Begründung:
Erich S***** und der Beklagte, sein Bruder, waren Gesellschafter der Hans S***** OHG, die auf der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus einer 122 m2 großen mit dem Haus ***** eine Geschirrhandlung betrieb. Die Geschäftsräumlichkeiten der heute noch bestehenden Geschirrhandlung befanden (und befinden sich noch) im Erdgeschoß dieses Hauses, in dem Erich und Oskar S***** auch wohnten. Die beiden waren Miteigentümer der Liegenschaft, und zwar Erich S***** mit 35/81 Anteilen, der Beklagte mit 46/81 Anteilen. Die materielle (reale) Teilung der Liegenschaft ist nicht möglich.
Am 5.12.1991 verkaufte Erich S***** seine Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft an die nunmehrige Klägerin. Er hat sie vorher nicht dem Beklagten zum Kauf angeboten. Im Verfahren 17 Cg 1147/92d des Landesgerichtes Innsbruck hat deshalb der nunmehrige Beklagte von seinem ehemaligen Mitgesellschafter Erich S***** verlangt, ihm die an die Klägerin übertragenen "Geschäftsanteile im Ausmaß von 35/81 an der Liegenschaft *****" zu übereignen, er ist mit diesem Begehren jedoch nicht durchgedrungen. Dagegen hatte er mit seinem Eventualbegehren, die Schadenshaftung des Erich S***** aus dem Verkauf seiner Liegenschaftsanteile an die nunmehrige Klägerin festzustellen, Erfolg. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.1.1995 zu 2 Ob 602/94).
Mit der am 13.7.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt nunmehr die Klägerin die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der streitgegenständlichen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Sie begründet dieses Begehren damit, daß ihr der Beklagte jegliche Nutzung der Liegenschaft verwehre. Die Klägerin habe die Miteigentumsanteile des Erich S***** gutgläubig, im Vertrauen auf den Grundbuchsstand, gekauft, ohne zu wissen, daß es sich dabei um Firmenvermögen handeln soll. Sie mache ihren Teilungsanspruch auch keineswegs zur Unzeit geltend.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des seiner Meinung nach zu Unrecht, gegen Treu und Glauben erhobenen Teilungsbegehrens. Erich S***** habe seinen Miteigentumsanteil in die Hans S***** OHG eingebracht, die auch Eigentümerin der Liegenschaft sei. Entgegen der Vereinbarung, im Falle der Kündigung der Gesellschaft seinen Gesellschaftsanteil dem nunmehrigen Beklagten zur Einlösung anzubieten, habe ihn Erich S***** der klagenden Partei verkauft. Letztere habe von seiner Abtretungsverpflichtung gewußt. Die Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft durch die Hans S***** OHG bzw den Beklagten sei für jedermann, auch für die klagende Partei, erkennbar gewesen. Da die Klägerin die erforderlichen Erkundigungen unterlassen habe, habe sie rechtswidrig und schuldhaft in ein fremdes Forderungsrecht eingegriffen und sich dadurch gegenüber dem Beklagten schadenersatzpflichtig gemacht. In diesem Zusammenhang habe sich die Klägerin das Wissen ihres mit der gesamten Abwicklung des Kaufes der Liegenschaftsanteile des Erich S***** beauftragten Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Die nunmehrige Teilungsklage beeinträchtige das Geschäft des Beklagten massiv, während die Klägerin in ihrem Anspruch auf Teilung nicht schutzwürdig sei. Jedenfalls wende sich der Beklagte gegen die Zivilteilung der streitgegenständlichen Liegenschaft und begehre mit dem Hinweis auf § 2 Abs 2 Z 2 WEG die Begründung von Wohnungseigentum.Der Beklagte beantragte die Abweisung des seiner Meinung nach zu Unrecht, gegen Treu und Glauben erhobenen Teilungsbegehrens. Erich S***** habe seinen Miteigentumsanteil in die Hans S***** OHG eingebracht, die auch Eigentümerin der Liegenschaft sei. Entgegen der Vereinbarung, im Falle der Kündigung der Gesellschaft seinen Gesellschaftsanteil dem nunmehrigen Beklagten zur Einlösung anzubieten, habe ihn Erich S***** der klagenden Partei verkauft. Letztere habe von seiner Abtretungsverpflichtung gewußt. Die Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft durch die Hans S***** OHG bzw den Beklagten sei für jedermann, auch für die klagende Partei, erkennbar gewesen. Da die Klägerin die erforderlichen Erkundigungen unterlassen habe, habe sie rechtswidrig und schuldhaft in ein fremdes Forderungsrecht eingegriffen und sich dadurch gegenüber dem Beklagten schadenersatzpflichtig gemacht. In diesem Zusammenhang habe sich die Klägerin das Wissen ihres mit der gesamten Abwicklung des Kaufes der Liegenschaftsanteile des Erich S***** beauftragten Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Die nunmehrige Teilungsklage beeinträchtige das Geschäft des Beklagten massiv, während die Klägerin in ihrem Anspruch auf Teilung nicht schutzwürdig sei. Jedenfalls wende sich der Beklagte gegen die Zivilteilung der streitgegenständlichen Liegenschaft und begehre mit dem Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Begründung von Wohnungseigentum.
Das Erstgericht gab dem Zivilteilungsbegehren der Klägerin statt. Es ging dabei - über den eingangs festgestellten Sachverhalt hinaus - von folgenden Feststellungen aus:
Der Hans S***** OHG lag der Gesellschaftsvertrag vom 10.10.1963 zugrunde, welcher unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:
In Punkt 1 war festgehalten, daß die Gesellschaft in ihrem Gebäude in ***** eine Geschirrhandlung betreibt; Betriebsgegenstand und Sitz würden unverändert beibehalten werden.
In Punkt 2 war festgelegt, daß die Gesellschaft nach mündlich getroffener Vereinbarung am 1.11.1962 begonnen und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde; sie konnte von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31.10. eines jeden Jahres aufgekündigt werden, wobei die Kündigung mittels eingeschriebenen, an die Gesellschaft zu richtenden Briefes zu erfolgen hatte.
Punkt 4 bestimmte die Höhe der Einlage der Gesellschafter, wie sie sich aus der Bilanz vom 31.10.1962 ergab.
Punkt 11 regelte die Auflösung der Gesellschaft, wobei insbesondere festgelegt war, daß derjenige Gesellschafter, der die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses durch Kündigung herbeizuführen gedachte, nicht das Recht hatte, die Liquidation zu verlangen. Er war verpflichtet, seinen Geschäftsanteil den anderen Gesellschaftern zur Einlösung anzubieten (Absatz 3). Sollte sich der Gesellschafter, dem der Geschäftsanteil ordnungsgemäß zur Einlösung angeboten war, zur Einlösung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bereit finden, war der anbietende Gesellschafter berechtigt, die Liquidation der Gesellschaft zu begehren bzw den Anteil einem Dritten anzubieten (Absatz 4). Absatz 5 regelte die Grundsätze für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter unter anderem dahingehend, daß
a) dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Gegenstände, die er der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen hat, zurückzugeben sind. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen und verschlechterten Gegenstand kann der Gesellschafter nicht Ersatz verlangen. Die normale Abnützung geht zu Lasten des Eigentümers;
b) der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf ein Ausscheidungsguthaben im Ausmaß seines Geschäftsanteils aufgrund des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses hat. Er hat ferner Anspruch auf die Verzinsung seines Kapitalanteils für die Zeit zwischen letzter Kapitalfeststellung und Auszahlung. Als Zinssatz gilt ein Satz von 2 % über der jeweiligen Bankrate, die seit dem letzten Bilanzstichtag entnommenen Barbeträge und Sachwerte sind auf dieses Zinsguthaben anzurechnen;
c) ideelle Werte des Unternehmens außer Betracht bleiben.
Mit Schreiben vom 20.10.1990 kündigte Erich S***** die Hans S***** OHG zum 31.10.1991 auf. Deren Rechtsnachfolgerin ist die prot. Einzelfirma Hans S***** , deren Alleininhaber Oskar S***** ist.
Aufgrund dauernder Zwistigkeiten mit seinem Bruder, dem Beklagten, beschloß Erich S***** im Jahr 1991, seine Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft zu verkaufen und sich eine andere Wohnung zu suchen; den Beklagten informierte er nicht über seine Verkaufsabsichten.
Über Vermittlung seines Rechtsanwaltes, Dr.J*****, trat Erich S***** in der Folge in Verkaufsverhandlungen mit der Klägerin, die zur Kanzlei S***** - Dr.J***** in langjähriger Geschäftsverbindung stand. Im Zuge dieser Verkaufsverhandlungen nahm die Klägerin Einsicht in den Grundbuchsauszug sowie in ein von Erich S***** in Auftrag gegebenes Schätzungsgutachten. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Hans S***** OHG bzw deren gesellschaftsrechtliche Verhältnisse waren der Klägerin nicht bekannt.
Die überwiegend von RA Dr.J***** für Erich S***** geführten Verkaufsverhandlungen führten schließlich zum Abschluß des Kaufvertrages vom 5.12.1991. Die Klägerin erwarb die 35/81 Miteigentumsanteile des Erich S***** an der streitgegenständlichen Liegenschaft, ohne mit dem Beklagten in Kontakt getreten zu sein; Erich S***** wiederum erwarb an Zahlungs statt von der W***** Gesellschaft m.b.H. (WAT), einer Schwestergesellschaft der Klägerin, eine Eigentumswohnung. Die Klägerin ist jetzt im Grundbuch zu 35/81 Anteilen als Miteigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft einverleibt.
In rechtlicher Hinsicht billigte das Erstgericht der Klägerin zu, die Miteigentumsanteile des Erich S***** an der streitgegenständlichen Liegenschaft gutgläubig, im Vertrauen auf das Grundbuch, erworben zu haben, da sie beim Eigentumserwerb nicht schuldhaft gehandelt habe. Sie habe mangels diesbezüglicher Erkundigungspflicht insbesondere nicht wissen müssen, daß die Liegenschaft in die S*****-OHG eingebracht und dieser übergeben gewesen sei. Allfälliges Wissen ihres rechtsfreundlichen Vertreters müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Die Klägerin habe damit nach dem Vertrauensgrundsatz auf Grund des Kaufvertrages vom 5.12.1991 rechtsgültig Eigentum an den 35/81 Miteigentumsanteilen des Erich S***** an der streitgegenständlichen Liegenschaft erworben. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens 17 Cg 1147/92d des Landesgerichtes Innsbruck könne auch der Einwand der Unzeit nicht mehr zielführend sein. Für die vom Beklagten begehrte Begründung von Wohnungseigentum mangle es an einem diesbezüglichen Teilungsvorschlag, weshalb dem Zivilteilungsbegehren stattzugeben gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine Abweisung des Teilungsbegehrens. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Der Beklagte habe sich in der Tagsatzung vom 20.1.1995 unter anderem mit dem Argument gegen die von der Klägerin angestrebte Zivilteilung gewandt, daß er im Falle der Teilung die Begründung von Wohnungseigentum verlange. Die Klägerin habe dazu ausdrücklich erklärt, daß sie sich diesem Begehren nicht widersetze, daß jedoch ein konkreter Teilungsvorschlag bisher nicht erstattet worden sei. Damit hätten beide Parteien klargestellt, daß die Begründung von Wohnungseigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft grundsätzlich möglich sei.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG idFd 3. WÄG, BGBl 800/1993, könne das Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft neu eingeräumt werden, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt. Auch wenn ein Teilungsurteil ein judicium duplex sei, ändere dies nichts daran, daß das Gericht über die Klage zu entscheiden, also dieser stattzugeben, sie abzuweisen oder teilweise stattzugeben und teilweise abzuweisen habe. Wie in dieses System der Antrag des Beklagten auf Wohnungseigentumsbegründung einzuordnen sei, habe der Gesetzgeber offen gelassen. Ein denkbarer Vorgang wäre die Umdeutung des "Begehrens" in eine Widerklage besonderer Art, sodaß die Klage auf Zivilteilung abgewiesen und dem (Klage-)"Begehren" des Beklagten in Urteilsform stattgegeben würde; in diesem Fall würde allerdings ein Kläger, der ohnehin die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum wollte, dies aber im Rechtsweg nicht geltend machen konnte, kostenersatzpflichtig. Eine andere Lösung wäre eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Zug-um-Zug-Einwendung: Erhebe der Beklagte das Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung, dann könne dies der Kläger akzeptieren, was zu einer modifizierten Stattgebung des Teilungsbegehrens führen würde; trete er ihm entgegen, dann werde das Teilungsbegehren bei Berechtigung des Begehrens des Beklagten zur Gänze abgewiesen (aber auch nicht Wohnungseigentum begründet).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG idFd 3. WÄG, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,, könne das Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft neu eingeräumt werden, sofern der Beklagte dies im Verfahren begehrt. Auch wenn ein Teilungsurteil ein judicium duplex sei, ändere dies nichts daran, daß das Gericht über die Klage zu entscheiden, also dieser stattzugeben, sie abzuweisen oder teilweise stattzugeben und teilweise abzuweisen habe. Wie in dieses System der Antrag des Beklagten auf Wohnungseigentumsbegründung einzuordnen sei, habe der Gesetzgeber offen gelassen. Ein denkbarer Vorgang wäre die Umdeutung des "Begehrens" in eine Widerklage besonderer Art, sodaß die Klage auf Zivilteilung abgewiesen und dem (Klage-)"Begehren" des Beklagten in Urteilsform stattgegeben würde; in diesem Fall würde allerdings ein Kläger, der ohnehin die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum wollte, dies aber im Rechtsweg nicht geltend machen konnte, kostenersatzpflichtig. Eine andere Lösung wäre eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Zug-um-Zug-Einwendung: Erhebe der Beklagte das Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung, dann könne dies der Kläger akzeptieren, was zu einer modifizierten Stattgebung des Teilungsbegehrens führen würde; trete er ihm entgegen, dann werde das Teilungsbegehren bei Berechtigung des Begehrens des Beklagten zur Gänze abgewiesen (aber auch nicht Wohnungseigentum begründet).
Würth habe in seinem "Richterseminar zum neuen Mieten- und Wohnungseigentumsrecht" (WoBl 1994, 93 ff) ausgeführt, daß zur Bereinigung der Widersprüche im § 2 Abs 2 Z 2 WEG schließlich folgende Lösung akzeptiert worden sei: Wende ein Beklagter im Verfahren über eine (Zivil-)Teilungsklage die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ein, so werde dadurch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen. Das Prozeßgericht habe die Möglichkeit zur Wohnungseigentumsbegründung (die der Beklagte darzutun habe) zu prüfen: habe der Kläger kein (Eventual-)Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung gestellt, führe die berechtigte Einwendung lediglich zur Abweisung des Begehrens auf Zivilteilung, ansonsten zur Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum, wobei nach Möglichkeit, aber nicht notwendig, bereits die einzelnen Objekte den Miteigentümern zugeordnet werden sollten. Alles Weitere sei mangels einverständlichen Vorgehens dem Exekutionsverfahren vorbehalten.Würth habe in seinem "Richterseminar zum neuen Mieten- und Wohnungseigentumsrecht" (WoBl 1994, 93 ff) ausgeführt, daß zur Bereinigung der Widersprüche im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG schließlich folgende Lösung akzeptiert worden sei: Wende ein Beklagter im Verfahren über eine (Zivil-)Teilungsklage die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ein, so werde dadurch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen. Das Prozeßgericht habe die Möglichkeit zur Wohnungseigentumsbegründung (die der Beklagte darzutun habe) zu prüfen: habe der Kläger kein (Eventual-)Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung gestellt, führe die berechtigte Einwendung lediglich zur Abweisung des Begehrens auf Zivilteilung, ansonsten zur Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum, wobei nach Möglichkeit, aber nicht notwendig, bereits die einzelnen Objekte den Miteigentümern zugeordnet werden sollten. Alles Weitere sei mangels einverständlichen Vorgehens dem Exekutionsverfahren vorbehalten.
Dem folge das Berufungsgericht im wesentlichen. Es trete allerdings der vom Erstgericht vertretenen Ansicht entgegen, daß der Beklagte in jedem Fall zum Begehren auf Begründung von Wohnungseigentum einen Teilungsvorschlag erstatten müsse, um die Möglichkeit einer solchen Teilung (nach den Grundsätzen der Naturalteilung) darzutun. Auch die Klage auf Naturalteilung könne, müsse aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten (SZ 33/8; MietSlg 36.056; 38.046/11 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 841). Enthalte die auf Naturalteilung gerichtete Teilungsklage keinen derartigen Vorschlag, habe sich das Prozeßgericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren zu beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem nach § 351 EO berufenen Exekutionsrichter zu überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 841 bis 853 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten aufzuführen habe (MietSlg 38.046/11). Es reiche also in einem solchen Fall hin, wenn das Urteil auf körperliche Teilung lautet (MietSlg 34.083).Dem folge das Berufungsgericht im wesentlichen. Es trete allerdings der vom Erstgericht vertretenen Ansicht entgegen, daß der Beklagte in jedem Fall zum Begehren auf Begründung von Wohnungseigentum einen Teilungsvorschlag erstatten müsse, um die Möglichkeit einer solchen Teilung (nach den Grundsätzen der Naturalteilung) darzutun. Auch die Klage auf Naturalteilung könne, müsse aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten (SZ 33/8; MietSlg 36.056; 38.046/11 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 841,). Enthalte die auf Naturalteilung gerichtete Teilungsklage keinen derartigen Vorschlag, habe sich das Prozeßgericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren zu beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem nach Paragraph 351, EO berufenen Exekutionsrichter zu überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 841 bis 853 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten aufzuführen habe (MietSlg 38.046/11). Es reiche also in einem solchen Fall hin, wenn das Urteil auf körperliche Teilung lautet (MietSlg 34.083).
Gleiches habe der Oberste Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 8.11.1994, 5 Ob 98/94, ausgeführt, in dem es allerdings primär um die Frage gegangen sei, daß der Beklagte die Begründung von Wohnungseigentum nach Maßgabe des § 2 Abs 2 Z 2 WEG idFd 3. WÄG nur in erster Instanz verlangen könne, weil die Umstellung des Klagebegehrens durch den Kläger ansonsten auf eine unzulässige, durch § 483 Abs 4 ZPO verbotene Veränderung der Klage im Berufungsverfahren hinausliefe. Aber auch in dieser Entscheidung habe das Höchstgericht keinen Teilungsvorschlag des Beklagten zum Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung verlangt.Gleiches habe der Oberste Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 8.11.1994, 5 Ob 98/94, ausgeführt, in dem es allerdings primär um die Frage gegangen sei, daß der Beklagte die Begründung von Wohnungseigentum nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG idFd 3. WÄG nur in erster Instanz verlangen könne, weil die Umstellung des Klagebegehrens durch den Kläger ansonsten auf eine unzulässige, durch Paragraph 483, Absatz 4, ZPO verbotene Veränderung der Klage im Berufungsverfahren hinausliefe. Aber auch in dieser Entscheidung habe das Höchstgericht keinen Teilungsvorschlag des Beklagten zum Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung verlangt.
Tades-Stabentheiner verträten im Sonderheft 1 A der ÖJZ 1994 die Ansicht, die Einräumung von Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft müsse an einen entsprechenden Antrag des Beklagten geknüpft werden, da das in seinen praktischen Abläufen ohnehin häufig konfliktträchtige Wohnungseigentum dem (oder den) Beklagten nicht gegen seinen (ihren) Willen aufgedrängt werden solle. Auch diese Autoren hätten aber keinen Teilungsvorschlag des oder der Beklagten verlangt.
Aus dem Bericht des Bautenausschusses (1268 der Blg zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) lasse sich zu § 2 Abs 2 Z 2 WEG lediglich entnehmen, daß "dem wiederholt geäußerten Wunsch von Lehre und Praxis dahingehend Rechnung getragen wurde, daß nunmehr eine Wohnungseigentumsbegründung durch Richterspruch erfolgen kann, wenn der einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft Entgegentretende statt der Aufhebung eine Wohnungseigentumsbegründung begehrt. Das setzt voraus, daß sonst die nach dem ABGB vorgesehenen Voraussetzungen für eine 'Naturalteilung' in Form des Wohnungseigentums erfüllt sind. Die übrigen Bestimmungen des ABGB zur Teilungsklage bleiben aufrecht." Daß aber für eine Naturalteilung ein Teilungsvorschlag nicht Voraussetzung sei, hätten bereits die angeführten Judikaturhinweise gezeigt.Aus dem Bericht des Bautenausschusses (1268 der Blg zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode lasse sich zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG lediglich entnehmen, daß "dem wiederholt geäußerten Wunsch von Lehre und Praxis dahingehend Rechnung getragen wurde, daß nunmehr eine Wohnungseigentumsbegründung durch Richterspruch erfolgen kann, wenn der einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft Entgegentretende statt der Aufhebung eine Wohnungseigentumsbegründung begehrt. Das setzt voraus, daß sonst die nach dem ABGB vorgesehenen Voraussetzungen für eine 'Naturalteilung' in Form des Wohnungseigentums erfüllt sind. Die übrigen Bestimmungen des ABGB zur Teilungsklage bleiben aufrecht." Daß aber für eine Naturalteilung ein Teilungsvorschlag nicht Voraussetzung sei, hätten bereits die angeführten Judikaturhinweise gezeigt.
Die Klägerin hätte demnach schon auf Grund der Einwendung des Beklagten, die Begründung von Wohnungseigentum zu verlangen, ihr Teilungsbegehren entsprechend ändern müssen, ohne daß es dazu eines Teilungsvorschlages des Beklagten bedurft hätte. Sie hätte ihr Klagebegehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umstellen oder wenigstens ein diesbezügliches Eventualbegehren erheben müssen. Da dies die Klägerin unterließ, sei ihr nach wie vor auf Zivilteilung gerichtetes Begehren nicht berechtigt und schon deshalb abzuweisen. Ein näheres Eingehen auf weitere Argumente der Rechtsrüge (sie betrafen die Annahme eines gutgläubigen Erwerbs der Miteigentumsanteile des Erich S***** durch die Klägerin sowie die Frage, ob sich die Klägerin das Wissen ihres Rechtsvertreters zurechnen lassen müsse), erübrige sich; das in erster Instanz eingewendete Teilungshindernis der Unzeit sei jedoch durch die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens 17 Cg 1147/92d des Landesgerichtes Innsbruck weggefallen. Wollte man in der Vorgangsweise des Erich S***** bzw seiner Rechtsnachfolgerin (der Klägerin) einen "Nachteil der übrigen" im Sinne des § 830 ABGB erblicken, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil nach herrschender Judikatur sowohl betreffend "Unzeit" als auch betreffend "Nachteil der übrigen" nur vorübergehende Umstände gegen die Teilungsklage eingewendet werden könnten (ImmZ 1990, 191; ecolex 1993, 594; NZ 1994, 34 = JBl 1994, 335 = WoBl 1994, 68 u.a.). Da der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.1.1995, 2 Ob 602/94, ausdrücklich ausgeführt habe, der Verkauf der Miteigentumsanteile könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, liege kein vorübergehender Umstand mehr vor. Erwägungen zur Gutgläubigkeit der Klägerin bzw zur diesbezüglichen Anrechnung des Wissens eines Rechtsanwalts hätten im gegenständlichen Verfahren zu unterbleiben.Die Klägerin hätte demnach schon auf Grund der Einwendung des Beklagten, die Begründung von Wohnungseigentum zu verlangen, ihr Teilungsbegehren entsprechend ändern müssen, ohne daß es dazu eines Teilungsvorschlages des Beklagten bedurft hätte. Sie hätte ihr Klagebegehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umstellen oder wenigstens ein diesbezügliches Eventualbegehren erheben müssen. Da dies die Klägerin unterließ, sei ihr nach wie vor auf Zivilteilung gerichtetes Begehren nicht berechtigt und schon deshalb abzuweisen. Ein näheres Eingehen auf weitere Argumente der Rechtsrüge (sie betrafen die Annahme eines gutgläubigen Erwerbs der Miteigentumsanteile des Erich S***** durch die Klägerin sowie die Frage, ob sich die Klägerin das Wissen ihres Rechtsvertreters zurechnen lassen müsse), erübrige sich; das in erster Instanz eingewendete Teilungshindernis der Unzeit sei jedoch durch die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens 17 Cg 1147/92d des Landesgerichtes Innsbruck weggefallen. Wollte man in der Vorgangsweise des Erich S***** bzw seiner Rechtsnachfolgerin (der Klägerin) einen "Nachteil der übrigen" im Sinne des Paragraph 830, ABGB erblicken, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil nach herrschender Judikatur sowohl betreffend "Unzeit" als auch betreffend "Nachteil der übrigen" nur vorübergehende Umstände gegen die Teilungsklage eingewendet werden könnten (ImmZ 1990, 191; ecolex 1993, 594; NZ 1994, 34 = JBl 1994, 335 = WoBl 1994, 68 u.a.). Da der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.1.1995, 2 Ob 602/94, ausdrücklich ausgeführt habe, der Verkauf der Miteigentumsanteile könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, liege kein vorübergehender Umstand mehr vor. Erwägungen zur Gutgläubigkeit der Klägerin bzw zur diesbezüglichen Anrechnung des Wissens eines Rechtsanwalts hätten im gegenständlichen Verfahren zu unterbleiben.
Diese Entscheidung enthält den (am Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft orientierten) Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Notwendigkeit eines Teilungsvorschlages des Beklagten bei Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 WEG eine höchstgerichtliche Judikatur nicht bekannt oder doch zumindest nicht zugänglich sei.Diese Entscheidung enthält den (am Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft orientierten) Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Notwendigkeit eines Teilungsvorschlages des Beklagten bei Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG eine höchstgerichtliche Judikatur nicht bekannt oder doch zumindest nicht zugänglich sei.
In der jetzt vorliegenden Revision macht die Klägerin geltend, daß von einem Teilungskläger, dem ja nach der unmißverständlichen Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 WEG idF des 3. WÄG die Möglichkeit einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum versagt sei, nicht verlangt werden könne, sein Zivil- oder Naturalteilungsbegehren - contra legem - auf eben diese Teilungsvariante umzustellen. Die Regelung könne nur bedeuten, daß das Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, zu einer Stattgebung des unverändert gebliebenen Klagebegehrens in dieser modifizierten Form führt. Ein Teilungskläger wäre der Willkür des Beklagten ausgesetzt, wenn er sein Begehren umstellt, es dann aber nicht durchsetzen kann, weil der Beklagte seine Forderung nach Begründung von Wohnungseigentum wieder zurückzieht. Es gehe daher zu weit, die Beibehaltung eines Zivilteilungsbegehrens nur deshalb abzuweisen, weil der Beklagte die Begründung von Wohnungseigentum verlangt hat. Auch in der Frage, ob das Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, mit einem Teilungsvorschlag verbunden sein muß, sei dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Das Gericht habe zu überprüfen, ob die Begründung von Wohnungseigentum an der streitverfangenen Liegenschaft überhaupt möglich ist, und sei dabei auf einen - vom Verfechter dieses Anspruchs zu erstattenden - Teilungsvorschlag angewiesen. Keinesfalls gehe es an, das (auch im gegenständlichen Fall erklärte) Einverständnis des Teilungsklägers zur Wohnungseigentumsbegründung so zu deuten, daß diese möglich sei. Das Revisionsbegehren geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinn einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung - in eventu mit der Maßgabe durch Begründung von Wohnungseigentum - abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.In der jetzt vorliegenden Revision macht die Klägerin geltend, daß von einem Teilungskläger, dem ja nach der unmißverständlichen Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung des 3. WÄG die Möglichkeit einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum versagt sei, nicht verlangt werden könne, sein Zivil- oder Naturalteilungsbegehren - contra legem - auf eben diese Teilungsvariante umzustellen. Die Regelung könne nur bedeuten, daß das Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, zu einer Stattgebung des unverändert gebliebenen Klagebegehrens in dieser modifizierten Form führt. Ein Teilungskläger wäre der Willkür des Beklagten ausgesetzt, wenn er sein Begehren umstellt, es dann aber nicht durchsetzen kann, weil der Beklagte seine Forderung nach Begründung von Wohnungseigentum wieder zurückzieht. Es gehe daher zu weit, die Beibehaltung eines Zivilteilungsbegehrens nur deshalb abzuweisen, weil der Beklagte die Begründung von Wohnungseigentum verlangt hat. Auch in der Frage, ob das Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, mit einem Teilungsvorschlag verbunden sein muß, sei dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Das Gericht habe zu überprüfen, ob die Begründung von Wohnungseigentum an der streitverfangenen Liegenschaft überhaupt möglich ist, und sei dabei auf einen - vom Verfechter dieses Anspruchs zu erstattenden - Teilungsvorschlag angewiesen. Keinesfalls gehe es an, das (auch im gegenständlichen Fall erklärte) Einverständnis des Teilungsklägers zur Wohnungseigentumsbegründung so zu deuten, daß diese möglich sei. Das Revisionsbegehren geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinn einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung - in eventu mit der Maßgabe durch Begründung von Wohnungseigentum - abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Vom Beklagten liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, die Revision mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.Vom Beklagten liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, die Revision mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.