Rechtssatz RS0101768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101768
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Da jede juristische Interpretation im äußersten Wortsinn des Gesetzes ihre Grenze findet, ist daran festzuhalten, daß Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung nur begründet werden kann, wenn dies der Beklagte in einem a priori auf Zivilteilung oder Naturalteilung abzielenden Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangt. Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann.Da jede juristische Interpretation im äußersten Wortsinn des Gesetzes ihre Grenze findet, ist daran festzuhalten, daß Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung nur begründet werden kann, wenn dies der Beklagte in einem a priori auf Zivilteilung oder Naturalteilung abzielenden Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangt. Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (Paragraph 12, Absatz eins, WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2059/96x
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2059/96x
Veröff: SZ 69/111
- 5 Ob 2272/96w
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2272/96w
- 5 Ob 14/97p
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
- 5 Ob 374/97d
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
nur: Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann. (T1)
- 5 Ob 48/98i
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 48/98i
nur: Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen. (T2)
- 1 Ob 144/98b
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 144/98b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101768
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02059_96X0000_001