Entscheidungsgründe:
Die am 17.3.1976 verstorbene Hilda M.S***** hinterließ als Erben ihren Ehemann Philipp Geoffrey O.S***** und ihre Schwester Elisabeth S*****. Aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 17.6.1977 wurde hinsichtlich ihrer 3/20stel-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** der KG ***** das Eigentum für Elisabeth S***** einverleibt.
Am 16.3.1977 schlossen Elisabeth S***** und Philipp Geoffrey O.S***** einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall in Form eines Notriatsaktes hinsichtlich dieser 3/20stel-Anteile, der auszugsweise wie folgt lautet:
".....
3. Die Vertragsteile (Elisabeth S***** als Geschenkgeberin, Philipp Geoffrey O.S***** als Geschenknehmer) stellen fest, daß die Verlaßabhandlung und das gegenständliche Übereinkommen die letztwilligen Anordnungen der Erblasserin Hilda Maria S***** vom 13. März 1972 maßgebend sind.
In Entsprechung dieser letztwilligen Anordnungen hat Elisabeth S***** wohl grundbücherlich die Rechtsstellung einer Eigentümerin und Besitzerin der Liegenschaftsanteile, gemäß der tatsächlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise jedoch im Sinn einer fideikommissarischen Substitution die Rechte und Pflichten einer Vorerbin.
Als Nacherbe im Sinn dieser Substitution ist der Witwer, nämlich Philipp Geoffrey O.S***** anzusehen.
4.: Auch zur Erfüllung und Sicherstellung dieser letztwillig bestimmten Nacherbschaft überläßt und übergibt hiemit Elisabeth S***** schenkungsweise auf ihren Todesfall die beschriebenen Liegenschaftsanteile.... ihrem Schwager Philipp Geoffrey O.S***** und dieser übernimmt aufgeschoben auf den Todesfall seiner Schwägerin dieses Liegenschaftsvermögen in Besitz und Eigentum wie es sich befindet und befinden wird mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten gemäß den Besitz- und Nutzungsverhältnissen.
5.: Diese Anwartschaft ist nicht dadurch bedingt, daß der Geschenknehmer die Geschenkgeberin überlebt und geht somit diese Anwartschaft ungeschmälert auf Erben und sonstige Rechtsnachfolger von Philipp Geoffrey O.S***** über.
Zur Sicherung der Anwartschaft nimmt Elisabeth S***** zugunsten des Schwagers die Eigentumsbeschränkung auf sich, ohne seine Zustimmung das Schenkungsgut weder zu belasten noch zu veräußern.
Eine grundbücherliche Sicherstellung dieser Eigentumsbeschränkung ist nicht vorgesehen und bleibt den Vertragsteilen überlassen, im gegenseitigen Einvernehmen eine Veräußerung oder Belastung vorzunehmen.
6.: Die Geschenkgeberin verzichtet auf den eigenmächtigen Widerruf dieser Schenkung. Die Geschenkgeberin haftet nicht für bestimmte Eigenschaften und Erträgnisse, wohl aber für die Freiheit von außerbücherlichen und bücherlichen Lasten mit Ausnahme der heute bestehenden Lasten...."
Philipp Geoffrey O.S***** verstarb am 30.4.1982. In der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes vom 24.4.1985 wurde festgehalten, daß aufgrund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 16.3.1977 der ihm zustehende Anspruch auf Übergabe der Miteigentumsanteile kraft rechtskräftiger Einantwortung vom 30.3.1984 auf die beiden Erben, nämlich die Klägerin und Dr.Michael E***** übergegangen ist.
Elisabeth S***** räumte mit notariellem Übereinkommen vom 24.10.1991 den beiden Beklagten, die selbst bereits Miteigentümer der Liegenschaften waren, auf ihren 3/20stel-Anteilen ein Vorkaufsrecht ein, das in der Folge verbüchert wurde. Die Zustimmung der Klägerin hiezu wurde nicht eingeholt. Den Beklagten war der zwischen Elisabeth S***** und Philipp Geoffrey O.S***** abgeschlossene Notariatsakt vom 16.3.1977 bekannt.
Elisabeth S***** verstarb am 5.3.1993. Mit Beschluß des Grundbuchsgerichtes vom 8.4.1993 wurde das Eigentumsrecht der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach dem vorverstorbenen Philipp Geoffrey O.S***** zu einem 3/40stel-Anteil an der Liegenschaft vorgemerkt.
Noch zu Lebzeiten der Elisabeth S***** begehrte die Klägerin von dieser in der zu 15 Cg 248/92 des Erstgerichtes eingebrachten Klage die Unterlassung jeder weiteren Belastung der Liegenschaftsanteile und die Feststellung der Haftung für alle künftigen Nachteile, die der Klägerin aus der Begründung des Vorkaufsrechtes erwachsen würden. Weiters begehrte sie, ihren Anspruch durch ein zu verbücherndes Belastungs- und Veräußerungsverbot im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu sichern. Die begehrte einstweilige Verfügung wurde mit Beschluß vom 30.10.1992 bewilligt. Nach Vormerkung ihres Eigentumsrechtes schränkte die Klägerin ihr Begehren im Verfahren 15 Cg 248/92 des Erstgerichtes auf Kosten ein, die ihr rechtskräftig zuerkannt wurden.
Die Klägerin begehrte, die Eintragung des Vorkaufsrechtes betreffend ihren 3/40stel-Anteil an der Liegenschaft für unwirksam zu erklären und zu löschen, in eventu die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Löschung des Vorkaufsrechtes einzuwilligen. Elisabeth S***** habe durch die Einräumung des Vorkaufsrechtes gegen ihre Pflichten aus dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verstoßen, wonach sie sich verpflichtet habe, das Schenkungsgut weder zu veräußern noch zu belasten sowie alle Handlungen zu unterlassen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen könnten. In Punkt 5. des Notariatsaktes vom 16.3.1977 sei ausdrücklich vorgesehen, daß die Position, die dem auf den Todesfall Beschenkten eingeräumt worden sei, ungeschmälert auf seine Erben und sonstigen Rechtsnachfolger übergehe. Daraus folge, daß die Pflicht der Geschenkgeberin, das Schenkungsgut nicht zu belasten, auch gegenüber der Klägerin bestanden habe. Ein gemäß § 1073 ABGB verbüchertes Vorkaufsrecht stelle nach Lehre und Rechtsprechung eine Belastung der Liegenschaft dar. Die beiden Beklagten hätten beim Erwerb des Vorkaufsrechtes Kenntnis von diesem rechtswidrigen Verhalten der Elisabeth S***** gehabt und hätten damit vorsätzlich in die Rechtsposition der Klägerin schädigend eingegriffen. Das Wissen ihres Rechtsvertreters, der auch Elisabeth S***** vertreten habe, sei den Beklagten zuzurechnen. Sein Unrechtsbewußtsein ergebe sich auf Grund seines im Verfahren 15 Cg 248/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien dokumentierten Verhaltens, insbesondere seiner Bereitschaft zur Anerkennung der Klagsforderung. Die Beklagten hätten im schlechtgläubigen Zusammenwirken mit Elisabeth S***** zum Schaden der Klägerin gehandelt und daher ihre grundbücherliche Position rechtsmißbräuchlich, sittenwidrig sowie gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßend erworben. Der Titel zur Begründung des Vorkaufsrechtes sei somit materiell unwirksam. Das Klagebegehren werde hilfsweise auf sittenwidrige Mitwirkung an einem von Elisabeth S***** gestützten Vertragsbruch und auf vorsätzlichen rechtswidrigen Eingriff der beiden Beklagten in die Rechtsposition der Klägerin gestützt. Die Beklagten schuldeten der Klägerin daher Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des Grundbuchstandes vor Eintragung ihres widerrechtlich erworbenen Vorkaufsrechtes.Die Klägerin begehrte, die Eintragung des Vorkaufsrechtes betreffend ihren 3/40stel-Anteil an der Liegenschaft für unwirksam zu erklären und zu löschen, in eventu die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Löschung des Vorkaufsrechtes einzuwilligen. Elisabeth S***** habe durch die Einräumung des Vorkaufsrechtes gegen ihre Pflichten aus dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verstoßen, wonach sie sich verpflichtet habe, das Schenkungsgut weder zu veräußern noch zu belasten sowie alle Handlungen zu unterlassen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen könnten. In Punkt 5. des Notariatsaktes vom 16.3.1977 sei ausdrücklich vorgesehen, daß die Position, die dem auf den Todesfall Beschenkten eingeräumt worden sei, ungeschmälert auf seine Erben und sonstigen Rechtsnachfolger übergehe. Daraus folge, daß die Pflicht der Geschenkgeberin, das Schenkungsgut nicht zu belasten, auch gegenüber der Klägerin bestanden habe. Ein gemäß Paragraph 1073, ABGB verbüchertes Vorkaufsrecht stelle nach Lehre und Rechtsprechung eine Belastung der Liegenschaft dar. Die beiden Beklagten hätten beim Erwerb des Vorkaufsrechtes Kenntnis von diesem rechtswidrigen Verhalten der Elisabeth S***** gehabt und hätten damit vorsätzlich in die Rechtsposition der Klägerin schädigend eingegriffen. Das Wissen ihres Rechtsvertreters, der auch Elisabeth S***** vertreten habe, sei den Beklagten zuzurechnen. Sein Unrechtsbewußtsein ergebe sich auf Grund seines im Verfahren 15 Cg 248/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien dokumentierten Verhaltens, insbesondere seiner Bereitschaft zur Anerkennung der Klagsforderung. Die Beklagten hätten im schlechtgläubigen Zusammenwirken mit Elisabeth S***** zum Schaden der Klägerin gehandelt und daher ihre grundbücherliche Position rechtsmißbräuchlich, sittenwidrig sowie gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßend erworben. Der Titel zur Begründung des Vorkaufsrechtes sei somit materiell unwirksam. Das Klagebegehren werde hilfsweise auf sittenwidrige Mitwirkung an einem von Elisabeth S***** gestützten Vertragsbruch und auf vorsätzlichen rechtswidrigen Eingriff der beiden Beklagten in die Rechtsposition der Klägerin gestützt. Die Beklagten schuldeten der Klägerin daher Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des Grundbuchstandes vor Eintragung ihres widerrechtlich erworbenen Vorkaufsrechtes.
Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Schenkungsvertrag auf den Todesfall nur zugunsten des Geschenknehmers Philipp Geoffrey O.S*****, nicht jedoch zugunsten dessen Rechtsnachfolger vereinbart worden sei und daß die Parteien des Schenkungsvertrages auf den Todesfall unter dem Begriff der Belastung nur die Verpfändung verstanden hätten, nicht jedoch die Einräumung eines Vorkaufsrechtes.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Aufgrund der im Verfahren 15 Cg 248/92 erlassenen einstweiligen Verfügung und des Kostenzuspruches an die Klägerin nach Klagseinschränkung stehe rechtskräftig fest, daß das Vorkaufsrecht, in dem eine Belastung der Liegenschaft zu erblicken sei, auf einer rechtswidrigen, weil gegen die im Notariatsakt vom 16.3.1977 festgehaltene Verpflichtung verstoßenden Vereinbarung beruhe. Die Einräumung des Vorkaufsrechtes sei daher unwirksam, so daß dem Löschungsbegehren stattzugeben sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es wies das Hauptbegehren ab, verpflichtete die Beklagten aber im Sinn des Eventualbegehrens zur Einwilligung in die Löschung des Vorkaufsrechtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Löschungsklage sei nur derjenige legitimiert, der im Zeitpunkt der angefochtenen Einverleibung im Grundbuch schon eingetragen gewesen und durch eine nachfolgende rechtswidrige Eintragung verdrängt worden sei. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Eintragung des strittigen Vorkaufsrechtes noch keine bücherlichen Rechte an der Liegenschaft gehabt habe, sei die Löschungsklage nicht statthaft. Das auf Naturalrestitution im Rahmen einer schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten gestützte Eventualbegehren sei jedoch berechtigt. Ein verbüchertes Vorkaufsrecht entfalte eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung. Es sei zwar kein dingliches Recht an sich, könne jedoch in ein dingliches Recht verwandelt und dadurch gegen jeden dritten Besitzer der Sache geltend gemacht werden. Es wachse über einen höchstpersönlichen Anspruch gegen den Eigentümer hinaus und werde zu einer Beschränkung des Verfügungsrechtes. Es mache den Eigentümer bei Nichteinhaltung dieses Rechtes nicht bloß ersatzpflichtig, sondern hindere ihn, die Sache beliebig zu veräußern. Nach dem Vertragstext des Schenkungsvertrages auf den Todesfall solle mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot erreicht werden, daß der Liegenschaftsanteil bzw die Anwartschaft darauf ungeschmälert auf Erben und sonstige Rechtsnachfolger des Philipp Geoffrey O.S***** übergehe. Die Einräumung und Eintragung des Vorkaufsrechtes verstoße daher gegen den Inhalt dieses Notariatsaktes. Beeinträchtigten Dritte durch ihr Verhalten das Anwartschaftsrecht der Klägerin auf eine unbelastete Liegenschaft im Sinne der Punkte 5. und 6. des Notariatsaktes, so seien sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Ein Schutz der Forderungsrechte gegen Eingriffe Dritter sei in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Sei den Beklagten der Inhalt des Schenkungsvertrages auf den Todesfall bekannt gewesen, dann folge daraus, daß sie sich dessen bewußt gewesen sein mußten, daß das mit der Geschenkgeberin vereinbarte Vorkaufsrecht gegen das Belastungsverbot verstoßen habe, so daß sie an dem von der Geschenkgeberin begangenen Vertragsbruch mitgewirkt hätten, wobei sie zumindest mit dolus eventualis gehandelt hätten. Das auf Naturalrestitution im Sinn des § 1323 ABGB gerichtete Eventualbegehren sei daher berechtigt. Die Revision sei zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine Löschungsklage auch zulässig sei, wenn bücherliche Rechte erst nach der zu löschenden Eintragung erworben worden seien, uneinheitlich sei.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es wies das Hauptbegehren ab, verpflichtete die Beklagten aber im Sinn des Eventualbegehrens zur Einwilligung in die Löschung des Vorkaufsrechtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Löschungsklage sei nur derjenige legitimiert, der im Zeitpunkt der angefochtenen Einverleibung im Grundbuch schon eingetragen gewesen und durch eine nachfolgende rechtswidrige Eintragung verdrängt worden sei. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Eintragung des strittigen Vorkaufsrechtes noch keine bücherlichen Rechte an der Liegenschaft gehabt habe, sei die Löschungsklage nicht statthaft. Das auf Naturalrestitution im Rahmen einer schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten gestützte Eventualbegehren sei jedoch berechtigt. Ein verbüchertes Vorkaufsrecht entfalte eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung. Es sei zwar kein dingliches Recht an sich, könne jedoch in ein dingliches Recht verwandelt und dadurch gegen jeden dritten Besitzer der Sache geltend gemacht werden. Es wachse über einen höchstpersönlichen Anspruch gegen den Eigentümer hinaus und werde zu einer Beschränkung des Verfügungsrechtes. Es mache den Eigentümer bei Nichteinhaltung dieses Rechtes nicht bloß ersatzpflichtig, sondern hindere ihn, die Sache beliebig zu veräußern. Nach dem Vertragstext des Schenkungsvertrages auf den Todesfall solle mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot erreicht werden, daß der Liegenschaftsanteil bzw die Anwartschaft darauf ungeschmälert auf Erben und sonstige Rechtsnachfolger des Philipp Geoffrey O.S***** übergehe. Die Einräumung und Eintragung des Vorkaufsrechtes verstoße daher gegen den Inhalt dieses Notariatsaktes. Beeinträchtigten Dritte durch ihr Verhalten das Anwartschaftsrecht der Klägerin auf eine unbelastete Liegenschaft im Sinne der Punkte 5. und 6. des Notariatsaktes, so seien sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Ein Schutz der Forderungsrechte gegen Eingriffe Dritter sei in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Sei den Beklagten der Inhalt des Schenkungsvertrages auf den Todesfall bekannt gewesen, dann folge daraus, daß sie sich dessen bewußt gewesen sein mußten, daß das mit der Geschenkgeberin vereinbarte Vorkaufsrecht gegen das Belastungsverbot verstoßen habe, so daß sie an dem von der Geschenkgeberin begangenen Vertragsbruch mitgewirkt hätten, wobei sie zumindest mit dolus eventualis gehandelt hätten. Das auf Naturalrestitution im Sinn des Paragraph 1323, ABGB gerichtete Eventualbegehren sei daher berechtigt. Die Revision sei zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine Löschungsklage auch zulässig sei, wenn bücherliche Rechte erst nach der zu löschenden Eintragung erworben worden seien, uneinheitlich sei.
Die Abweisung des Hauptbegehrens blieb von der Klägerin unbekämpft.
Gegen die Stattgebung des Eventualbegehrens (nur insoweit wird das Berufungsurteil inhaltlich bekämpft, auch wenn sich die Anfechtungserklärung offenbar irrtümlich auf den gesamten Inhalt bezieht) richtet sich die Revision der Beklagten, die zulässig ist, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches bei Eingriffen in ein Forderungsrecht durch Dritte abweicht. Die Revision ist auch berechtigt.