegenschaft und dinglich verfügungsberechtigt geblieben. Die Veräußerung der Liegenschaft an den Beklagen sei wirksam. Die im Übergabsvertrag vorgesehene auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, weil der "Unvergleichsfall" gerichtlich festgestellt hätte werden müssen. Es seien Schadenersatzansprüche nach der auf den Lehren von Koziol und Holzer/Schilcher aufbauenden Rechtsprechung denkbar. Nach Koziol bestehe eine Haftung nur bei einem schuldhaften, also wissentlichen Eingriff in fremde Forderungsrechte. Demgegenüber gingen Holzer und Schilcher einen Schritt weiter und bejahten eine Haftung des Zweiterwerbers schon bei bloßer Fahrlässigkeit. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung sei einmal der Lehre Koziols und dann wieder den von Holzer und Schilcher entwickelten Grundsätzen gefolgt (JBl 1996, 521 u. a. versus 7 Ob 34/97v u. a.). Nach dem bescheinigten Sachverhalt könne hier nicht von einem arglistigen Zusammenwirken des Übergebers und Geschenkgebers einerseits und dem Beklagten anderseits ausgegangen werden. Die behandelte Rechtsfrage könne hier allerdings dahingestellt bleiben. Die Kläger könnten derzeit noch nicht Erfüllung fordern, weil ihr Anspruch mit dem Tod des Übergebers aufschiebend befristet sei. Ein Schadenersatzanspruch könne nicht schon gegen den Veräußerer selbst, sondern erst gegen dessen Nachlaß oder seinen Erben geltend gemacht werden. Vor dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt könne kein Schaden entstanden sein. Der angestrebte sofortige Ersatz würde die Kläger besser stellen, als sie bei einem vertragstreuen Verhalten des Übergebers stünden. Auf eine "treuwidrige Bedingungsvereitelung" könnten sich die Kläger nicht berufen, weil im vorliegenden Fall keine Bedingung, sondern eine Befristung vereinbart worden sei und der Übergeber nicht das für die Befristung maßgebliche Ereignis (seinen Tod) sondern die versprochene Leistung selbst unmöglich gemacht habe. Eine Bedingungsvereitelung, die eine sofortige Fälligkeit bewirke, liege nicht vor. Der zu sichernde Anspruch sei von den Klägern nicht bescheinigt worden. Bei nicht ausreichender Bescheinigung könne zwar eine einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung erlassen werden, der völlige Mangel einer Anspruchsbescheinigung könne aber nicht ersetzt werden. Ein Anspruch der Kläger auf sofortige Herausgabe der Liegenschaft bestehe nicht.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Kläger die Abänderung dahin, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben und verweist auf die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses.